Mit Beginn der Vegetationszeit kommt es wieder vor, dass Bäume, Hecken und Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dessen uneingeschränkte Nutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer/innen damit beeinträchtigt wird. Im Interesse der Verkehrssicherheit sowie zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen werden alle Grundstückseigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtige von Grundstücken, welche an öffentliche Verkehrsflächen wie Straßen und Gehwege angrenzen, gebeten, den vorhanden Bewuchs in regelmäßigen Abständen selbst zu überprüfen und ggf. notwendige Rückschnittmaßnahmen hier möglichst zeitnah vorzunehmen.
Quelle: Stadtwerke CelleFolgende Lichträume müssen hierbei beachtet und unbedingt freigehalten werden:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn (auch bei Feld-/Flurbegleitwegen),
- 2,50 m über Geh- und Radwegen.
- Für Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 50 Zentimeter reduziert werden.
- An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
In die genannten Bereiche dürfen keinerlei Anpflanzungen hineinragen. Dazu gehören auch Gewächse am Boden. Der Bewuchs entlang der Geh- und Radwege ist bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante bzw. bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Ebenso gefährdet sind Erwachsene, die mit Kinderwägen, Rollatoren oder Rollstühlen den bewachsenen Gehweg verwenden. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr.
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind, deren Freischneiden erforderlich ist.
Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Wird ein Verstoß festgestellt, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung von der zuständigen Behörde unter Fristsetzung verlangt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Behörde die Beeinträchtigung auf Kosten des Betroffenen entfernen lassen.
Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht. Als Verkehrsteilnehmer/innen erwarten Sie, dass andere Eigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigte keine Gefahrensituationen schaffen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r bitte auch, dass Sie verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Wichtiger Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 01. März und dem 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Das Verbot gilt jedoch unter anderem nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden.
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