In den nächsten Tagen werden Ihnen die Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser für das Rechnungsjahr 2024 zugestellt.
Besonderheiten der Wasser-/Abwasserabrechnung 2024:
Wie wir Sie bereits auf den Selbstablesebriefen vom 05.09.2024 informiert haben, wird die Gemeinde Starzach seitens ihres kommunalen Rechenzentrums zum 01.01.2025 auf eine neue Veranlagungssoftware für die kommunalen Steuern und Abgaben umgestellt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Jahresverbrauchsabrechnung für Wasser/Abwasser noch im Kalenderjahr 2024, also deutlich früher als sonst, erfolgt. Deshalb wurde die Jahresverbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser 2024 ausnahmsweise bereits zum jetzigen Zeitpunkt erstellt! Die von Ihnen in diesem Zusammenhang zum 30.09.2024 übermittelten Zählerstände wurden zum 31.12.2024 HOCHGERECHNET. Aus diesem Grunde entfällt auch die 4. Vorauszahlungsrate 2024 mit Fälligkeit am 30.11.2024.
Dafür ist der Endabrechnungsbetrag, des Ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Wasserzins-und Entwässerungsgebührenbescheids 2024, am 16.12.2024 zur Zahlung an die Gemeindekasse fällig.
Eine Meldung des Wasserzählerstandes zum Jahresende wird deshalb einmalig NICHT erfolgen.
Selbstverständlich werden wir eventuelle Änderungen wie Eigentümerwechsel etc., welche im Zeitraum Oktober bis Dezember anfallen, berücksichtigen und zur gegebenen Zeit nachholen.
Die Jahresverbrauchsabrechnung 2025 wird dann wieder wie gewohnt ab Januar 2026 stattfinden.
Allgemeine Informationen
In diesem kombinierten Gebührenbescheid sind die im vergangenen Jahr fällig gewordenen Vorauszahlungsraten (für 2024 ausnahmsweise nur 3 Vorauszahlungsraten) berücksichtigt, so dass sich mit den von Ihnen übermittelten Zählerständen entweder eine Überzahlung oder eine Restzahlung ergibt.
Die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren 2024 haben sich gegenüber dem Vorjahr verändert und zwar ab dem 01.06.2024. Über diese Gebührenerhöhungen wurde im Starzach-Boten sowie auf unserer Homepage informiert.
Somit betragen die Gebühren für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.05.2024 für
- Wasser 2,09 €/m³ (zzgl. 7 % MwSt.)
- Schmutzwasser 3,46 €/m³
- Niederschlagswasser 0,27 €/m² versiegelter Grundstücksfläche.
Seit dem 01.06.2024 betragen die Gebühren für
- Wasser 2,32 €/m³ (zzgl. 7 % MwSt.)
- Schmutzwasser 4,81 €/m³
- Niederschlagswasser 0,43 €/m² versiegelter Grundstücksfläche.
Vorauszahlungen 2025
Auf der Grundlage des Wasserverbrauchs im Jahr 2024 werden dann die künftig zum 31.05., 31.07., 30.09. und 30.11. fälligen Vorauszahlungsraten für das Jahr 2025 neu festgesetzt. Diese werden jedoch einmalig NICHT auf der Jahresabrechnung Wasser/Abwasser 2024 ausgewiesen, sondern über einen separaten Vorauszahlungsbescheid, welchen Sie im Frühjahr 2025 erhalten werden.
Im Gebührenbescheid sind auch die Abwassergebühren für die Zisternenwassernutzung für häusliches Brauchwasser enthalten. Alternativ wird hierbei der Zählerstand der zur Messung dieses Wasserverbrauchs speziell eingebauten Wasseruhr zugrunde gelegt oder aber es erfolgt die pauschale Veranlagung (wie vom jeweiligen Grundstückseigentümer gewünscht), wobei in diesem Falle eine pauschale Abwassermenge von 10 m³ pro Jahr und Person zugrunde gelegt wird. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die am 31.12. eines jeden Jahres (in 2024 ausnahmsweise am 30.09.2024) auf dem betreffenden Wohngebäude amtlich gemeldet waren.
Hinweisen möchten wir nochmals in diesem Zusammenhang, dass bei Mietwohnungen der Vermieter und nicht der Mieter den kombinierten Gebührenbescheid erhalten wird, zumal nach den jeweiligen Satzungen der Gemeinde nicht der Mieter, sondern der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde ist. Allerdings ist in diesen Fällen die Verbrauchsstelle (Mietwohnung) auf dem jeweiligen Bescheid ersichtlich. Somit hat bei einem Mieterwechsel intern der Vermieter gegenüber dem auszuziehenden Mieter für die jeweilige Abrechnung Sorge zu tragen. Dies trifft auch bei Grundstücken mit mehreren Mietwohnungen zu, zumal in derartigen Fällen lediglich der Hauptwasserzähler abgelesen und dessen Messergebnis bei der Abrechnung zugrundegelegt wird. Dies bedeutet, dass bei einem Mieterwechsel der Zählerstand der jeweiligen Wasseruhr vom Vermieter in dessen eigenen Interesse festgehalten werden muss.
Auch bei einem Gebäudeverkauf sollte der Wasserzählerstand dem Steueramt mitgeteilt werden, damit zum Datum des Eigentumswechsels eine Abrechnung erstellt werden kann.
Sollten zu diesen Gebührenbescheiden Rückfragen bestehen, so steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Starzach, Frau Rebmann (Tel. 07483/188-32, E-Mail: