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2024-06-04 16:22:16
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Feuerwerk (privat)

Privatpersonen über 18 Jahre dürfen nur zum Jahreswechsel (31.12. und 01.12.) Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") abbrennen. Privatpersonen die ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen möchten, benötigen hierzu eine Ausnahmegenehmigung. Auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

  • Ausweisdokument
  • weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen. Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse. Des Weiteren ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheimen sowie von besonders brandemfpfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden.

mind. 10,00 Euro

 
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