Laut § 46 „Anzeigepflicht“ Absatz 3, 4 und 5 der Abwassersatzung der Gemeinde Starzach vom 14.02.2011 gilt folgende Mitteilungspflicht:
Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt hierfür den Anzeigevordruck „Selbstauskunft über die kanalwirksame Grundstücksfläche zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr“ zur Verfügung.
Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 20 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.