Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung den Bebauungsplan „Vogtäcker“ im Ortsteil Sulzau zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am 30.09.2025 als Satzung beschlossen.
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Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
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Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S.229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsordnung beschlossen.
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Im Anschluss an die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.07.2025, bei dem der Beschluss zur Aufstellung für den Bebauungsplan „Mühlacker 4“ im Teilort Sulzau gefasst wurde, erfolgt hiermit nachfolgend eine öffentliche Bekanntmachung darüber.
Die Flächen befinden sich östlich des Golfplatzes, nördlich des Friedhofes und westlich des Bebauungsplangebietes Mühlacker III im Teilort Sulzau. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 169/1, 169/32 und 169/33. Zusätzlich überplant werden auch gemeindliche Flächen im südlichen Bereich des Plangebiets (Eulentalstraße).
Entwurf Geltungsbereich „Mühlacker VI“ mit Datum vom 11.07.2025, Büro Gauss Ingenieurtechnik GmbH aus Rottenburg am Neckar.
Der neue Eigentümer, die Firma Königskinder, ansässig in Stuttgart, beabsichtigt nun selbstständig die Umsetzung der inneren Erschließung und Bebauung der Flurstücke 169/1, 169/32 und 169/33.
Hierfür muss die Gemeinde Starzach das entsprechende Planungsrecht schaffen. Nach einem erfolgten Aufstellungsbeschluss werden die Planer, die Firma Königskinder und die Gemein-deverwaltung die genauen Festsetzungen für das künftige Gebiet vorbereiten, sodass bei einer nächsten Sitzung über einen Bebauungsplanentwurf beraten werden und daraufhin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Auch wird seitens der Verwaltung mit dem Vorhabenträger eine Regelung zur Kostenübernahme vorbereitet (Erschließungsvertrag).
Als Art der baulichen Nutzung ist eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiets (WA) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Somit kann der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Es ist anzumerken, dass die Verwaltung bereits mit den Trägern öffentlicher Belange eine Ein-schätzung eingeholt hat, ob eine derartige Planung überhaupt in Frage kommt. Dies wurde grundsätzlich als positiv bewertet. Mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde vereinbart, den südwestlichen Bereich, in welchem ein Biotop liegt, aus dem zukünftigen Bebauungsplangebiet herauszunehmen.
Sollte das Projekt erfolgreich zu Ende geführt werden können, so könnten im Plangebiet weitere 47 Wohneinheiten entstehen.
Starzach, den 30.07.2025
Thomas Noé
Bürgermeister
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.07.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 28.07.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2023 mit folgenden Werten fest:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 30.06.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 mit folgenden Werten fest:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 30.06.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten fest:
Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 31.03.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 mit folgenden Werten fest:
Bekanntmachung der Änderung des Umlegungsgebietes und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
I. Umlegungsbeschluss
Für das Gebiet "Stock-Berg II", Gemarkung Bierlingen
Der Umlegungsausschuss hat am 19. Januar 2016 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Teilgebiet des Bebauungsplans "Stock-Berg" im Bereich westlich der Straße Im Ganser, südlich der Schwarzwald- und Schönbuchstraße, östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Bebauung Bahnhofstraße 10 und Brechengasse 23-29 die Durchführung einer Umlegung beschlossen.
In seiner Sitzung am 31. März 2025 hat der Umlegungsausschuss die Änderung des Umlegungsgebietes beschlossen. Dies ist erforderlich, weil ein Teilbereich des Umlegungsgebietes im Bereich des Bebauungsplanes „Stock“ liegt, dessen Verfahren ruht und derzeit auch nicht wieder aufgenommen werden soll. Das Umlegungsgebiet wird auf den Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ beschränkt, der seit 27. April 2018 rechtskräftig ist.
In das Verfahren sind weiterhin folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen einbezogen:
Flurstücke 1349/1, 1349/2, 1350/1, 1350/2, 1351, 1360/1, 3071, 3071/1, 3071/2, 3071/3 und 3071/4.
Das Umlegungsgebiet ist in der dieser Bekanntmachung nachfolgenden Karte schwarz umrandet dargestellt. Die Umlegung trägt unverändert die Bezeichnung "Stock-Berg II".
Aus dem Umlegungsgebiet entlassen werden folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen: Flurstücke 1352/1, 1352/2, 1353/1, 1355/3, 1356/1, 1357/1, 1357/2, 1358/1, 1358/2 und 1359/1.
Durch die Umlegung sollen die im Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB sowie des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (DVO BauGB) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats vom
30. November 2015 dem ständigen Umlegungsausschuss.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Starzach im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer 21 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrechte der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Starzach beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden, beziehungsweise Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Angres + Dehmer, zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten oder Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Starzach, Rathaus, Hauptstraße 15,
72181 Starzach, Zimmer 21 gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag zu begründen.
VII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit von
Montag, den 14. Juli 2025 bis Freitag, den 15. August 2025, je einschließlich, im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, Zimmer 21 öffentlich aus und können während folgender Dienststunden dort eingesehen werden:
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr.
Starzach, den 11.07.2025
Umlegungsausschuss
gez. Thomas Noé
(Bürgermeister)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses