An der Weitenburger Straße sowie an der Weitinger Straße in Starzach-Börstingen (in Richtung Wilhelmshöhe) werden im Zeitraum vom 03.02.2025 bis zum 28.02.2025 Verkehrssicherungshiebe an den öffentlichen Verkehrsflächen/Straßen seitens des Forstamtes am angrenzenden Waldbestand durchgeführt.
Die Arbeiten sollen an drei Tagen innerhalb des genannten Zeitraumes in zwei Arbeitsabschnitten ausgeführt werden. In einem ersten Abschnitt erfolgen die Verkehrssicherungsarbeiten ab dem Ortsausgang Börstingen an der Weitenburger Straße bis zur Abzweigung in die Weitinger Straße. Die Arbeiten werden hier mittels einer Lichtzeichenanlage abgesichert werden, womit es zu zeitweisen Verzögerungen bei der Befahrbarkeit kommen kann. Der zweite Abschnitt wird die Weitinger Straße ab Abzweigung Weitenburger Straße vorbei an der Wilhelmshöhe zum Ende des Waldbestandes Richtung Weitingen betreffen. Hier wird eine zeitweise Vollsperrung eingerichtet werden.
Genaue Ausführungstage können vorab nicht benannt werden, die Arbeiten erfolgen nach Witterungslage und Kapazität.
Um entsprechende Beachtung und Verständnis wird gebeten.
Das Landratsamt führt ab Montag, 27. Januar 2025 bis voraussichtlich Freitag, 14. Februar 2025 Felssicherungsarbeiten und Gehölzrückschnitte an der Kreisstraße K6943 zwischen Rottenburg-Schwalldorf und Bad Niedernau durch.
Diese Arbeiten sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendig, da von den anstehenden verwitterungsfähigen Gesteinspartien entlang der Steige die Gefahr von Stein- und Blockschlägen ausgeht, insbesondere im Frühjahr mit Nachlassen des Frostes.
Für die Durchführung der Felsberäumungs- und Gehölzarbeiten ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Vollsperrung der K6943 notwendig.
Die Umleitung wird ausgewiesen und erfolgt aus Frommenhausen über Hirrlingen, Weiler nach Rottenburg und in Gegenrichtung von Bad Niedernau über Obernau, Bieringen, Wachendorf nach Frommenhausen bzw. Schwalldorf.
Aufgrund der Vollsperrung verkehrt die Regionalbuslinie 7626 während dieses Zeitraumes nach einem Sonderfahrplan:
Die Buslinie 7626 (Rottenburg - Schwalldorf - Wachendorf – Feldorf –Eyach) verkehrt baustellenbedingt zwischen Bad Niedernau und Wachendorf über die Kreisstraße 6929 Wachendorfer Steige. Der Busverkehr wird bis auf einzelne Ausnahmen grundsätzlich zwischen Wachendorf – Bieringen – Obernau – Bad Niedernau geführt. Frommenhausen und die Haltestelle Schwalldorf Schule werden in Fahrtrichtung Rottenburg auf den morgendlichen Kursen 15, 21, 23 sowie 33 bedient. In Gegenrichtung auf Kurse 52, 92.
Zur Anschlusssicherung an die restlichen Linienkurse wird für Fahrgäste aus Schwalldorf und Frommenhausen ein Shuttleservice zwischen Wachendorf Sportheim / Holzwiesen – Frommenhausen – Schwalldorf eingerichtet. Dieser verkehrt Werktags Montag - Freitag fahrplanmäßig ohne Voranmeldung.
Fahrgäste können in Wachendorf auf den Linienbus 7626 in Fahrtrichtung Rottenburg und Eyach umsteigen. Samstags muss spätestens 60 Minuten vor fahrplanmäßiger Abfahrt eine Anmeldung für den Shuttleservice erfolgen.
Aufgrund der erforderlichen Umleitungen auf der Linie 7626 wird es zu verlängerten Fahrzeiten und abweichenden Fahrtwegen kommen. Der Linienbus wird in Schwalldorf nur die Haltestelle „Schule“ anfahren. Der Shuttleservice wird weiterhin alle Haltstellen fahrplanmäßig bedienen.
Zusätzlich wird es umleitungsbedingt auf nachfolgenden Buslinien zu kurzzeitigen Fahrplanänderungen kommen:
Es wird um Verständnis gebeten, dass es aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen teilweise zu Verspätungen auf einzelnen Kursen kommen kann. Fahrgäste werden gebeten, sich rechtzeitig über entsprechende Fahrplanänderungen zu informieren.
Entsprechende Sonderfahrpläne werden an den Haltestellen ausgehängt und können als Störmeldung über naldo.de eingesehen werden.
Informationen zur Verkehrsführung können unter www.verkehrsinfo-bw.de abgerufen werden. Das Landratsamt bittet um Verständnis für die mit den Arbeiten verbundenen Einschränkungen und Erschwernisse.
Im Rahmen des Mikrozensus befragt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg auch im Jahr 2025 wieder etwa 62 000 Haushalte im Südwesten.
Die Auswahl der Haushalte, die in die Stichprobe mit einbezogen werden, erfolgt dabei mithilfe eines mathematischen Zufallsverfahrens. Die ausgewählten Haushalte finden im Briefkasten ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs vor. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, der Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes nachzukommen oder einen Papierbogen auszufüllen. Es genügt dabei, wenn eine volljährige Person die Angaben für alle Haushaltsmitglieder abgibt. Die Teilnahme an der Befragung ist für alle Altersgruppen verpflichtend, um ein umfassendes Bild der Lebensrealitäten junger und älterer Menschen zu gewährleisten.
Der Mikrozensus erfasst seit seiner Einführung im Jahr 1957 wichtige Daten wie Familienstand, Bildungsabschlüsse und Erwerbstätigkeit. Neben den jährlich wiederkehrenden Themen werden auch wechselnde Inhalte abgefragt. Im Jahr 2025 gehören hierzu beispielsweise Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz oder zum Rauchverhalten. Die Erhebungsergebnisse dienen als Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen des Bundes und der Länder. Sie sind somit im Zusammenhang mit der Gestaltung zukünftiger gesellschaftlicher Entwicklungen von hoher Wichtigkeit. Viele dieser Daten sind zudem europaweit vergleichbar. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind nicht nur für Politik und Verwaltung von Bedeutung, sondern stehen auch der Öffentlichkeit und der Wissenschaft zur Verfügung.
Die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten stellen dabei fundamentale Prinzipien bei der Verarbeitung von Einzelangaben dar. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt erfolgt eine Anonymisierung, sodass sich Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ziehen lassen.
In den nächsten Tagen werden den Hundehaltern die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2025 zugestellt.
Die Hundesteuer beträgt für einen Ersthund 120 € und für jeden zweiten und weiteren im Gemeindegebiet gehaltenen Hund 240 €. Die Zwingersteuer beträgt 360 € bei einer Haltung von bis zu 5 Hunden im Zwinger, ab einer Haltung von 6 Hunden im Zwinger 720 €. Die Hundesteuer für einen Kampfhund beträgt 720 € und für jeden zweiten und weiteren im Gemeindegebiet gehaltenen Kampfhund 1.440 €. Die Möglichkeiten zur Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung können Sie unserer Hundesteuersatzung entnehmen.
Zur Hundesteuer selbst ist noch anzumerken, dass die Steuerschuld am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund entsteht. Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Starzach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in der Gemeinde Starzach hat.
Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. Mit den Hundesteuerjahresbescheiden 2021 wurden unbefristet gültige Hundesteuermarken ausgegeben. Die Gemeinde Starzach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
Bei Ersatz der Hundesteuermarke wegen Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.
Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten nur zwei Steuermarken. Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Zwingersteuer, so ist die Steuermarke mit der entsprechenden Anzeige an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt.
Gerne können Sie uns jederzeit ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Hundesteuer von Ihrem Konto erteilen. Bitte verwenden Sie hierzu ein aktuelles SEPA-Lastschriftmandat. Vordrucke gibt es bei der Gemeindekasse auf dem Rathaus in Starzach-Bierlingen und auf unserer Homepage (www.Starzach.de) unter der Rubrik Rathaus → Formulare → Abbuchungsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat. Erfolgt die Zahlung per Überweisung, bitte im Verwendungszweck unbedingt das Buchungszeichen angeben.
Bei Fragen zur Steuerveranlagung gibt Ihnen Frau Rebmann unter der Rufnummer 07483/188-32 (E-Mail:
Bei Fragen zu Zahlungen erteilt Ihnen Frau Hechler, Tel. 07483/188-31 (E-Mail:
In den nächsten Tagen werden den Grundsteuerzahlungspflichtigen die Bescheide für das Jahr 2025 zugestellt. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz, mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Diesen Bescheiden liegt auch ein Informationsblatt „Hinweis zur Grundsteuerreform“ bei.
Die Grundsteuerhebesätze betragen in der Gemeinde Starzach seit dem 01.01.2023 für die Grundsteuer A 410 % und für die Grundsteuer B 550 %. Diese Hebesätze bleiben auch weiterhin laut „Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)“ vom 19.12.2024 so bestehen.
Die Grundsteuer ist vierteljährlich, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag des Steuerschuldners ist die jährliche Entrichtung der Steuer am 01.07. in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt worden ist.
Bei Kleinbeträgen gilt folgendes:
Jahresbeträge bis zu 15 € werden zum 15.08. zahlungsfällig. Jahresbeträge bis zu 30 € werden am 15.02. und 15.08. mit je der Hälfte des Jahresbetrags zahlungsfällig.
Den Abgabenpflichtigen, die der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der jeweils fällige Steuerbetrag zu den oben genannten Fälligkeitsterminen abgebucht. Gerne können Sie uns jederzeit ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Grundsteuer von Ihrem Konto erteilen. Bitte verwenden Sie hierzu das SEPA-Lastschriftmandat, welches dem Grundsteuerbescheid beiliegt.
Die Nichtabbucher möchten wir bitten, den Steuerbetrag rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Dadurch ersparen Sie sich und uns unnötigen Ärger im Zusammenhang mit dem automatisch ausgedruckten Mahnbescheid. Bitte geben Sie bei Zahlung per Überweisung im Verwendungszweck dann unbedingt das vollständige Buchungszeichen an.
Sollte sich zwischenzeitlich eine Eigentumsänderung mit Rechtswirkung zum 01.01.2025 ergeben haben und sollte diese Änderung noch nicht auf Ihrem Grundsteuerjahresbescheid 2025 nachvollzogen sein, so bitten wir Sie diesbezüglich noch um etwas Geduld. Sobald uns vom Finanzamt diese Eigentumsänderung in Form eines neuen Grundsteuermessbescheides vorliegt (eine Mehrfertigung des entsprechenden Grundsteuermessbescheides erhält immer der jeweilige Eigentümer), werden wir dieser neuen Rechtssituation schnellstmöglich Rechnung tragen. Sie erhalten dann einen entsprechenden Grundsteueränderungsbescheid von der Gemeinde.
Wenn beim Finanzamt bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Allerdings dauert es noch, bis alle eingelegten Einsprüche bei den Finanzämtern abgearbeitet sind, weshalb möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand verzichtet werden sollte.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die angeforderte Steuer ist zum Fälligkeitstermin an die Gemeinde Starzach zu zahlen.
Bei Fragen zu den Bodenrichtwerten und Bodenrichtwertzonen ist der örtliche Gutachterausschuss zuständig. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden sich unter der Adresse über www.grundsteuer-bw.de oder über www.gutachterausschuesse-bw.de unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.
Wer mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, muss beim Finanzamt ein qualifiziertes Gutachten einreichen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de die laufend aktualisiert werden.
Bei Unklarheiten bzw. Rückfragen zum einzelnen Grundsteuerjahresbescheid gibt Ihnen das Steueramt der Gemeinde
gerne Auskunft.
Bei Fragen zu Zahlungen erteilt Ihnen Frau Hechler, E-Mail:
Bauanträge können nun ausschließlich online gestellt werden
Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger sowie Architekten und Bauunternehmen ihre Bauanträge bei der Baurechtsbehörde des Landkreises Tübingen ausschließlich digital über das landeseinheitliche „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ (ViBa BW) einreichen.
Die Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (StEWK) des Regierungspräsidiums Tübingen hat zum Jahresende mit zwei Veranstaltungen entscheidende Akteure für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zusammengebracht. Mit dem Austausch zwischen Projektierern, Genehmigungsbehörden und Gemeinderäten sollen Hürden im Planungs- und Genehmigungsprozess abgebaut und der Ausbau beschleunigt werden.
Nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, einmal jährlich die bei der Trinkwasseraufbereitung verwendeten Zusatzstoffe öffentlich bekannt zu geben.
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 01. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Starzach, Hauptstr. 15, 72181 Starzach eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gegenüber dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Die Gemeindeverwaltung Starzach als Kitaträger, sowie die jeweiligen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Starzach bieten interessierten Eltern Besichtigungstermine in den Kindertageseinrichtungen an.
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.