Aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 29.04.2024 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 fest.
Die komplette öffentliche Bekannmachung steht hier zum Download bereit.
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 FwG hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 27.11.2023 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird eine Aufwandsentschädigung von 250 € /Jahr für Stellv. Jugendfeuerwehrwarte neu eingefügt.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.
Starzach, 28.11.2023
Thomas Noé
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 19.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schloss Weitenburg 1. Änderung“ nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften (§ 74 Abs. 1 LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen
vom 26.09.2023