Im Zeitraum von Montag, 21.07.2025 bis Freitag, 25.07.2025 werden seitens des Landkreises Tübingen notwendige Arbeiten am Bankett zur Beseitigung von Schäden an der K 6942 zwischen Starzach-Wachendorf und Haigerloch-Trillfingen durchgeführt. Während der Baumaßnahme wird der betroffene Streckenabschnitt von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr gesperrt sein. Nach dieser Zeit wird die Straße für den Verkehr freigegeben.
Die überörtliche Umleitung erfolgt in beiden Fahrtrichtungen über die K 7115 sowie K 7155 bei Rangendingen-Höfendorf und anschließend über die L 410 und K 7113 (vorbei am Seehof Haigerloch) nach Haigerloch-Trillfingen.
Die Kreisverwaltung sowie die Gemeindeverwaltung bitten um Verständnis für die mit den Arbeiten verbundenen Einschränkungen und Erschwernisse.
Im Bereich der Pfarrgasse in Starzach-Bierlingen erfolgt im Zeitraum von Montag, 21.07.2025 bis voraussichtlich Montag, 25.08.2025 zur Ausführung von Tiefbauarbeiten im Auftrag der Netze BW eine Vollsperrung ab der Abzweigung von der Hauptstraße bis zur Kindertagesstätte „LaLeLu“, Pfarrgasse 26.
Es wird eine örtliche Umleitung, insbesondere auch für die Zufahrt zur Kindertagesstätte, über die Brechengasse eingerichtet werden.
Die Einschränkungen für die betroffenen Anwohner werden seitens der ausführenden Tiefbaufirma möglichst geringgehalten, sodass eine Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken/Gebäuden je nach Bauausführung/-stand weiterhin erhalten bleibt.
Um Beachtung und Verständnis wird gebeten!
Ihre Gemeindeverwaltung
Bekanntmachung der Änderung des Umlegungsgebietes und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
I. Umlegungsbeschluss
Für das Gebiet "Stock-Berg II", Gemarkung Bierlingen
Der Umlegungsausschuss hat am 19. Januar 2016 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Teilgebiet des Bebauungsplans "Stock-Berg" im Bereich westlich der Straße Im Ganser, südlich der Schwarzwald- und Schönbuchstraße, östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Bebauung Bahnhofstraße 10 und Brechengasse 23-29 die Durchführung einer Umlegung beschlossen.
In seiner Sitzung am 31. März 2025 hat der Umlegungsausschuss die Änderung des Umlegungsgebietes beschlossen. Dies ist erforderlich, weil ein Teilbereich des Umlegungsgebietes im Bereich des Bebauungsplanes „Stock“ liegt, dessen Verfahren ruht und derzeit auch nicht wieder aufgenommen werden soll. Das Umlegungsgebiet wird auf den Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ beschränkt, der seit 27. April 2018 rechtskräftig ist.
In das Verfahren sind weiterhin folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen einbezogen:
Flurstücke 1349/1, 1349/2, 1350/1, 1350/2, 1351, 1360/1, 3071, 3071/1, 3071/2, 3071/3 und 3071/4.
Das Umlegungsgebiet ist in der dieser Bekanntmachung nachfolgenden Karte schwarz umrandet dargestellt. Die Umlegung trägt unverändert die Bezeichnung "Stock-Berg II".
Aus dem Umlegungsgebiet entlassen werden folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen: Flurstücke 1352/1, 1352/2, 1353/1, 1355/3, 1356/1, 1357/1, 1357/2, 1358/1, 1358/2 und 1359/1.
Durch die Umlegung sollen die im Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB sowie des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (DVO BauGB) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats vom
30. November 2015 dem ständigen Umlegungsausschuss.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Starzach im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer 21 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrechte der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Starzach beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden, beziehungsweise Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Angres + Dehmer, zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten oder Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Starzach, Rathaus, Hauptstraße 15,
72181 Starzach, Zimmer 21 gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag zu begründen.
VII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit von
Montag, den 14. Juli 2025 bis Freitag, den 15. August 2025, je einschließlich, im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, Zimmer 21 öffentlich aus und können während folgender Dienststunden dort eingesehen werden:
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr.
Starzach, den 11.07.2025
Umlegungsausschuss
gez. Thomas Noé
(Bürgermeister)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Der Eichenprozessionsspinner ist eine Schmetterlingsraupe, die insbesondere durch ihre Brennhaare Gesundheitsgefahren birgt. Diese feinen Haare enthalten ein Nesselgift, das bei Kontakt Hautreizungen, Juckreiz, Augenreizungen und in manchen Fällen auch Atemprobleme oder allergische Reaktionen auslösen kann. Besonders Allergiker können schwere gesundheitliche Folgen erleiden.
Erkennen:
Die Raupen sind ab dem 3. Larvenstadium behaart und bilden die gefährlichen Brennhaare. Sie treten häufig in Gruppen, sogenannten Prozessionen, an Eichen auf. Auffällige Gespinste (Nester) befinden sich am Stamm oder an Ästen.
Gefahren:
Die Brennhaare können sich bei Berührung lösen und allergische Reaktionen hervorrufen. Symptome sind Hautausschlag, Juckreiz, Augenreizungen und Atembeschwerden.
Verhalten:
Meiden Sie befallene Bereiche konsequent. Berühren Sie die Raupen und ihre Gespinste nicht. Schützen Sie besonders empfindliche Hautpartien wie Nacken, Hals und Unterarme mit Kleidung. Bei unbeabsichtigtem Kontakt sollten Sie sofort duschen, Haare waschen und die Kleidung wechseln.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um erhöhte Vorsicht an Grillstellen und Waldrändern sowie auf Spielplätzen mit Eichenbaumbestand. Der Gemeinde bekannte Stellen an öffentlichen Plätzen mit Befall durch den Eichenprozessionsspinner werden durch entsprechende Warnschilder und Absperrungen kenntlich gemacht.
Sofern Ihnen Nester oder Raupen an öffentlichen Plätzen auffallen, so können Sie der Gemeindeverwaltung per E-Mail an
Schützen Sie Ihre Gesundheit - bleiben Sie wachsam! Vielen Dank vorab!
Ihre Gemeindeverwaltung
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger das Jahresprogramm 2026 des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Ziel des Programms ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung zu setzen, lebendige Ortskerne zu erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, die Grundversorgung vor Ort zu sichern und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu schaffen. Besonderer Fokus liegt auf der Nutzung vorhandener Bausubstanz sowie auf Klimaschutzaspekten.
Ein bedeutender Förderschwerpunkt liegt im Bereich Wohnen/Innenentwicklung. Hierfür wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Gefördert werden unter anderem die Umnutzung bestehender Gebäude, umfassende Modernisierungen zur Herstellung zeitgemäßer Wohnverhältnisse, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sowie die Neuordnung und Baureifmachung von Grundstücken. Auch in an den Ortskern angrenzenden Baugebieten, die bis in die 1970er-Jahre erschlossen wurden, sind Fördermaßnahmen möglich. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten Projekten beträgt der Regelfördersatz 30 %, bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen liegt der maximale Förderbetrag bei 50.000 €, bei Umnutzungen sogar bei bis zu 60.000 €. Der Neubau eigengenutzter Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern kann mit bis zu 30.000 € pro Wohneinheit gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 100 Mitarbeitende) gefördert, die durch Investitionen zur Sicherung dezentraler Wirtschaftsstrukturen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen. Auch die Umnutzung bestehender Gebäude oder die Verlagerung störender Nutzungen aus dem Ortskern sind förderfähig. Der Fördersatz kann hier bis zu 15 % betragen.
Ein weiterer Förderschwerpunkt ist die Grundversorgung. Hier liegt das Augenmerk auf der Sicherstellung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs – z. B. durch Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Dorfwirtschaften sowie Arztpraxen und Apotheken. Investitionen in diesem Bereich – insbesondere durch Kleinstunternehmen – können mit bis zu 30 %, bei Einsatz von CO₂-speichernden Materialien sogar mit bis zu 35 % gefördert werden.
Ein besonderes Augenmerk liegt im Programm 2026 auf dem Klimaschutz. Wer bei seinem Projekt überwiegend ressourcenschonende, CO₂-bindende Baustoffe (z. B. Holz) im Tragwerk verwendet, kann einen CO₂-Speicherzuschlag in Höhe von 5 % zusätzlich zum Regelfördersatz erhalten – dies setzt jedoch die Förderfähigkeit nach EU-Beihilferecht voraus. Neubauprojekte in den Bereichen Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen sind nur dann förderfähig, wenn die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus CO₂-speichernden Materialien besteht.
Antragsverfahren
Wichtig: Förderanträge können ausschließlich über die Gemeinden gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gemeinde die vollständigen Unterlagen zu privaten Projekten vorliegen. Diese müssen spätestens bis zum 15.09.2025 bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde bewertet die eingereichten Projekte und reicht geeignete Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm ein. Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wichtig ist außerdem, dass mit dem jeweiligen Projekt nicht vor der Programmentscheidung im Frühjahr 2026 begonnen werden darf. Nach der Aufnahme in das Programm muss das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahr 2026 begonnen werden.
Wenn Sie ein Projekt planen, das in die genannten Förderschwerpunkte fällt, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Herrn Philipp Holzwarth unter Tel. 07483 188-30 oder per E-Mail an
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Fördersätzen und dem Antragsverfahren finden Sie unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/
oder
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
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Zum 13. mal findet dieses Jahr das Sommerferienprogramm der Gemeinde Starzach statt.
Es wird wieder ein umfangreiches Angebot von Vereinen, Organisationen, Privatpersonen und der Gemeinde für Kinder und Jugendliche erstellt.
Informationen zum Sommerferienprogramm
Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für zahlreiche öffentliche Aufgaben, die das tägliche Leben der Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Dies spiegelt sich in den vielen Services, welche von uns angeboten werden.
Wir freuen uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben, um mehr über unsere individuellen und liebevollen Trauungsdienstleistungen in Starzach zu erfahren. Bei uns stehen Sie und Ihre Liebe im Mittelpunkt, und wir sind hier, um Ihren besonderen Tag zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen.