Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Börstingen für die Haushaltsjahre 2025
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 25.03.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
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1. Die Ergebnishaushalte werden festgesetzt mit den folgenden Beträgen |
2025 |
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1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
496.800 |
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1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
496.800 |
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1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
0 |
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1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
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1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
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1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
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1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
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2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
480.800 |
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2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
425.800 |
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
55.000 |
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2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
62.500 |
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2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
500.000 |
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus |
-437.500 |
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf |
382.500 |
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2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
395.000 |
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2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
-12.500 |
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2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
382.500 |
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2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, |
0 |
§ 2 Kreditermächtigung
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen |
395.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
0 |
§ 4 Kassenkredite
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
90.000 |
§ 5 Verbandsumlage
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
Die Verbandsumlage wird festgesetzt
Die Beträge sind Planansätze; die endgültige Höhe richtet sich nach dem Rechnungsergebnis.
Starzach, den 25.03.2025
…………………….
Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 14.04.2025 vorgelegt. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Tübingen am 04.07.2025 bestätigt. Die Prüfung des Haushaltsplans und seiner Anlagen ergab keine wesentliche Beanstandung. Die Haushaltssatzung beinhaltet genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen von 395.000 EUR, welche genehmigt wurden. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom 03.11.2025 bis 11.11.2025, je einschließlich, während der Dienststunden im Rathaus Starzach-Bierlingen Zimmer 32 zur öffentlichen Einsichtnahme aus
Starzach, den 25.03.2025
Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung den Bebauungsplan „Vogtäcker“ im Ortsteil Sulzau zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am 30.09.2025 als Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S.229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsordnung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Im Anschluss an die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.07.2025, bei dem der Beschluss zur Aufstellung für den Bebauungsplan „Mühlacker 4“ im Teilort Sulzau gefasst wurde, erfolgt hiermit nachfolgend eine öffentliche Bekanntmachung darüber.
Die Flächen befinden sich östlich des Golfplatzes, nördlich des Friedhofes und westlich des Bebauungsplangebietes Mühlacker III im Teilort Sulzau. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 169/1, 169/32 und 169/33. Zusätzlich überplant werden auch gemeindliche Flächen im südlichen Bereich des Plangebiets (Eulentalstraße).
Entwurf Geltungsbereich „Mühlacker VI“ mit Datum vom 11.07.2025, Büro Gauss Ingenieurtechnik GmbH aus Rottenburg am Neckar.
Der neue Eigentümer, die Firma Königskinder, ansässig in Stuttgart, beabsichtigt nun selbstständig die Umsetzung der inneren Erschließung und Bebauung der Flurstücke 169/1, 169/32 und 169/33.
Hierfür muss die Gemeinde Starzach das entsprechende Planungsrecht schaffen. Nach einem erfolgten Aufstellungsbeschluss werden die Planer, die Firma Königskinder und die Gemein-deverwaltung die genauen Festsetzungen für das künftige Gebiet vorbereiten, sodass bei einer nächsten Sitzung über einen Bebauungsplanentwurf beraten werden und daraufhin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Auch wird seitens der Verwaltung mit dem Vorhabenträger eine Regelung zur Kostenübernahme vorbereitet (Erschließungsvertrag).
Als Art der baulichen Nutzung ist eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiets (WA) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Somit kann der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Es ist anzumerken, dass die Verwaltung bereits mit den Trägern öffentlicher Belange eine Ein-schätzung eingeholt hat, ob eine derartige Planung überhaupt in Frage kommt. Dies wurde grundsätzlich als positiv bewertet. Mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde vereinbart, den südwestlichen Bereich, in welchem ein Biotop liegt, aus dem zukünftigen Bebauungsplangebiet herauszunehmen.
Sollte das Projekt erfolgreich zu Ende geführt werden können, so könnten im Plangebiet weitere 47 Wohneinheiten entstehen.
Starzach, den 30.07.2025
Thomas Noé
Bürgermeister
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.07.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 28.07.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2023 mit folgenden Werten fest:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 30.06.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 mit folgenden Werten fest:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 30.06.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten fest:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 31.03.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 mit folgenden Werten fest: