Verehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Volkstrauertag ist ein Tag des stillen Gedenkens an alle Opfer von Krieg und Gewalt und zugleich ein Tag der Besinnung. Die Gedenkfeiern sollen uns an die Opfer der Weltkriege, die Opfer von Terror und Gewalt erinnern und uns ins Bewusstsein rufen, dass Frieden keine Selbstverständlichkeit ist und wir alles dafür tun müssen, uns für den Frieden in der Welt einzusetzen. Wie wichtig der Volkstrauertag als Gedenktag ist, erfahren wir leider aktueller denn je mit dem Krieg in der Ukraine und Nahen Osten. Umso wichtiger ist es in dieser Zeit, aller Opfer von Krieg, Terror und Gewaltherrschaft gemeinsam zu gedenken.
Die Gedenkfeiern finden wie folgt statt:
Allerheiligen (01.11.2025)
Bierlingen
Die Gedenkfeier findet im Anschluss an den Gräberbesuch (Beginn 13:30 Uhr) in der Kirche auf dem Friedhof statt.
Herr Bürgermeister Noé wird die Gedenkrede halten.
Volkstrauertag (16.11.2025)
Börstingen
Die Gedenkfeier findet im Anschluss an den Gottesdienst (Beginn Vorabendmesse 18:30 Uhr) in der Kirche statt.
Herr Bürgermeister Noé wird die Gedenkrede halten.
Felldorf
Die Gedenkfeier findet im Anschluss an den Gottesdienst (Beginn 08:45 Uhr) beim Kriegerdenkmal statt.
Herr Bürgermeister Noé wird die Gedenkrede halten.
Sulzau
Die Gedenkfeier findet im Anschluss an den Gottesdienst (Beginn 10:15 Uhr) beim Kriegerdenkmal statt.
Herr Bürgermeister Noé wird die Gedenkrede halten.
Wachendorf
Die Gedenkfeier findet im Anschluss an den Gottesdienst (Beginn 10:15 Uhr) am Kriegerdenkmal statt.
Gemeinderat Freiherr von Ow-Wachendorf wird die Gedenkrede halten.
Ich lade Sie herzlich zur Teilnahme ein.
Allen Mitwirkenden bei den Feierstunden sage ich persönlich, wie auch im Namen des Gemeinderates, herzlichen Dank.
Thomas Noé,
Bürgermeister
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Börstingen für die Haushaltsjahre 2025
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 25.03.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
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1. Die Ergebnishaushalte werden festgesetzt mit den folgenden Beträgen |
2025 |
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1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
496.800 |
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1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
496.800 |
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1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
0 |
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1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
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1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
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1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
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1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
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2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
480.800 |
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2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
425.800 |
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
55.000 |
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2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
62.500 |
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2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
500.000 |
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus |
-437.500 |
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf |
382.500 |
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2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
395.000 |
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2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
-12.500 |
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2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
382.500 |
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2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, |
0 |
§ 2 Kreditermächtigung
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen |
395.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
0 |
§ 4 Kassenkredite
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
90.000 |
§ 5 Verbandsumlage
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
Die Verbandsumlage wird festgesetzt
Die Beträge sind Planansätze; die endgültige Höhe richtet sich nach dem Rechnungsergebnis.
Starzach, den 25.03.2025
…………………….
Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 14.04.2025 vorgelegt. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Tübingen am 04.07.2025 bestätigt. Die Prüfung des Haushaltsplans und seiner Anlagen ergab keine wesentliche Beanstandung. Die Haushaltssatzung beinhaltet genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen von 395.000 EUR, welche genehmigt wurden. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom 03.11.2025 bis 11.11.2025, je einschließlich, während der Dienststunden im Rathaus Starzach-Bierlingen Zimmer 32 zur öffentlichen Einsichtnahme aus
Starzach, den 25.03.2025
Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
Im Zeitraum von Freitag, 07.11.2025 bis Sonntag, 09.11.2025 findet eine Truppenübung der Bundeswehr u.a. im Landkreis Tübingen statt. Auch das Gebiet der Gemeinde Starzach ist vom Übungsgebiet umfasst. Der Schwerpunkt der Truppenübung liegt auf dem Truppenübungsplatz Heuberg.
Im Gemeindegebiet sind keine Lagen oder Übungen innerorts, außerorts oder in Waldgebieten vorgesehen. Möglicherweise muss mit durchfahrenden Militärfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gerechnet werden. Weitere Einschränkungen sind nicht gegeben oder zu erwarten.
Ihre Gemeindeverwaltung
Im Zeitraum von Montag, 03.11.2025 bis Freitag, 07.11.2025 werden durch den Bauhof der Gemeinde Starzach ein Rückschnitt an Bäumen und Hecken sowie weitere Grünpflege-/ Mäharbeiten entlang der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Starzach-Bierlingen und Starzach-Sulzau "Eulental" vorgenommen. Dazu wird die Gemeindeverbindungsstraße (Eulentalstraße) im genannten Zeitraum für den Verkehr voll gesperrt. Eine überörtliche Umleitung bzw. Umfahrung wird nicht ausgewiesen oder eingerichtet werden. Daher wird gebeten, im genannten Zeitraum alternative Fahrtrouten zu wählen.
Um Beachtung und Verständnis wird gebeten. Vielen Dank!
Ihre Gemeindeverwaltung
Online-Tool bietet transparenten Einblick in die Energiestruktur der Stadt
Wie weit ist der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Starzach bereits fortgeschritten? Wohin muss ich mich wenden, um meine PV-Anlage anzumelden? Fragen rund um die Energieversorgung beschäftigen viele Bürger*innen. Erste Anlaufstelle für entsprechende Informationen ist in der Regel der örtliche Stromnetzbetreiber.
In Starzach ist das die Netze BW. Das Unternehmen verfügt über alle relevanten ortsspezifischen Energiedaten und -fakten, die nun in einem so genannten NETZMonitor zur Verfügung gestellt werden.
Die aufbereiteten Informationen können jederzeit in einer übersichtlichen Darstellung und für alle frei zugänglich auf https://www.starzach.de/rathaus/dienstleistungen-a-z/details/6/177-stromversorgung abgerufen werden. Mit nur wenigen Klicks erhalten alle Interessierten so einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Energieinfrastruktur in Starzach.
Die Gemeinde Starzach im Landkreis Tübingen bietet in ihren Kindertageseinrichtungen verschiedene Ausbildungsplätze/-wege zum Ausbildungsstart am 01.09.2026 an:
Informationen über unsere Einrichtungen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de/leben-und-wohnen/kindertageseinrichtungen.
Ihre Aufgabenschwerpunkte:
Ihr Bewerbungsprofil:
Wir bieten:
Haben wir Ihr Interesse geweckt und möchten Sie Teil unseres Teams werden? Dann freuen wir uns über eine aussagekräftige Bewerbung bis spätestens 30.11.2025 per E-Mail bei der
Gemeinde Starzach, Haupt- und Personalamt, Hauptstraße 15, 72181 Starzach
E-Mail:
Für weitere Auskünfte zu den verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten/-wegen sowie unseren Einrichtungen steht Ihnen Daniel Wütz, Tel. 07483 188-24, E-Mail:
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Die Gemeinde Starzach im Landkreis Tübingen sucht für ihre Kindertageseinrichtung „Hand in Hand“ im Ortsteil Wachendorf zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
pädagogische Fachkraft (m/w/d)
als Inklusionskraft
in Teilzeit 30-40% (befristet)
Informationen über die Einrichtung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de/leben-und-wohnen/kindertageseinrichtungen.
Ihre Aufgabenschwerpunkte:
Ihr Bewerbungsprofil:
Wir bieten:
Haben wir Ihr Interesse geweckt und möchten Sie Teil unseres Teams werden? Dann freuen wir uns über eine aussagekräftige Bewerbung bis spätestens 09.11.2025 bei der
Gemeinde Starzach, Haupt- und Personalamt, Hauptstraße 15, 72181 Starzach
E-Mail:
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen bei Fragen zur Einrichtung und dem pädagogischen Konzept Daniel Wütz, Tel. 07483 188-24, E-Mail:
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Die Gemeinde Starzach sucht für ihre Kindertageseinrichtung „Hand in Hand“ im Ortsteil Wachendorf zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
pädagogische Fachkraft (m/w/d)
in Vollzeit (unbefristet)
Informationen über die Einrichtung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de/leben-und-wohnen/kindertageseinrichtungen.
Ihre Aufgabenschwerpunkte:
Ihr Bewerbungsprofil:
Wir bieten:
Haben wir Ihr Interesse geweckt und möchten Sie Teil unseres Teams werden? Dann freuen wir uns über eine aussagekräftige Bewerbung bis spätestens 09.11.2025 bei der
Gemeinde Starzach, Haupt- und Personalamt, Hauptstraße 15, 72181 Starzach
E-Mail:
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen bei Fragen zur Einrichtung und dem pädagogischen Konzept Daniel Wütz, Tel. 07483 188-24, E-Mail:
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Während die Quadratmeterpreise für landwirtschaftliche Flächen deutlich steigen, sinken die Werte für bebaubare Flächen in vielen Bereichen
Rottenburg. Alle zwei Jahre aktualisieren die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg die Bodenrichtwerte. Nun liegen die neuen Werte zum Stichtag 01.01.2025 für die Stadt Rottenburg am Neckar sowie für die Gemeinden Ammerbuch, Hirrlingen, Neustetten und Starzach vor und können über die Homepage des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Rottenburg am Neckar unter
www.rottenburg.de/bodenrichtwerte
oder über das Bodenrichtwertinformationssystem des Landes (BORIS-BW) kostenfrei abgerufen werden.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für die Mehrzahl der Grundstücke innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Der Bodenrichtwert bezieht sich dabei immer auf ein fiktives Grundstück (das sogenannte Richtwertgrundstück), das mit seinen jeweiligen Merkmalen bei jedem Bodenrichtwert angegeben wird.
Gegenüber der letzten Richtwertermittlung zum 01.01.2023 zeigen die neuen Bodenrichtwerte deutliche Veränderungen:
Der Wert von Wohnbauflächen sinkt im Durchschnitt um 6,9 %. Bei den gemischten Bauflächen beträgt der Rückgang 6,3 %. Der Wert von gewerblichen Bauflächen steigt dagegen leicht um 0,9 %. Einen deutlichen Zuwachs verzeichnen die Ackerflächen, die sich gegenüber den Werten aus dem Jahr 2023 im Durchschnitt um 9,8 % verteuern. Bei Grünlandflächen beträgt die Steigerung 3,3 %.
Damit kostet der durchschnittliche Bauplatz für ein Wohnbaugrundstück rd. 227,- €/m². Für gemischte Bauflächen werden aktuell rund 177,- €/m² bezahlt während die Gewerbegrundstücke mit rd. 72,- € deutlich günstiger sind. Für den Quadratmeter Ackerfläche werden rd. 3,10 €/m² aufgerufen, für Grünlandflächen werden etwa 2,80 €/m² bezahlt. Diese Werte beziehen sich jeweils auf den gesamten Dienstbezirk des Gutachterausschusses, der aus den genannten fünf Gemeinden besteht.
Diese Werte lassen sich deshalb so genau bestimmen, weil die Gutachterausschüsse alle Immobilienkaufverträge, die für Grundstücke in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden, direkt von den jeweiligen Notaren zugesandt bekommen. Für die Ableitung der Bodenrichtwerte zieht der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Rottenburg am Neckar die Kaufverträge der letzten 5 Jahre heran, deren Quadratmeterpreise mit Hilfe eines mathematischen Verfahrens auf die Merkmale des Richtwertgrundstückes und den Stichtag der Richtwertermittlung umgerechnet werden. Damit bilden die Bodenrichtwerte und insbesondere deren Vergleich die tatsächlichen Entwicklungen am Immobilienmarkt ab.
Die nächste turnusmäßige Fortschreibung der Bodenrichtwerte erfolgt zum Stichtag 01.01.2027.
Immer dann, wenn sich in einem Gebiet der Entwicklungszustand des Grund und Bodens ändert, wenn also beispielsweise landwirtschaftliche Fläche durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu baureifem Land wird, müssen die Gutachterausschüsse weitere Berechnungen anstellen. In diesen Fällen wird für den neuen Entwicklungszustand (im Beispiel für baureifes Land), auch der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung (01.01.2022) ermittelt. Entsprechendes gilt, wenn der Gutachterausschuss eine neue Bodenrichtwertzone einführt. Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 werden von den Finanzämtern zur Bewertung für die Landesgrundsteuer herangezogen und können unter anderem über das Portal GRUNDSTEUER-B der Finanzverwaltung kostenfrei abgerufen werden.
Stadtplanungsamt Rottenburg am Neckar, Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung den Bebauungsplan „Vogtäcker“ im Ortsteil Sulzau zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am 30.09.2025 als Satzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S.229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsordnung beschlossen.
Die Satzung steht im Bereich Ortsrecht zur Verfügung oder kann auch hier als PDF heruntergeladen werden.
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