Die Gemeindeverwaltung Starzach als Kitaträger, sowie die jeweiligen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Starzach bieten interessierten Eltern Besichtigungstermine in den Kindertageseinrichtungen an.
Die Besichtigungstermine finden wie folgt statt:
Kindertageseinrichtung „Hand in Hand“ in Wachendorf, 20.10.2025 um 16:15 Uhr
Leitung: Frau Birgitta Warkall, Telefon 07478 507
Kindertageseinrichtung „Neckarzwerge“ in Börstingen, 21.10.2025 um 14:15 Uhr
Leitung: Frau Helen Damm, Telefon 07457 4334
Kindertageseinrichtung „Villa Sausewind“ in Felldorf, 22.10.2025 um 14:15 Uhr
Leitung: Frau Marion Mengis, Telefon 07483 1387
Kindertageseinrichtung „LaLeLu“ in Bierlingen, 23.10.2025 um 16:15 Uhr
Leitung: Frau Daniela Pape, Telefon 07483 467
Falls Sie Interesse an einer Besichtigung haben, melden Sie sich bitte verbindlich bei der jeweiligen Kindertageseinrichtungsleitung telefonisch an.
Da es sich um einen Besichtigungstermin handelt, sind Anmeldungen bezüglich der Platzvergabe an diesen Terminen ausgeschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung den Bebauungsplan „Vogtäcker“ im Ortsteil Sulzau zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am 30.09.2025 als Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S.229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsordnung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Über Teilen des Gemeindewaldes Starzach ist in der Zeit vom 13.10.2025 bis voraussichtlich 24.10.2025 für ca. 2 Tage ein Helikopter zu beobachten, der den Wald mit Kalk, genauer gesagt mit fein gemahlenem Dolomit-Holzasche berieselt (lila schraffierte Flächen im Kartenausschnitt).
Das Kalkmaterial beinhaltet neben Kalzium auch Magnesium. über die Holzasche kommen die zusätzlich benötigten Nährstoffe Phosphor und Kalium. Die Anlieferung erfolgt aus einem Steinbruch bei Empfingen. Die Ausbringungsmenge beträgt etwa 300 bis 400 Gramm pro Quadratmeter. Die Bodenschutzkalkung wird gezielt auf insgesamt 41 Hektar durchgeführt und dauert, je nach Wetterlage, etwa 2 Tage in oben genanntem Zeitraum.
Während der Maßnahme muss der Wald aus Sicherheitsgründen zeitweise gesperrt werden. Waldbesuchende werden gebeten, die Sperrhinweise unbedingt zu beachten. Auch wird es zu einer gewissen Staubentwicklung kommen. Eine gesundheitliche Gefährdung für Menschen durch das Kalkmaterial besteht nicht. Bereits der nächste Regenschauer wird den Kalkstaub in den Boden einwaschen.
Die Ortsverbindungsstraße nach Felldorf und nach Bierlingen muss für die Dauer der Maßnahme voll gesperrt werden.
Bei Fragen zu der Maßnahme dürfen Sie sich gerne an die Abteilung Forst des Landratsamtes Tübingen wenden.
Im Zeitraum vom 06.10.2025 bis zum 31.10.2025 erfolgen bei Kommunal- und Privatwaldflächen in den Gewannen Gemeindewald und Großholz zwischen Starzach-Bierlingen und Starzach-Felldorf Bodenschutzkalkungen unter Einsatz eines Helikopters.
Stuttgart im September 2025
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
liebe Bürgerinnen und Bürger,
mein Name ist Steffen Jäger, und ich bin Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg – der Stimme von 1.065 Städten und Gemeinden.
Heute will ich mich auf ungewöhnliche Weise direkt an Sie wenden: nicht nur als Funktionsträger, sondern als Demokrat, als Bürger dieses Landes.
Denn die Lage ist ernst. Das spüren die Städte und Gemeinden. Das spüren Sie. Das spüren wir alle.
Der Krieg in der Ukraine führt uns schmerzhaft vor Augen: Frieden in Europa ist keine Selbst-verständlichkeit. Gleichzeitig verschieben sich globale Machtverhältnisse. Die USA distanzieren sich – wirtschaftlich und sicherheitspolitisch. Wir können uns nicht mehr darauf verlassen, dass andere unsere Verteidigung übernehmen. Wir sind selbst gefordert. Wir müssen selbst Verantwortung tragen.
Gleichzeitig geraten wir wirtschaftlich unter Druck. Zwei Jahre Rezession, Standortverlagerungen, wachsender internationaler Wettbewerbsdruck: Unsere Volkswirtschaft hat an Schwung verloren.
Wirtschaftliche Stärke ist aber das Fundament für das, was unser Gemeinwesen ausmacht: ein funktionierender Sozialstaat, ein handlungsfähiger Rechtsstaat, eine lebendige Demokratie.
Diese Demokratie lebt in unseren Städten und Gemeinden. Hier wird im Schulterschluss zwi-schen Rathaus und Bürgern die Grundlage für das Gelingen unseres Staates gelegt.
Straßen, Brücken, Wasserversorgung, Kitas, Schulen, Feuerwehr, Sport- und Kulturstätten, Vereinsförderung und vieles mehr. Daseinsvorsorge und das gesellschaftliche Zusammenle-ben sind ohne handlungsfähige Kommunen nicht möglich.
Was droht, wenn wir nicht handeln
Die Kommunen sind damit das Rückgrat eines gelingenden Staates. Doch ihre Handlungsfähigkeit ist gefährdet. Die Kommunalfinanzen sind in einer solch dramatischen Schieflage, dass bereits die Erfüllung der Pflichtaufgaben kaum mehr möglich ist.
Konkret heißt das: Die Sanierung der Sporthalle, des Kindergartens oder der Schule fallen aus. Investitionen in Klimaschutz oder Klimawandelanpassung werden gestrichen. Die Nutzungsgebühren steigen, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer reichen nicht mehr aus. Frei- und Hallenbäder lassen sich nicht mehr halten, die Vereinsförderung kommt auf den Prüfstand, Öffnungszeiten in Kitas oder auch der Bibliothek müssen reduziert werden.
Keine dieser Maßnahmen will ein Kommunalpolitiker beschließen – doch vielerorts werden sie unvermeidlich.
Geld allein wird dies jedoch nicht lösen. Denn was wir erleben, ist nicht nur eine finanzielle Überlastung – es ist ein strukturelles Problem. Der Staat lebt über seine Verhältnisse – und das seit Jahren.
Die Summe an staatlichen Leistungszusagen, Standards, Versprechen hat ein Maß erreicht, das mit den verfügbaren Ressourcen nicht mehr erfüllbar ist.
Es braucht deshalb eine mutige Reform – strukturell und gesamtstaatlich
Deshalb sind wir als Gesellschaft gefordert, eine strukturelle Antwort zu geben. Wir brauchen eine ehrliche, gesamtstaatliche Reform. Das heißt: weniger Einzelfallgerechtigkeit und mehr Eigenverantwortung. Wir brauchen eine Aufgaben- und Standardkritik, die den Mut hat, Prioritäten zu setzen. Und wir brauchen die Bereitschaft, neu zu fragen: Was kann und muss der Staat leisten – und was kann er nicht mehr leisten, ohne sich selbst zu überfordern?
93 Prozent der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Baden-Württemberg fordern eine konsequente Reform in diesem Sinne.
Doch auch wir als Gesellschaft müssen bereit sein, eine solche Reform mitzugehen. Wir müs-sen beitragen – nicht nur erwarten. Wir müssen vertrauen – in unseren Gemeinsinn, seine Werte und unsere Kraft des Füreinanders. Wir müssen bereit sein, mehr zu leisten – für den Staat, für die Gemeinschaft, für das Gelingen unserer freiheitlichen Demokratie.
Demokratie ist kein Bestellshop – sie ist die Einladung an alle, sich mit ganzer Kraft für eine freiheitliche und wohlständige Gesellschaft einzubringen. Und deshalb kann Demokratie auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn wir alle unseren Beitrag dazu leisten.
Wir brauchen auch Ehrlichkeit in der Migrationspolitik. Integration gelingt dann, wenn die Zugangszahlen beherrschbar und auch Mitwirkung und Rückführung ein wirksamer Teil des Systems sind. Wer zu uns kommt, muss unsere freiheitlich-demokratischen Grundwerte achten. Und er oder sie muss auch zum Gelingen von Gesellschaft und Volkswirtschaft beitragen. Eine erfolgreiche und akzeptierte Migrationspolitik muss dies leisten. Dies aber immer auf der Grundlage von Humanität und Verantwortung. Menschenverächter haben keine Lösungen, sie haben nur Propaganda. Wir Demokraten müssen beweisen, dass wir es besser können.
Und auch beim Klimaschutz gilt: Wir können als Deutschland nur erfolgreich sein, wenn unser Weg für andere Staaten ein Vorbild ist – klar im Ziel, ökologisch wirksam, ökonomisch tragfähig und gesellschaftlich akzeptiert.
Das Grundgesetz als unser gemeinsames Fundament
Unser Grundgesetz war nie als Schönwetterordnung gedacht. Es wurde formuliert in einer Zeit, in der unser Land moralisch, politisch und wirtschaftlich in Trümmern lag. Es ist eine der größ-ten Wohltaten, die unser Land je erfahren hat. Und es verpflichtet uns: zur Selbstverwaltung, zur Verantwortung, zur Teilhabe. Zur res publica – zur gemeinsamen Sache.
Die Gemeinden sind der Ort der Wahrheit, weil sie der Ort der Wirklichkeit sind.
Es gilt, diese Wirklichkeit anzuerkennen und aus der Krise den Mut zur Erneuerung zu schöpfen.
Und deshalb möchte ich dafür werben: machen wir uns bewusst, was unser Staat, was unsere Demokratie zum Gelingen braucht.
Und dazu gehört zuallererst eine neue Ehrlichkeit und ein nüchterner Realismus: Wir stehen vor den größten Herausforderungen seit Jahrzehnten. Als Vertreter der Kommunen sagen wir Ihnen die Wahrheit: dies wird uns allen etwas abverlangen.
Ich bin aber davon überzeugt, wir können das meistern; Gemeinsam, mit Mut und Willen.
Mit einer Haltung, die nicht fragt, was andere tun, sondern, was wir selbst beitragen können. Die Bereitschaft, auch dann standhaft zu bleiben, wenn es unbequem wird. Die Chance, dass wir alle auch künftig in einem lebendigen und freien Land leben dürfen, muss uns Ansporn sein.
Und daher meine Bitte: Machen Sie mit. Für unsere Kinder. Für unser Land. Für unsere Demokratie. Für uns.
In Verantwortung und Verbundenheit,
Ihr
Steffen Jäger
Die Gemeinde Starzach im Landkreis Tübingen sucht zum Ausbildungsstart am 01.09.2026 eine motivierte, verantwortungsvolle und zuverlässige Persönlichkeit als
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zum/zur Verwaltungsfachangestellten (m/w/d)
Fachrichtung Kommunalverwaltung
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. |
Name |
Gebiet |
1 |
Stuttgart I |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 |
Stuttgart II |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 |
Böblingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 |
Esslingen |
Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 |
Nürtingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 |
Göppingen |
Landkreis Göppingen |
7 |
Waiblingen |
Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 |
Ludwigsburg |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 |
Neckar-Zaber |
Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 |
Heilbronn |
Stadtkreis Heilbronn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 |
Schwäbisch Hall – Hohenlohe |
Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 |
Backnang – Schwäbisch Gmünd |
Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 |
Aalen – Heidenheim |
Landkreis Heidenheim Vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 |
Karlsruhe-Stadt |
Stadtkreis Karlsruhe |
15 |
Karlsruhe-Land |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 |
Rastatt |
Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 |
Heidelberg |
Stadtkreis Heidelberg Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 |
Mannheim |
Stadtkreis Mannheim |
19 |
Odenwald – Tauber |
Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 |
Rhein-Neckar |
Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 |
Bruchsal – Schwetzingen |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 |
Pforzheim |
Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 |
Calw |
Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 |
Freiburg |
Stadtkreis Freiburg im Breisgau Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 |
Lörrach – Müllheim |
Landkreis Lörrach Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 |
Emmendingen – Lahr |
Landkreis Emmendingen Vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 |
Offenburg |
Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 |
Rottweil – Tuttlingen |
Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 |
Schwarzwald- Baar |
Schwarzwald-Baar-Kreis Vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 |
Konstanz |
Landkreis Konstanz |
31 |
Waldshut |
Landkreis Waldshut Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 |
Reutlingen |
Landkreis Reutlingen |
33 |
Tübingen |
Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 |
Ulm |
Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 |
Biberach |
Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 |
Bodensee |
Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 |
Ravensburg |
Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 |
Zollernalb – Sigmaringen |
Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“
Über folgenden Link können Sie die aktuell verfügbaren Wahlergebnisse für den Wahlkreis 290 Tübingen einsehen: https://wahlergebnisse.komm.one/lb/produktion/wahltermin-20250223/08416000/praesentation/index.html
Im Rahmen des Mikrozensus befragt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg auch im Jahr 2025 wieder etwa 62 000 Haushalte im Südwesten.
Die Auswahl der Haushalte, die in die Stichprobe mit einbezogen werden, erfolgt dabei mithilfe eines mathematischen Zufallsverfahrens. Die ausgewählten Haushalte finden im Briefkasten ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs vor. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, der Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes nachzukommen oder einen Papierbogen auszufüllen. Es genügt dabei, wenn eine volljährige Person die Angaben für alle Haushaltsmitglieder abgibt. Die Teilnahme an der Befragung ist für alle Altersgruppen verpflichtend, um ein umfassendes Bild der Lebensrealitäten junger und älterer Menschen zu gewährleisten.
Der Mikrozensus erfasst seit seiner Einführung im Jahr 1957 wichtige Daten wie Familienstand, Bildungsabschlüsse und Erwerbstätigkeit. Neben den jährlich wiederkehrenden Themen werden auch wechselnde Inhalte abgefragt. Im Jahr 2025 gehören hierzu beispielsweise Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz oder zum Rauchverhalten. Die Erhebungsergebnisse dienen als Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen des Bundes und der Länder. Sie sind somit im Zusammenhang mit der Gestaltung zukünftiger gesellschaftlicher Entwicklungen von hoher Wichtigkeit. Viele dieser Daten sind zudem europaweit vergleichbar. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind nicht nur für Politik und Verwaltung von Bedeutung, sondern stehen auch der Öffentlichkeit und der Wissenschaft zur Verfügung.
Die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten stellen dabei fundamentale Prinzipien bei der Verarbeitung von Einzelangaben dar. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt erfolgt eine Anonymisierung, sodass sich Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ziehen lassen.