Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 12.05.2025 wurde beschlossen, den Kostendeckungsgrad der Friedhofsgebühren auf 100 % anzuheben.
Der Beschluss erfolgte im Rahmen des verabschiedeten Haushaltsplans 2024/2025 und dient der Umsetzung konsolidierender Maßnahmen.
Hinweis: Die geänderte Satzung ist unter Ortsrecht einsehbar.
Gültig ab dem 01.06.2025 bis zum 31.12.2026
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A. Reihengrab |
neu |
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1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren |
3.210,58 € |
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2. für Personen unter 10 Jahren |
1.810,12 € |
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3. Rasenreihengrab |
3.352,15 € |
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4. Urnenreihengrab |
1.387,47 € |
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5. Rasenurnenreihengrab |
1.414,65 € |
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6. Anonymes Rasenurnenreihengrab |
1.387,47 € |
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B. Wahlgrab |
neu |
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1. Wahlgrab |
9.582,95 € |
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2. Wahlgrab doppelttief |
6.697,77 € |
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3. Rasenwahlgrab |
10.024,62 € |
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4. Rasenwahlgrab doppelttief |
7.222,58 € |
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5. Urnenwahlgrab |
2.629,43 € |
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6. Rasenurnenwahlgrab |
2.682,28 € |
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7. Muslimisches Grabfeld |
3.870,98 € |
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C. Zubettung |
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1. Zubettung einer Urne (in ein belegtes Grab) |
1.133,87 € |
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A. Wahlgrab |
neu |
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1. Wahlgrab |
31,14 € |
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2. Wahlgrab doppeltief |
38,47 € |
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3. Rasenwahlgrab |
32,53 € |
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4. Rasenwahlgrab doppeltief |
45,90 € |
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5. Urnenwahlgrab |
105,26 € |
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6. Rasenurnenwahlgrab |
108,28 € |
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B. Andere Gräber |
neu |
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1. Muslimisches Grabfeld |
41,29 € |
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A. Herstellung der Grabstätte |
neu |
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1. von Personen von 10 und mehr Jahren in Reihen- oder Wahlgräbern |
813,43 € |
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2. Zuschlag bei Erstellung im doppelttiefen Grab |
162,69 € |
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3. von Personen unter 10 Jahren |
81,34 € |
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4. von Urnen |
569,40 € |
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5. Zuschlag bei starkem Frost |
40,67 € |
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6. Zuschlag für Belüftungsmaßnahmen |
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6.1. nur mit Kies |
81,34 € |
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6.2. mit Kies- und Styroporplatten |
89,48 € |
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6.3. mit Porzyl-Stäben |
97,61 € |
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7. Zuschlag für Abfuhr des überschüssigen Bodens |
81,34 € |
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B. Durchführung der Bestattung |
neu |
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1. bei Gestellung von 4 Trägern |
813,43 € |
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2. bei Gestellung von Trägern |
203,36 € |
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3. Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen |
81,34 € |
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4. für notwendige Fahrtaufwendungen |
40,67 € |
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C. Sonstige Leistungen |
neu |
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1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen |
813,43 € |
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2. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Urnen |
569,40 € |
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3. Zuschlag in besonders erschwerten Fällen |
81,34 € |
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neu |
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1. Friedhofskapelle |
600,00 € |
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2. Leichenzelle je Tag |
184,96 € |
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3. Grabtrittplatten |
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3.1 Reihengrab/ Wahlgrab doppeltief |
36,47 € |
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3.2 Wahlgrab |
72,94 € |
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3.3 Kindergrab |
29,18 € |
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3.4 Urnenreihengrab |
7,29 € |
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3.5 Urnenwahlgrab |
9,12 € |
Die Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23.02.2025 kann hier heruntergeladen werden.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am 19. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 FwG hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 19.12.2024 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 18.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Grundschule Starzach“, Gemeinde Starzach, Ortsteil Bierlingen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Grundschule Starzach“, Gemeinde Starzach, Ortsteil Bierlingen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Die Satzungen stehen im Bereich Ortsrecht unter diesem Link zur Verfügung.
Aufgrund von §§ 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 18. November 2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Änderungssatzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. November 2024 folgende Satzungsänderung beschlossen.
Die Änderungssatzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.