Die Gemeinde Starzach setzt nach § 50a Absatz 1 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LGrStG aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke fest. Hierzu wurde eine Allgemeinverfügung erlassen.
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Die Gemeinde Starzach setzt nach § 50a Absatz 1 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LGrStG aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke fest.
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Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24.11.2025 folgende Satzung beschlossen.
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24. November 2025 folgende Satzung beschlossen.
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Aufgrund von §§ 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 24. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
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Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. November 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen.
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Börstingen für die Haushaltsjahre 2025
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 25.03.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
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1. Die Ergebnishaushalte werden festgesetzt mit den folgenden Beträgen |
2025 |
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1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
496.800 |
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1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
496.800 |
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1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
0 |
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1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
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1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
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1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
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1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
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2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
480.800 |
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2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
425.800 |
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
55.000 |
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2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
62.500 |
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2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
500.000 |
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus |
-437.500 |
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf |
382.500 |
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2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
395.000 |
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2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
-12.500 |
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2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
382.500 |
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2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, |
0 |
§ 2 Kreditermächtigung
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen |
395.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
0 |
§ 4 Kassenkredite
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
90.000 |
§ 5 Verbandsumlage
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
Die Verbandsumlage wird festgesetzt
Die Beträge sind Planansätze; die endgültige Höhe richtet sich nach dem Rechnungsergebnis.
Starzach, den 25.03.2025
…………………….
Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 14.04.2025 vorgelegt. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Tübingen am 04.07.2025 bestätigt. Die Prüfung des Haushaltsplans und seiner Anlagen ergab keine wesentliche Beanstandung. Die Haushaltssatzung beinhaltet genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen von 395.000 EUR, welche genehmigt wurden. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom 03.11.2025 bis 11.11.2025, je einschließlich, während der Dienststunden im Rathaus Starzach-Bierlingen Zimmer 32 zur öffentlichen Einsichtnahme aus
Starzach, den 25.03.2025
Thomas Noé, Verbandsvorsitzender
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung den Bebauungsplan „Vogtäcker“ im Ortsteil Sulzau zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am 30.09.2025 als Satzung beschlossen.
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Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
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Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S.229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.09.2025 für den „FriedWald Starzach“ folgende Friedhofsordnung beschlossen.
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