Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen. Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse. Des Weiteren ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheimen sowie von besonders brandemfpfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.