Ab dem 11.08. findet für 2 Wochen kein Backtag in Wachendorf und Felldorf statt.
Wir bitten um Beachtung!
Die Gemeinde Starzach sucht für ihre Kindertageseinrichtung „Villa Sausewind“ in Felldorfzum nächstmöglichen Zeitpunkt
pädagogische Fachkräfte (m/w/d)
in Vollzeit/Teilzeit (unbefristet)
Informationen über die Einrichtung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de/leben-und-wohnen/kindertageseinrichtungen.
Ihre Aufgabenschwerpunkte:
Ihr Bewerbungsprofil:
Wir bieten:
Wenn Sie Teil unseres Teams werden wollen, bewerben Sie sich bitte bevorzugt per E-Mail mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 31.08.2025 bei der
Gemeinde Starzach, Haupt- und Personalamt, Hauptstraße 15, 72181 Starzach
E-Mail:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Hauptamtsleitung, Frau Maren Ganion, Telefon: 07483 188-20, E-Mail:
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Im Anschluss an die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.07.2025, bei dem der Beschluss zur Aufstellung für den Bebauungsplan „Mühlacker 4“ im Teilort Sulzau gefasst wurde, erfolgt hiermit nachfolgend eine öffentliche Bekanntmachung darüber.
Die Flächen befinden sich östlich des Golfplatzes, nördlich des Friedhofes und westlich des Bebauungsplangebietes Mühlacker III im Teilort Sulzau. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 169/1, 169/32 und 169/33. Zusätzlich überplant werden auch gemeindliche Flächen im südlichen Bereich des Plangebiets (Eulentalstraße).
Entwurf Geltungsbereich „Mühlacker VI“ mit Datum vom 11.07.2025, Büro Gauss Ingenieurtechnik GmbH aus Rottenburg am Neckar.
Der neue Eigentümer, die Firma Königskinder, ansässig in Stuttgart, beabsichtigt nun selbstständig die Umsetzung der inneren Erschließung und Bebauung der Flurstücke 169/1, 169/32 und 169/33.
Hierfür muss die Gemeinde Starzach das entsprechende Planungsrecht schaffen. Nach einem erfolgten Aufstellungsbeschluss werden die Planer, die Firma Königskinder und die Gemein-deverwaltung die genauen Festsetzungen für das künftige Gebiet vorbereiten, sodass bei einer nächsten Sitzung über einen Bebauungsplanentwurf beraten werden und daraufhin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Auch wird seitens der Verwaltung mit dem Vorhabenträger eine Regelung zur Kostenübernahme vorbereitet (Erschließungsvertrag).
Als Art der baulichen Nutzung ist eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiets (WA) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Somit kann der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Es ist anzumerken, dass die Verwaltung bereits mit den Trägern öffentlicher Belange eine Ein-schätzung eingeholt hat, ob eine derartige Planung überhaupt in Frage kommt. Dies wurde grundsätzlich als positiv bewertet. Mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde vereinbart, den südwestlichen Bereich, in welchem ein Biotop liegt, aus dem zukünftigen Bebauungsplangebiet herauszunehmen.
Sollte das Projekt erfolgreich zu Ende geführt werden können, so könnten im Plangebiet weitere 47 Wohneinheiten entstehen.
Starzach, den 30.07.2025
Thomas Noé
Bürgermeister
In der Gemeindebücherei Starzach startete die beliebte Sommerlese-Aktion HEISS AUF LESEN.
Jede Menge abwechslungsreicher Lesestoff wartet auf Kinder und Jugendliche ab der zweiten Klasse (mitmachen können alle Kinder, die nach den Ferien in die zweite Klasse kommen).
Mitmachen ist ganz einfach:
HEISS AUF LESEN ist die Sommerlese-Aktion der Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen im Regierungspräsidium. Ziel der Aktion ist es, das Lese- und Textverständnis sowie die Medienkompetenz zu fördern.
Ich freue mich auf viele Schüler und Schülerinnen, die bei der Ferienaktion mitmachen. Bitte geben Sie die Infos an Ihre Kinder weiter.
Anne Trost
Hier noch die Öffnungszeiten während der Sommerferien:
Am 05. und 12.08. August, sowie am 02. September bleibt die Bücherei geschlossen.
An den Dienstagen 19. und 26. August, sowie am 09. September ist die Bücherei auch in den Ferien für euch geöffnet.
Im Bereich der Pfarrgasse in Starzach-Bierlingen erfolgt im Zeitraum von Montag, 21.07.2025 bis voraussichtlich Montag, 25.08.2025 zur Ausführung von Tiefbauarbeiten im Auftrag der Netze BW eine Vollsperrung ab der Abzweigung von der Hauptstraße bis zur Kindertagesstätte „LaLeLu“, Pfarrgasse 26.
Es wird eine örtliche Umleitung, insbesondere auch für die Zufahrt zur Kindertagesstätte, über die Brechengasse eingerichtet werden.
Die Einschränkungen für die betroffenen Anwohner werden seitens der ausführenden Tiefbaufirma möglichst geringgehalten, sodass eine Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken/Gebäuden je nach Bauausführung/-stand weiterhin erhalten bleibt.
Um Beachtung und Verständnis wird gebeten!
Ihre Gemeindeverwaltung
Bekanntmachung der Änderung des Umlegungsgebietes und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
I. Umlegungsbeschluss
Für das Gebiet "Stock-Berg II", Gemarkung Bierlingen
Der Umlegungsausschuss hat am 19. Januar 2016 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Teilgebiet des Bebauungsplans "Stock-Berg" im Bereich westlich der Straße Im Ganser, südlich der Schwarzwald- und Schönbuchstraße, östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Bebauung Bahnhofstraße 10 und Brechengasse 23-29 die Durchführung einer Umlegung beschlossen.
In seiner Sitzung am 31. März 2025 hat der Umlegungsausschuss die Änderung des Umlegungsgebietes beschlossen. Dies ist erforderlich, weil ein Teilbereich des Umlegungsgebietes im Bereich des Bebauungsplanes „Stock“ liegt, dessen Verfahren ruht und derzeit auch nicht wieder aufgenommen werden soll. Das Umlegungsgebiet wird auf den Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ beschränkt, der seit 27. April 2018 rechtskräftig ist.
In das Verfahren sind weiterhin folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen einbezogen:
Flurstücke 1349/1, 1349/2, 1350/1, 1350/2, 1351, 1360/1, 3071, 3071/1, 3071/2, 3071/3 und 3071/4.
Das Umlegungsgebiet ist in der dieser Bekanntmachung nachfolgenden Karte schwarz umrandet dargestellt. Die Umlegung trägt unverändert die Bezeichnung "Stock-Berg II".
Aus dem Umlegungsgebiet entlassen werden folgende Grundstücke der Gemarkung Bierlingen: Flurstücke 1352/1, 1352/2, 1353/1, 1355/3, 1356/1, 1357/1, 1357/2, 1358/1, 1358/2 und 1359/1.
Durch die Umlegung sollen die im Bereich des Bebauungsplanes „Berg“ liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB sowie des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (DVO BauGB) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats vom
30. November 2015 dem ständigen Umlegungsausschuss.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Starzach im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer 21 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrechte der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Starzach beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden, beziehungsweise Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Angres + Dehmer, zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten oder Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Starzach, Rathaus, Hauptstraße 15,
72181 Starzach, Zimmer 21 gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag zu begründen.
VII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit von
Montag, den 14. Juli 2025 bis Freitag, den 15. August 2025, je einschließlich, im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, Zimmer 21 öffentlich aus und können während folgender Dienststunden dort eingesehen werden:
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr.
Starzach, den 11.07.2025
Umlegungsausschuss
gez. Thomas Noé
(Bürgermeister)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger das Jahresprogramm 2026 des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Ziel des Programms ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung zu setzen, lebendige Ortskerne zu erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, die Grundversorgung vor Ort zu sichern und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu schaffen. Besonderer Fokus liegt auf der Nutzung vorhandener Bausubstanz sowie auf Klimaschutzaspekten.
Ein bedeutender Förderschwerpunkt liegt im Bereich Wohnen/Innenentwicklung. Hierfür wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Gefördert werden unter anderem die Umnutzung bestehender Gebäude, umfassende Modernisierungen zur Herstellung zeitgemäßer Wohnverhältnisse, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sowie die Neuordnung und Baureifmachung von Grundstücken. Auch in an den Ortskern angrenzenden Baugebieten, die bis in die 1970er-Jahre erschlossen wurden, sind Fördermaßnahmen möglich. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten Projekten beträgt der Regelfördersatz 30 %, bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen liegt der maximale Förderbetrag bei 50.000 €, bei Umnutzungen sogar bei bis zu 60.000 €. Der Neubau eigengenutzter Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern kann mit bis zu 30.000 € pro Wohneinheit gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 100 Mitarbeitende) gefördert, die durch Investitionen zur Sicherung dezentraler Wirtschaftsstrukturen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen. Auch die Umnutzung bestehender Gebäude oder die Verlagerung störender Nutzungen aus dem Ortskern sind förderfähig. Der Fördersatz kann hier bis zu 15 % betragen.
Ein weiterer Förderschwerpunkt ist die Grundversorgung. Hier liegt das Augenmerk auf der Sicherstellung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs – z. B. durch Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Dorfwirtschaften sowie Arztpraxen und Apotheken. Investitionen in diesem Bereich – insbesondere durch Kleinstunternehmen – können mit bis zu 30 %, bei Einsatz von CO₂-speichernden Materialien sogar mit bis zu 35 % gefördert werden.
Ein besonderes Augenmerk liegt im Programm 2026 auf dem Klimaschutz. Wer bei seinem Projekt überwiegend ressourcenschonende, CO₂-bindende Baustoffe (z. B. Holz) im Tragwerk verwendet, kann einen CO₂-Speicherzuschlag in Höhe von 5 % zusätzlich zum Regelfördersatz erhalten – dies setzt jedoch die Förderfähigkeit nach EU-Beihilferecht voraus. Neubauprojekte in den Bereichen Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen sind nur dann förderfähig, wenn die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus CO₂-speichernden Materialien besteht.
Antragsverfahren
Wichtig: Förderanträge können ausschließlich über die Gemeinden gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gemeinde die vollständigen Unterlagen zu privaten Projekten vorliegen. Diese müssen spätestens bis zum 15.09.2025 bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde bewertet die eingereichten Projekte und reicht geeignete Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm ein. Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wichtig ist außerdem, dass mit dem jeweiligen Projekt nicht vor der Programmentscheidung im Frühjahr 2026 begonnen werden darf. Nach der Aufnahme in das Programm muss das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahr 2026 begonnen werden.
Wenn Sie ein Projekt planen, das in die genannten Förderschwerpunkte fällt, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Herrn Philipp Holzwarth unter Tel. 07483 188-30 oder per E-Mail an
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Fördersätzen und dem Antragsverfahren finden Sie unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/
oder
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. |
Name |
Gebiet |
1 |
Stuttgart I |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 |
Stuttgart II |
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 |
Böblingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 |
Esslingen |
Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 |
Nürtingen |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 |
Göppingen |
Landkreis Göppingen |
7 |
Waiblingen |
Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 |
Ludwigsburg |
Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 |
Neckar-Zaber |
Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 |
Heilbronn |
Stadtkreis Heilbronn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 |
Schwäbisch Hall – Hohenlohe |
Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 |
Backnang – Schwäbisch Gmünd |
Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 |
Aalen – Heidenheim |
Landkreis Heidenheim Vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 |
Karlsruhe-Stadt |
Stadtkreis Karlsruhe |
15 |
Karlsruhe-Land |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 |
Rastatt |
Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 |
Heidelberg |
Stadtkreis Heidelberg Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 |
Mannheim |
Stadtkreis Mannheim |
19 |
Odenwald – Tauber |
Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 |
Rhein-Neckar |
Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 |
Bruchsal – Schwetzingen |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 |
Pforzheim |
Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 |
Calw |
Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 |
Freiburg |
Stadtkreis Freiburg im Breisgau Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 |
Lörrach – Müllheim |
Landkreis Lörrach Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 |
Emmendingen – Lahr |
Landkreis Emmendingen Vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 |
Offenburg |
Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 |
Rottweil – Tuttlingen |
Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 |
Schwarzwald- Baar |
Schwarzwald-Baar-Kreis Vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 |
Konstanz |
Landkreis Konstanz |
31 |
Waldshut |
Landkreis Waldshut Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 |
Reutlingen |
Landkreis Reutlingen |
33 |
Tübingen |
Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 |
Ulm |
Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 |
Biberach |
Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 |
Bodensee |
Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 |
Ravensburg |
Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 |
Zollernalb – Sigmaringen |
Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“
Über folgenden Link können Sie die aktuell verfügbaren Wahlergebnisse für den Wahlkreis 290 Tübingen einsehen: https://wahlergebnisse.komm.one/lb/produktion/wahltermin-20250223/08416000/praesentation/index.html
Im Rahmen des Mikrozensus befragt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg auch im Jahr 2025 wieder etwa 62 000 Haushalte im Südwesten.
Die Auswahl der Haushalte, die in die Stichprobe mit einbezogen werden, erfolgt dabei mithilfe eines mathematischen Zufallsverfahrens. Die ausgewählten Haushalte finden im Briefkasten ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs vor. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, der Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes nachzukommen oder einen Papierbogen auszufüllen. Es genügt dabei, wenn eine volljährige Person die Angaben für alle Haushaltsmitglieder abgibt. Die Teilnahme an der Befragung ist für alle Altersgruppen verpflichtend, um ein umfassendes Bild der Lebensrealitäten junger und älterer Menschen zu gewährleisten.
Der Mikrozensus erfasst seit seiner Einführung im Jahr 1957 wichtige Daten wie Familienstand, Bildungsabschlüsse und Erwerbstätigkeit. Neben den jährlich wiederkehrenden Themen werden auch wechselnde Inhalte abgefragt. Im Jahr 2025 gehören hierzu beispielsweise Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz oder zum Rauchverhalten. Die Erhebungsergebnisse dienen als Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen des Bundes und der Länder. Sie sind somit im Zusammenhang mit der Gestaltung zukünftiger gesellschaftlicher Entwicklungen von hoher Wichtigkeit. Viele dieser Daten sind zudem europaweit vergleichbar. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind nicht nur für Politik und Verwaltung von Bedeutung, sondern stehen auch der Öffentlichkeit und der Wissenschaft zur Verfügung.
Die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten stellen dabei fundamentale Prinzipien bei der Verarbeitung von Einzelangaben dar. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt erfolgt eine Anonymisierung, sodass sich Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ziehen lassen.