Wir legen großen Wert darauf, dass alle Menschen in Deutschland über mögliche Gefahren gut informiert sind. In kritischen Situationen ist schnelles Handeln entscheidend. Die Warnungen selbst werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) herausgegeben und gebündelt bereitgestellt.
Die Information der Bevölkerung erfolgt über verschiedene Kanäle, um sicherzustellen, dass alle sie erreichen. Neben klassischen Medien wie Radio und Fernsehen spielen digitale Systeme wie Apps und mobile Benachrichtigungen eine wichtige Rolle.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Warnungen des BBK aktiv empfangen und die empfohlenen Maßnahmen umsetzen können. So sind Sie nicht nur informiert, sondern können im Ernstfall auch schnell und richtig reagieren.
Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe. Indem Sie sich regelmäßig über die aktuellen Warnungen informieren und den Hinweisen folgen, tragen Sie dazu bei, sich selbst und andere zu schützen.
🚨 Im Ernstfall zählt jede Sekunde.
Deutschland setzt auf ein modernes Warnmix-System, um Sie schnell und zuverlässig vor Gefahren wie Unwettern, Bränden oder anderen Notlagen zu informieren. Hier erfahren Sie, wie Sie gewarnt werden und was Sie selbst tun können.
📱 Wie Sie gewarnt werden:
Warn-App NINA
Die Warn-App NINA ist die offizielle Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes. Sie liefert wichtige Warnmeldungen des Bevölkerungsschutzes für verschiedene Gefahrenlagen, wie beispielsweise Gefahrstoffausbreitung oder Großbrände. Seit Juli 2025 werden auch Warnmeldungen der Polizei für besondere Lagen, wie etwa Bombendrohungen oder die Warnung vor gefährlichen Straftätern, über die App bereitgestellt.
Cell Broadcast (DE-Alert)
Cell Broadcast ist eine Mobilfunktechnik, die es ermöglicht, Warnmeldungen direkt an viele Mobilfunkgeräte zu senden. Seit dem 23. Februar 2023 ist Cell Broadcast in Deutschland im Regelbetrieb und ergänzt das bestehende Warnsystem.
Radio & Fernsehen
Warnmeldungen werden bei Gefahr automatisch im laufenden Programm eingeblendet oder durchgesagt. Selbst bei Stromausfall können Sie die Informationen empfangen, sofern Ihr Gerät batteriebetrieben ist.
Sirenen
Sirenen geben vor Ort ein deutlich hörbares Warnsignal ab. Ein Heulton von einer Minute bedeutet Warnung, ein Dauerton von einer Minute signalisiert Entwarnung. Eine Übersicht aller Sirenensignale finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
💡 Wussten Sie schon?
Das Modulare Warnsystem (MoWaS) ist das Hirn hinter allen Warnungen in Deutschland. Es sorgt dafür, dass eine Warnung gleichzeitig auf verschiedenen Wegen zu Ihnen kommt – über die NINA-App, Cell Broadcast aufs Handy, Radio, Fernsehen, Sirenen oder digitale Anzeigen in Städten.
MoWaS wird von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam genutzt und garantiert, dass Warnmeldungen schnell, zuverlässig und überall ankommen. Für Sie bedeutet das: Egal, ob Sie eine App nutzen oder nur ein batteriebetriebenes Radio haben – die Warnung erreicht Sie rechtzeitig.
Kurz gesagt: MoWaS sorgt dafür, dass Sie im Notfall informiert sind – egal über welchen Kanal. Hier gibts noch mehr Infos zum Modularen Warnsystem
🔄 Warum mehrere Warnkanäle wichtig sind
Es ist wichtig, dass in Deutschland mehrere Warnkanäle gleichzeitig genutzt werden. Redundanz sorgt dafür, dass, falls ein System ausfällt, die anderen weiterhin funktionieren und die Bevölkerung zuverlässig erreicht wird. Schnelligkeit und Reichweite sind ebenfalls entscheidend: Sirenen wecken vor Ort, Apps liefern detaillierte Informationen, und Radio, Fernsehen oder digitale Anzeigen geben zusätzliche Hinweise. Zudem spielt die Bekanntheit der Warnkanäle eine große Rolle: Wer die verschiedenen Systeme kennt, kann schneller reagieren und sich im Ernstfall sicherer verhalten.
📅 Bundesweiter Warntag – Testen Sie die Warnsysteme
Der Bundesweite Warntag findet jedes Jahr im September statt und dient dazu, alle Warnsysteme in Deutschland zu überprüfen. An diesem Tag werden unter anderem Warn-Apps wie NINA, Cell Broadcast auf Handys, Radio- und Fernsehsender, Sirenen sowie lokale Warnkanäle getestet. So wird sichergestellt, dass im Ernstfall jede Person zuverlässig informiert wird.
Der Warntag bietet Ihnen die Möglichkeit, zu sehen, wie Warnungen bei Ihnen ankommen und welche Kanäle für Sie am besten funktionieren. Er zeigt außerdem, wie verschiedene Warnsysteme zusammenarbeiten, um Sie schnell und umfassend zu erreichen. Für Sie als Bürger:in ist der Warntag eine Gelegenheit, sich mit den Warnungen vertraut zu machen, die Signale zu erkennen und zu verstehen und zu prüfen, ob Ihre Geräte korrekt eingerichtet sind.
Mitmachen ist einfach: Beobachten Sie die Warnungen an Ihrem Standort, prüfen Sie Apps und Radios, und merken Sie sich die unterschiedlichen Sirenensignale. So sind Sie im Ernstfall bestens vorbereitet.
✅ Was Sie selbst tun sollten
NINA-App installieren und relevante Orte abonnieren NINA - Die Warn-App des BBK im IOS App Store / NINA - Die Warn-App des BBK im Google Play Store
Handy prüfen: Cell Broadcast-fähig? Nicht im Flugmodus?
Batterieradio bereithalten für Stromausfall
Sirenen beachten. Alle Warntöne als Übersicht
Informationen online abrufen: warnung.bund.de
Hier finden Sie noch mehr wichtige Infos:
So werden Sie gewarnt - Warnmix für Deutschland
Wann und wovor warnen deutsche Behörden
Mit einem Volltreffer starteten wir am 01. September in unser Sommerferienprogramm! Zehn fußballbegeisterte Kids machten sich mit uns auf den Weg nach Bad Cannstatt zur VfB Stadion Kids Tour.
Schon die Anreise mit der Bahn sorgte für gute Stimmung – und am Stadion ging’s dann richtig los: Erst mal Torwandschießen! Hier konnten alle zeigen, wer das beste Ballgefühl hat. Danach durften wir einen Blick hinter die Kulissen werfen: rein in den Pressekonferenzraum, in die Spielerkabinen, durch den berühmten Spielertunnel ins Stadion – und sogar Platz nehmen auf der Bank, wo sonst die Profis sitzen.
Die Überraschung des Tages ließ nicht lange auf sich warten: Plötzlich stand Fritzle vor uns – das beliebte Maskottchen des VfB. Mit seiner lustigen Art brachte er die Kinder sofort zum Lachen, posierte für Fotos und sorgte nochmals für eine ausgelassene Stimmung. Und dann kam das große Highlight für alle Nachwuchs-Fans: der Besuch in der Cannstatter Kurve. Auch ohne tausende Zuschauer konnte man dort schon erahnen, wie beeindruckend die Atmosphäre bei einem echten Heimspiel ist!
Am Ende fuhren wir mit vielen tollen Erinnerungen und strahlenden Gesichtern zurück nach Starzach. Ein Ausflug, der uns allen noch lange in Erinnerung bleiben wird!
Die geänderten Öffnungszeiten lauten wie folgt:
Dienstag, 16.09.2025 von 14 bis 16:30 Uhr
Dienstag, 23.09.2025 geschlossen,
Montag, 29.09.2025 geschlossen.
An den restlichen Wochentagen bleiben die Öffnungszeiten wie gehabt.
Mit der Bitte um Beachtung.
Nach dem Eichgesetz müssen Wasseruhren nach sechs Jahren ausgetauscht werden, da nach diesem Zeitraum die Eichgültigkeit von Kaltwasserzählern abgelaufen ist. Diese Wasserzähler können jedoch länger als sechs Jahre im Netz verbleiben, wenn diese eine messtechnische Prüfung von wenigen ausgewählten Zählern im Rahmen einer Stichprobenprüfung bestanden haben. Bei Bestehen der Stichprobenprüfung dürfen dann alle Wasserzähler im Gemeindegebiet ohne Ausbau für weitere drei Jahre im Netz verbleiben.
Diese Stichprobenprüfung wird von der GT-service GmbH in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Landeswasserversorgung durchgeführt.
Die Gemeinde Starzach möchte die wirtschaftlichen Vorteile eines derartigen Stichprobenverfahrens nutzen und hat die GT-Service GmbH mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragt. Zwischenzeitlich haben wir von dieser eine Liste von 80 Wasserzählern erhalten, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sind und die dem Zweckverband Landeswasserversorgung zur Überprüfung übergeben werden müssen. Der erforderliche Zählerwechsel wird hierbei von unserem Bauhof durchgeführt.
Die durch das Zufallsprinzip ausgewählten und von der Stichprobenprüfung betroffenen Gebäudeeigentümer, wurden von uns bereits schriftlich benachrichtigt.
Die Gemeindeverwaltung möchte hiermit vorab über diese Zähleraustauschaktion im Rahmen der Stichprobenprüfung informieren und den betroffenen Personenkreis heute schon darum bitten, den Bauhofmitarbeitern den Zugang zur Wasseruhr zu ermöglichen.
Bitte unterstützen Sie die Gemeinde bei dieser Aktion. Letztendlich werden bei Bestehen der Prüfung alle Gebührenzahler entlastet, da die Kosten für einen vollständigen Austausch aller Wasseruhren in der Gemeinde Starzach dann erst in 3 Jahren anfallen werden!
Ihre Gemeindeverwaltung!
Im Rahmen des bundesweiten Warntags am Donnerstag, 11. September 2025 ist geplant, die Bevölkerung über verschiedene Mittel und Instrumente zu warnen. Um 10:59:30 Uhr wird bundesweit eine Warnung ausgelöst. Um 11:45 Uhr erfolgt dann die Entwarnung. Ziel des Warntages ist es, wie in den Vorjahren bundesweit die Menschen stärker für das Thema Warnung der Bevölkerung zu sensibilisieren und die technische Umsetzung sowie die Abläufe zu überprüfen.
Für die Warnung der Bevölkerung – beispielsweise bei drohendem Hochwasser - steht Bund, Ländern und der Kommunalen Ebene das Modulare Warnsystem des Bundes (MoWaS) zur Verfügung. In diesem System können Warnungen eingespielt werden. Je nach Warnstufe (Dringlichkeit) wird die Warnung an einen Warnmix aus unterschiedlichen Warnmitteln weitergegeben.
Die Kommunen können selbst entscheiden, ob sie mit ihren Sirenen am Warntag teilnehmen und diese um 11:00 Uhr auszulösen und um 11:45 Uhr entwarnen.
Die Verwendung verschiedener Warnmitteln für eine umfängliche Warnung der Bevölkerung ist wichtig, um möglichst viele Menschen in verschiedenen Situationen zu erreichen, Bestandteile des Warnmixes sind bisher Fernsehen, Radio, Sirenen und Warn-Apps wie die Notfall-Informations- und Nachrichten-App „NINA“.
Auch in diesem Jahr erfolgt eine zusätzliche Warnung über das sogenannte Cell-Broadcast-System. Dabei wird an alle Mobiltelefone, die sich in einem Funkmast eingewählt haben, eine Nachricht gesendet. Die Nachricht ähnelt einer SMS, sodass keine spezielle App installiert sein muss, um die Nachricht zu erhalten. Es kann passieren, dass vor allem ältere Mobiltelefone über das Cell-Broadcast-System nicht erreicht werden können.
Im Nachgang zum Warntag kann man auch in diesem Jahr z.B. über die Internetseite www.warntag-umfrage.de an einer Umfrage teilnehmen und eigene Erfahrungen und Wahrnehmungen rund um den Warntag 2025 zu teilen.
Es wird darum gebeten, am Warntag keine Rückmeldungen an Behörden oder an die Integrierte Leitstelle weiterzugeben. Die Nummer 112 steht wie gewohnt nur für Notrufe zur Verfügung.
Pressemitteilung in PDF - Bundesweiter Warntag am Donnerstag, 11. September 2025
Anlage: Übersicht Sirenensignale zur Warnung der Bevölkerung
In der Gemeindebücherei Starzach startete die beliebte Sommerlese-Aktion HEISS AUF LESEN.
Jede Menge abwechslungsreicher Lesestoff wartet auf Kinder und Jugendliche ab der zweiten Klasse (mitmachen können alle Kinder, die nach den Ferien in die zweite Klasse kommen).
Mitmachen ist ganz einfach:
HEISS AUF LESEN ist die Sommerlese-Aktion der Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen im Regierungspräsidium. Ziel der Aktion ist es, das Lese- und Textverständnis sowie die Medienkompetenz zu fördern.
Ich freue mich auf viele Schüler und Schülerinnen, die bei der Ferienaktion mitmachen. Bitte geben Sie die Infos an Ihre Kinder weiter.
Anne Trost
Ab 9. September kann wieder ausgeliehen werden. Freuen Sie sich auf einige neue Bücher und Tonies.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger das Jahresprogramm 2026 des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Ziel des Programms ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung zu setzen, lebendige Ortskerne zu erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, die Grundversorgung vor Ort zu sichern und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu schaffen. Besonderer Fokus liegt auf der Nutzung vorhandener Bausubstanz sowie auf Klimaschutzaspekten.
Ein bedeutender Förderschwerpunkt liegt im Bereich Wohnen/Innenentwicklung. Hierfür wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Gefördert werden unter anderem die Umnutzung bestehender Gebäude, umfassende Modernisierungen zur Herstellung zeitgemäßer Wohnverhältnisse, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sowie die Neuordnung und Baureifmachung von Grundstücken. Auch in an den Ortskern angrenzenden Baugebieten, die bis in die 1970er-Jahre erschlossen wurden, sind Fördermaßnahmen möglich. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten Projekten beträgt der Regelfördersatz 30 %, bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen liegt der maximale Förderbetrag bei 50.000 €, bei Umnutzungen sogar bei bis zu 60.000 €. Der Neubau eigengenutzter Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern kann mit bis zu 30.000 € pro Wohneinheit gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 100 Mitarbeitende) gefördert, die durch Investitionen zur Sicherung dezentraler Wirtschaftsstrukturen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen. Auch die Umnutzung bestehender Gebäude oder die Verlagerung störender Nutzungen aus dem Ortskern sind förderfähig. Der Fördersatz kann hier bis zu 15 % betragen.
Ein weiterer Förderschwerpunkt ist die Grundversorgung. Hier liegt das Augenmerk auf der Sicherstellung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs – z. B. durch Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Dorfwirtschaften sowie Arztpraxen und Apotheken. Investitionen in diesem Bereich – insbesondere durch Kleinstunternehmen – können mit bis zu 30 %, bei Einsatz von CO₂-speichernden Materialien sogar mit bis zu 35 % gefördert werden.
Ein besonderes Augenmerk liegt im Programm 2026 auf dem Klimaschutz. Wer bei seinem Projekt überwiegend ressourcenschonende, CO₂-bindende Baustoffe (z. B. Holz) im Tragwerk verwendet, kann einen CO₂-Speicherzuschlag in Höhe von 5 % zusätzlich zum Regelfördersatz erhalten – dies setzt jedoch die Förderfähigkeit nach EU-Beihilferecht voraus. Neubauprojekte in den Bereichen Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen sind nur dann förderfähig, wenn die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus CO₂-speichernden Materialien besteht.
Antragsverfahren
Wichtig: Förderanträge können ausschließlich über die Gemeinden gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gemeinde die vollständigen Unterlagen zu privaten Projekten vorliegen. Diese müssen spätestens bis zum 15.09.2025 bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde bewertet die eingereichten Projekte und reicht geeignete Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm ein. Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wichtig ist außerdem, dass mit dem jeweiligen Projekt nicht vor der Programmentscheidung im Frühjahr 2026 begonnen werden darf. Nach der Aufnahme in das Programm muss das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahr 2026 begonnen werden.
Wenn Sie ein Projekt planen, das in die genannten Förderschwerpunkte fällt, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Herrn Philipp Holzwarth unter Tel. 07483 188-30 oder per E-Mail an
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Fördersätzen und dem Antragsverfahren finden Sie unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/
oder
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. |
Name |
Gebiet |
1 |
Stuttgart I |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 |
Stuttgart II |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 |
Böblingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 |
Esslingen |
Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 |
Nürtingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 |
Göppingen |
Landkreis Göppingen |
7 |
Waiblingen |
Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 |
Ludwigsburg |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 |
Neckar-Zaber |
Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 |
Heilbronn |
Stadtkreis Heilbronn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 |
Schwäbisch Hall – Hohenlohe |
Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 |
Backnang – Schwäbisch Gmünd |
Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 |
Aalen – Heidenheim |
Landkreis Heidenheim Vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 |
Karlsruhe-Stadt |
Stadtkreis Karlsruhe |
15 |
Karlsruhe-Land |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 |
Rastatt |
Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 |
Heidelberg |
Stadtkreis Heidelberg Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 |
Mannheim |
Stadtkreis Mannheim |
19 |
Odenwald – Tauber |
Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 |
Rhein-Neckar |
Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 |
Bruchsal – Schwetzingen |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 |
Pforzheim |
Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 |
Calw |
Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 |
Freiburg |
Stadtkreis Freiburg im Breisgau Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 |
Lörrach – Müllheim |
Landkreis Lörrach Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 |
Emmendingen – Lahr |
Landkreis Emmendingen Vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 |
Offenburg |
Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 |
Rottweil – Tuttlingen |
Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 |
Schwarzwald- Baar |
Schwarzwald-Baar-Kreis Vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 |
Konstanz |
Landkreis Konstanz |
31 |
Waldshut |
Landkreis Waldshut Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 |
Reutlingen |
Landkreis Reutlingen |
33 |
Tübingen |
Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 |
Ulm |
Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 |
Biberach |
Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 |
Bodensee |
Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 |
Ravensburg |
Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 |
Zollernalb – Sigmaringen |
Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“
Über folgenden Link können Sie die aktuell verfügbaren Wahlergebnisse für den Wahlkreis 290 Tübingen einsehen: https://wahlergebnisse.komm.one/lb/produktion/wahltermin-20250223/08416000/praesentation/index.html
Im Rahmen des Mikrozensus befragt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg auch im Jahr 2025 wieder etwa 62 000 Haushalte im Südwesten.
Die Auswahl der Haushalte, die in die Stichprobe mit einbezogen werden, erfolgt dabei mithilfe eines mathematischen Zufallsverfahrens. Die ausgewählten Haushalte finden im Briefkasten ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs vor. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, der Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes nachzukommen oder einen Papierbogen auszufüllen. Es genügt dabei, wenn eine volljährige Person die Angaben für alle Haushaltsmitglieder abgibt. Die Teilnahme an der Befragung ist für alle Altersgruppen verpflichtend, um ein umfassendes Bild der Lebensrealitäten junger und älterer Menschen zu gewährleisten.
Der Mikrozensus erfasst seit seiner Einführung im Jahr 1957 wichtige Daten wie Familienstand, Bildungsabschlüsse und Erwerbstätigkeit. Neben den jährlich wiederkehrenden Themen werden auch wechselnde Inhalte abgefragt. Im Jahr 2025 gehören hierzu beispielsweise Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz oder zum Rauchverhalten. Die Erhebungsergebnisse dienen als Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen des Bundes und der Länder. Sie sind somit im Zusammenhang mit der Gestaltung zukünftiger gesellschaftlicher Entwicklungen von hoher Wichtigkeit. Viele dieser Daten sind zudem europaweit vergleichbar. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind nicht nur für Politik und Verwaltung von Bedeutung, sondern stehen auch der Öffentlichkeit und der Wissenschaft zur Verfügung.
Die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten stellen dabei fundamentale Prinzipien bei der Verarbeitung von Einzelangaben dar. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt erfolgt eine Anonymisierung, sodass sich Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ziehen lassen.