Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 31.03.2025 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 mit folgenden Werten fest:
Bekanntmachung der Änderung des Umlegungsgebietes und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
I. Umlegungsbeschluss
Für das Gebiet "Stock-Berg II", Gemarkung Bierlingen
Der Umlegungsausschuss hat am 19. Januar 2016 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Teilgebiet des Bebauungsplans "Stock-Berg" im Bereich westlich der Straße Im Ganser, südlich der Schwarzwald- und Schönbuchstraße, östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Bebauung Bahnhofstraße 10 und Brechengasse 23-29 die Durchführung einer Umlegung beschlossen.
In seiner Sitzung am 31. März 2025 hat der Umlegungsausschuss die Änderung des Umlegungsgebietes beschlossen. Dies ist erforderlich, weil ein Teilbereich des Umlegungsgebietes im Bereich des Bebauungsplanes „Stock“ liegt, dessen Verfahren ruht und derzeit auch nicht wieder aufgenommen werden soll. Das Umlegungsgebiet wird auf den Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ beschränkt, der seit 27. April 2018 rechtskräftig ist.
In das Verfahren sind weiterhin folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen einbezogen:
Flurstücke 1349/1, 1349/2, 1350/1, 1350/2, 1351, 1360/1, 3071, 3071/1, 3071/2, 3071/3 und 3071/4.
Das Umlegungsgebiet ist in der dieser Bekanntmachung nachfolgenden Karte schwarz umrandet dargestellt. Die Umlegung trägt unverändert die Bezeichnung "Stock-Berg II".
Aus dem Umlegungsgebiet entlassen werden folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen: Flurstücke 1352/1, 1352/2, 1353/1, 1355/3, 1356/1, 1357/1, 1357/2, 1358/1, 1358/2 und 1359/1.
Durch die Umlegung sollen die im Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB sowie des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (DVO BauGB) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats vom
30. November 2015 dem ständigen Umlegungsausschuss.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Starzach im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer 21 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrechte der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Starzach beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden, beziehungsweise Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Angres + Dehmer, zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten oder Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Starzach, Rathaus, Hauptstraße 15,
72181 Starzach, Zimmer 21 gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag zu begründen.
VII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit von
Montag, den 14. Juli 2025 bis Freitag, den 15. August 2025, je einschließlich, im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, Zimmer 21 öffentlich aus und können während folgender Dienststunden dort eingesehen werden:
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr.
Starzach, den 11.07.2025
Umlegungsausschuss
gez. Thomas Noé
(Bürgermeister)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 12.05.2025 wurde beschlossen, den Kostendeckungsgrad der Friedhofsgebühren auf 100 % anzuheben.
Der Beschluss erfolgte im Rahmen des verabschiedeten Haushaltsplans 2024/2025 und dient der Umsetzung konsolidierender Maßnahmen.
Hinweis: Die geänderte Satzung ist unter Ortsrecht einsehbar.
Gültig ab dem 01.06.2025 bis zum 31.12.2026
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A. Reihengrab |
neu |
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1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
3.210,58 € |
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2. für Personen unter 10 Jahren |
1.810,12 € |
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3. Rasenreihengrab |
3.352,15 € |
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4. Urnenreihengrab |
1.387,47 € |
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5. Rasenurnenreihengrab |
1.414,65 € |
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6. Anonymes Rasenurnenreihengrab |
1.387,47 € |
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B. Wahlgrab |
neu |
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1. Wahlgrab |
9.582,95 € |
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2. Wahlgrab doppelttief |
6.697,77 € |
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3. Rasenwahlgrab |
10.024,62 € |
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4. Rasenwahlgrab doppelttief |
7.222,58 € |
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5. Urnenwahlgrab |
2.629,43 € |
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6. Rasenurnenwahlgrab |
2.682,28 € |
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7. Muslimisches Grabfeld |
3.870,98 € |
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C. Zubettung |
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1. Zubettung einer Urne (in ein belegtes Grab) |
1.133,87 € |
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A. Wahlgrab |
neu |
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1. Wahlgrab |
31,14 € |
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2. Wahlgrab doppeltief |
38,47 € |
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3. Rasenwahlgrab |
32,53 € |
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4. Rasenwahlgrab doppeltief |
45,90 € |
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5. Urnenwahlgrab |
105,26 € |
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6. Rasenurnenwahlgrab |
108,28 € |
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B. Andere Gräber |
neu |
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1. Muslimisches Grabfeld |
41,29 € |
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A. Herstellung der Grabstätte |
neu |
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1. von Personen von 10 und mehr Jahren in Reihen- oder Wahlgräbern |
813,43 € |
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2. Zuschlag bei Erstellung im doppelttiefen Grab |
162,69 € |
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3. von Personen unter 10 Jahren |
81,34 € |
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4. von Urnen |
569,40 € |
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5. Zuschlag bei starkem Frost |
40,67 € |
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6. Zuschlag für Belüftungsmaßnahmen |
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6.1. nur mit Kies |
81,34 € |
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6.2. mit Kies- und Styroporplatten |
89,48 € |
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6.3. mit Porzyl-Stäben |
97,61 € |
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7. Zuschlag für Abfuhr des überschüssigen Bodens |
81,34 € |
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B. Durchführung der Bestattung |
neu |
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1. bei Gestellung von 4 Trägern |
813,43 € |
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2. bei Gestellung von Trägern |
203,36 € |
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3. Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen |
81,34 € |
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4. für notwendige Fahrtaufwendungen |
40,67 € |
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C. Sonstige Leistungen |
neu |
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1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen |
813,43 € |
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2. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Urnen |
569,40 € |
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3. Zuschlag in besonders erschwerten Fällen |
81,34 € |
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neu |
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1. Friedhofskapelle |
600,00 € |
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2. Leichenzelle je Tag |
184,96 € |
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3. Grabtrittplatten |
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3.1 Reihengrab/ Wahlgrab doppeltief |
36,47 € |
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3.2 Wahlgrab |
72,94 € |
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3.3 Kindergrab |
29,18 € |
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3.4 Urnenreihengrab |
7,29 € |
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3.5 Urnenwahlgrab |
9,12 € |
Die Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23.02.2025 kann hier heruntergeladen werden.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am 19. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 FwG hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 19.12.2024 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 18.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Grundschule Starzach“, Gemeinde Starzach, Ortsteil Bierlingen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Grundschule Starzach“, Gemeinde Starzach, Ortsteil Bierlingen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Die Satzungen stehen im Bereich Ortsrecht unter diesem Link zur Verfügung.