In den nächsten Tagen werden den Grundsteuerzahlungspflichtigen die Bescheide für das Jahr 2025 zugestellt. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz, mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Diesen Bescheiden liegt auch ein Informationsblatt „Hinweis zur Grundsteuerreform“ bei.
Die Grundsteuerhebesätze betragen in der Gemeinde Starzach seit dem 01.01.2023 für die Grundsteuer A 410 % und für die Grundsteuer B 550 %. Diese Hebesätze bleiben auch weiterhin laut „Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)“ vom 19.12.2024 so bestehen.
Die Grundsteuer ist vierteljährlich, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag des Steuerschuldners ist die jährliche Entrichtung der Steuer am 01.07. in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt worden ist.
Bei Kleinbeträgen gilt folgendes:
Jahresbeträge bis zu 15 € werden zum 15.08. zahlungsfällig. Jahresbeträge bis zu 30 € werden am 15.02. und 15.08. mit je der Hälfte des Jahresbetrags zahlungsfällig.
Den Abgabenpflichtigen, die der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der jeweils fällige Steuerbetrag zu den oben genannten Fälligkeitsterminen abgebucht. Gerne können Sie uns jederzeit ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Grundsteuer von Ihrem Konto erteilen. Bitte verwenden Sie hierzu das SEPA-Lastschriftmandat, welches dem Grundsteuerbescheid beiliegt.
Die Nichtabbucher möchten wir bitten, den Steuerbetrag rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Dadurch ersparen Sie sich und uns unnötigen Ärger im Zusammenhang mit dem automatisch ausgedruckten Mahnbescheid. Bitte geben Sie bei Zahlung per Überweisung im Verwendungszweck dann unbedingt das vollständige Buchungszeichen an.
Sollte sich zwischenzeitlich eine Eigentumsänderung mit Rechtswirkung zum 01.01.2025 ergeben haben und sollte diese Änderung noch nicht auf Ihrem Grundsteuerjahresbescheid 2025 nachvollzogen sein, so bitten wir Sie diesbezüglich noch um etwas Geduld. Sobald uns vom Finanzamt diese Eigentumsänderung in Form eines neuen Grundsteuermessbescheides vorliegt (eine Mehrfertigung des entsprechenden Grundsteuermessbescheides erhält immer der jeweilige Eigentümer), werden wir dieser neuen Rechtssituation schnellstmöglich Rechnung tragen. Sie erhalten dann einen entsprechenden Grundsteueränderungsbescheid von der Gemeinde.
Wenn beim Finanzamt bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Allerdings dauert es noch, bis alle eingelegten Einsprüche bei den Finanzämtern abgearbeitet sind, weshalb möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand verzichtet werden sollte.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die angeforderte Steuer ist zum Fälligkeitstermin an die Gemeinde Starzach zu zahlen.
Bei Fragen zu den Bodenrichtwerten und Bodenrichtwertzonen ist der örtliche Gutachterausschuss zuständig. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden sich unter der Adresse über www.grundsteuer-bw.de oder über www.gutachterausschuesse-bw.de unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.
Wer mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, muss beim Finanzamt ein qualifiziertes Gutachten einreichen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de die laufend aktualisiert werden.
Bei Unklarheiten bzw. Rückfragen zum einzelnen Grundsteuerjahresbescheid gibt Ihnen das Steueramt der Gemeinde
- Frau Rebmann, E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. , Tel. 07483/188-32 und - Frau Steffen, E-Mail:
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gerne Auskunft.
Bei Fragen zu Zahlungen erteilt Ihnen Frau Hechler, E-Mail: