In den nächsten Tagen gehen Ihnen die Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser für das abgelaufene Rechnungsjahr 2023 zu.
In diesem kombinierten Gebührenbescheid sind die im vergangenen Jahr fällig gewesenen Vorauszahlungsraten berücksichtigt, so dass sich mit den von Ihnen übermittelten Zählerständen entweder eine Überzahlung oder eine Restforderung ergibt.
Die Restforderungen werden am 15.04.2024 zur Zahlung an die Gemeindekasse fällig. Denjenigen Gebührenschuldnern, welche der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dieser Betrag zu diesem Fälligkeitszeitpunkt abgebucht.
Bei Zahlungen per Banküberweisung möchten wir Sie darum bitten, unbedingt Ihr Buchungszeichen anzugeben, damit Ihre Zahlung richtig zugeordnet werden kann.
Die Wasser- und Abwassergebühren 2023 haben sich gegenüber dem Jahr 2022 nicht verändert. Die Gebühr für Frischwasser beträgt somit 2,09 €/m³ (zzgl. 7 % MwSt.), die Gebühr für Schmutzwasser 3,46 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr 0,27 €/m² versiegelter Grundstücksfläche .
Die Grundgebühr für einen Standard-Wasserzähler (Mehrstrahl-Nassläufer Q3=4 (R80) bleibt unverändert bei 1,33 €/Monat (zzgl. 7 % MwSt.).
Für „Spezial-Wasserzähler“ werden folgende Zählergebühren pro Monat (zzgl. 7 % MwSt.) erhoben:
- Mehrstrahl-Nassläufer Q3=10: 1,75 €
- Mehrstrahl-Nassläufer Q3=16: 1,75 €
- Woltman-Trockenläufer Q3=25: 1,75 €
- Ringkolben-Trockenläufer Q3=4: 1,59 €
- Fallrohr-Nassläufer Q3=4: 1,70 €
- Steigrohr-Nassläufer Q3=4: 1,70 €.
Auf der Grundlage Ihres Wasserverbrauchs des vergangenen Jahres werden die künftigen, zum 31.05., 31.07., 30.09. und 30.11. fälligen Abschlagszahlungen für das Jahr 2024 neu festgesetzt. Diese neu festgesetzten Abschläge können Sie ebenfalls dem Gebührenbescheid für das Abrechnungsjahr 2023 entnehmen.
Im Gebührenbescheid sind auch die Abwassergebühren für die Zisternenwassernutzung für häusliches Brauchwasser enthalten. Alternativ wird hierbei der Zählerstand der zur Messung dieses Wasserverbrauchs speziell eingebauten Wasseruhr zugrunde gelegt oder aber es erfolgt die pauschale Veranlagung (wie vom jeweiligen Grundstückseigentümer gewünscht), wobei in diesem Falle eine pauschale Abwassermenge von 10 m³ pro Jahr und Person zugrunde gelegt wird. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die am Jahresende in dem betreffenden Wohngebäude amtlich gemeldet waren.
Darauf hinweisen möchten wir nochmals in diesem Zusammenhang, dass bei Mietwohnungen der Vermieter und nicht der Mieter den kombinierten Gebührenbescheid erhalten wird, zumal nach den jeweiligen Satzungen der Gemeinde nicht der Mieter, sondern der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde ist. Allerdings ist in diesen Fällen die Verbrauchsstelle (Mietwohnung) auf dem jeweiligen Bescheid ersichtlich. Somit hat bei einem Mieterwechsel intern der Vermieter gegenüber dem auszuziehenden Mieter für die jeweilige Abrechnung Sorge zu tragen.
Dies trifft auch bei Grundstücken mit mehreren Mietwohnungen zu, zumal in derartigen Fällen lediglich der Hauptwasserzähler abgelesen und dessen Messergebnis bei der Abrechnung zugrundegelegt wird. Dies bedeutet, dass bei einem Mieterwechsel der Zählerstand der jeweiligen Wasseruhr vom Vermieter in dessen eigenem Interesse festgehalten werden muss.
Auch bei einem Gebäudeverkauf sollte der Wasserzählerstand dem Steueramt mitgeteilt werden, damit zum Datum des Eigentumswechsels eine Abrechnung erstellt werden kann.
Sollten zu diesen Gebührenbescheiden Rückfragen bestehen, so steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Starzach, Frau Rebmann / Frau Steffen, Tel. 07483/188-32 (E-Mail:
HINWEIS:
Im Vorgriff zur Jahresabrechnung 2024 möchten wir Sie darauf hinweisen, dass aufgrund der Umstellung auf eine neue Veranlagungssoftware die Ablesephase bereits im September 2023 stattfinden wird. Ihre gemeldeten Zählerstände werden dann zum Jahresende 2024 hochgerechnet.