Satzung

über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen
vom 26.09.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581 ff, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBI. S. 1 ff), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000 (GBI. S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz am 28.10.2015 (GBl. S. 870, 875), hat der Gemeinderat am 26.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Amtsblatt und Homepage

  1. Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Starzach ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Starzach Bote“. Verlag und Vertrieb des Amtsblattes können einem Dritten übertragen werden.
  2. Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich und in der Regel am Freitag, an Feiertagen am vorhergehenden Werktag. In den Sommerferien erscheint der Starzach Bote zwei Wochen nicht, in den Weihnachtsferien ebenfalls zwei bis drei Wochen nicht. Abweichungen sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
  3. Die Gemeinde Starzach betreibt eine eigene Homepage. Die Internetadresse der Gemeinde lautet: www.starzach.de. Die Bereitstellung im Internet erfolgt nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite. Einrichtung, Pflege und Betrieb der Homepage dürfen einem Dritten übertragen werden.

 

§2 Inhalt des Amtsblatts und der Homepage

In das Amtsblatt werden aufgenommen:

  1. Sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme entscheidet das Bürgermeisteramt. Ausgeschlossen sind Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde verstoßen.
  2. Werbeanzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen örtlicher Personenvereinigungen. Zur Entgegennahme von Anzeigen ist das Bürgermeisteramt berechtigt, aber nicht verpflichtet;
  3. Die Rubrik „Aus dem Gemeinderat“. Dies gilt für die Homepage und den Starzach Boten. Näheres hierzu wird im § 5 dieser Satzung erläutert;
  4. Veranstaltungsberichte örtlicher Vereine, Organisationen und Interessengemeinschaften;
  5. Veranstaltungshinweise und sonstige kurze Nachrichten der Kirchen, Schulen und der örtlichen Vereine und Organisationen. Nähere Regelungen zur Form der Einreichung von Artikeln beinhaltet das Redaktionsstatut;
  6. Sitzungsberichte (Ergebnisprotokolle) und andere Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung;
  7. Öffentliche Bekanntmachungen (siehe § 3) und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Starzach und anderer öffentlicher Behörden und Stellen;

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Starzach durchgeführt.
  2. Gleichzeitig wird die öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist auf der Internetseite der Gemeinde im Bereich Ortsrecht zu finden.
    Öffentliche Bekanntmachungen im Internet sind für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar. Sie werden während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitgehalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, gesichert.
  3. Sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine rechtzeitige Veröffentlichung gemäß Abs.1 nicht möglich ist, werden öffentliche Bekanntmachungen durch Einrücken in die Tageszeitungen "Schwäbisches Tagblatt", Ausgabe Rottenburger Post, „Südwest Presse“, Ausgabe Neckar-Chronik, und "Schwarzwälder Bote", Erscheinungsort Oberndorf, Rottenburger Ausgabe, durchgeführt.
    Bei Bekanntmachungen in Tageszeitungen ist in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes auf diese erfolgten Bekanntmachungen hinzuweisen.
  4. Öffentliche Bekanntmachungen gelten im Falle des Abs. 1 mit dem Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblatts, im Falle des Abs. 2 mit dem Ablauf des Erscheinungstages der Tageszeitungen als vollzogen.
  5. Öffentliche Bekanntmachungen können im Hauptamt der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden und gegen Kostenerstattung als Ausdruck ausgegeben werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können auch unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden. Hierauf wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen.

§ 4 Satzungen

  1. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.
  2. Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten. Bestandteile einer Satzung, können Satzungen wie folgt öffentlich bekannt gemacht werden:
    1. sofern die Gemeinde weniger als 5000 Einwohner hat, durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt, die Zeitung oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen ist.
    2. durch Bereitstellung im Internet oder
    3. durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung,
    4. Durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde,

§ 5 Rubrik „Aus dem Gemeinderat“

  1. Gemäß § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Dies soll bei der Gemeinde Starzach auch für Gruppierungen und einzelne Gemeinderäte gelten. Für diese Veröffentlichungen steht die Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ im Starzach Boten und auf der Homepage zur Verfügung.
  2. Den Fraktionen, Gruppierungen und einzelnen Gemeinderäten steht für ihre Beiträge jeweils eine halbe Seite im Amtsblatt zur Verfügung, das sind maximal 2000 Zeichen inklusive Leerzeichen.
  3. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ sind die jeweiligen Fraktionen, Gruppierungen und Gemeinderäte selbst. Am Schluss des jeweiligen Textes ist der Name und ggfs. die Fraktion bzw. Gruppierung des Verfassers anzugeben.
  4. Zulässig sind nur Themen mit gemeindlichem Bezug. Ein Äußerungsrecht zum Beispiel zu bundes- oder landespolitischen Themen etc. besteht nicht.
  5. Um die Chancengleichheit bei Wahlen, insbesondere bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und die Neutralität der Gemeinde Starzach während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen in der Rubrik „Aus dem Gemeinderat“ in einem Zeitraum von 6 Wochen vor Kommunalwahlen (Kreistags-, Bürgermeister-, Gemeinderatswahl) und Landes-/Bundes-/ und Europawahlen ausgeschlossen (Karenzzeit).

 

§ 6 Inkrafttreten

  1.  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 16.12.2020 außer Kraft.

Starzach, den 26.09.2023

gez. Thomas Noé

Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Starzach, den 26.09.2023

gez. Thomas Noé

Bürgermeister