Sie wollen in Starzach plakatieren?
Dann benötigen Sie gemäß § 2 der Satzung über die Erlaubnis und die Gebühren der Plakatierung auf öffentlichen Grundstücken sowie dem öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde Starzach vom 01.02.2019 eine Genehmigung.Verwenden Sie bitte für Ihren Antragdas hier verlinkte Antragsformular und senden Sie es spätestens zwei Wochen vor Beginn der zu bewerbenden Veranstaltung an die
Gemeindeverwaltung Starzach
Bürgerbüro
Hauptstraße 15
72181 Starzach - Bierlingen
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Wichtige Informationen zur Plakatierung:
- Pro Ortsteil sind maximal 3 Plakate für die Bewerbung eines gleichen Zwecks erlaubt.
- Die Plakate dürfen nicht in Verbindung mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen (Signalmasten usw.) gezeigt werden. Plakate, die trotzdem an Verkehrszeichenständer angebracht worden sind, werden auf Kosten des Veranstalters entfernt.
- Plakate dürfen nur auf vorgefertigten Plakatträgern (Holz und Pappe) bzw. als Styroporplakate angebracht bzw. aufgestellt werden. Sie dürfen nur mit Kabelbindern angebracht werden. Das Anbringen mittels Klebeband ist nicht gestattet, da bei der Entfernung der Lack der Straßenlampen beschädigt werden kann.
- Werbeträger dürfen nicht so angebracht werden, dass dadurch die Sicherheit des Verkehrs gefährdet wird. Sie dürfen nicht auf Fahrbahnen angebracht bzw. aufgestellt werden und müssen einen ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand (mindestens 0,5 m) einhalten. Stehen Werbeträger auf Gehwegen, so ist eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 m, auf Geh- und Radwegen von mindestens 2,00 m einzuhalten. Die Mindesthöhe der Unterkante des Plakats beträgt bei Gehwegen 2,00 m und im Falle eines Radweges 2,20 m.
- Die Plakate sind so zu befestigen, dass sie nicht ohne weiteres von Passanten oder durch die Witterung losgerissen werden können.
- Beim Anbringen oder Aufstellen von Plakaten ist darauf zu achten, dass durch die Werbetafeln keine Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verdeckt oder sonstige Sichtbehinderungen ausgelöst werden. Dies gilt besonders in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen. Hier dürfen auch hinsichtlich des Fußgängerverkehrs die vorhandenen Sichtverhältnisse nicht eingeschränkt werden.
- Vor Anbringung der Plakate an privaten Einrichtungen oder auf privaten Grundstücken ist die Zustimmung des Besitzers einzuholen.
- Für Schäden oder Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar auf die Werbeanlagen zurückzuführen sind, haftet der Genehmigungsinhaber. Zur Deckung etwaiger aus derartigen Aktionen entstehenden Risiken wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
- Nach Ablauf der Plakatierungserlaubnis müssen unverzüglich sämtliche Plakate einschließlich der Vorrichtungen, mit denen die Plakate angebracht worden sind, entfernt werden.
- Das Plakatieren ist verboten:
• An Kirchenvorplätzen und im unmittelbaren Bereich von Friedhöfen
• Auf oder an Brücken
• An Bäumen und sonstigen Bepflanzungen
• Buswartehallen, Fußgängerunterführungen, Schalt- und Signalschränke usw.
- Wildes Plakatieren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Plakatieren ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet.
- Nicht zulässig ist Werbung für Veranstaltungen, die gegen die geltenden Bestimmungen der Straf- und Ordnungswidrigkeitsgesetze, des Jugendschutzgesetztes, sonstige gesetzliche Vorschriften oder bestehende Urheberrechte verstoßen. Werbung für diskriminierende, sexistische, jugendgefährdende, demokratiegefährdende, volksverhetzende, rassistische, gewaltverherrlichende oder gegen Bevölkerungsminderheiten gerichtete Zwecke ist verboten. Dies gilt auch für Veranstaltungen von verbotenen Parteien und Vereinigungen sowie für Werbung, die vom Deutschen Werberat beanstandet wurde. Ebenfalls ist Produktwerbung auf Plakaten nicht gestattet, insbesondere nicht für Tabak, Tabakerzeugnisse oder alkoholische Getränke.