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2023-09-13 10:47:39
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Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden.
Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.
Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • Unter 24 Jahren: sechs Jahre gültig.
  • Ab 24 Jahren: zehn Jahre gültig.

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt zehn Jahre oder älter sind. Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.

  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren:
    Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen:
    Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen wird zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten und die Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten benötigt.
    Wenn eine sorgeberechtigte Person mit alleinigem Sorgerecht den Antrag stellt:
    Personalausweis oder Reisepass der sorgeberechtigten Person sowie Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht. Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
    Wenn eine Vormundschaft bei der Antragstellung vorliegt:
    Personalausweis oder Reisepass des Vormunds sowie die Urkunde über die Bestellung zum Vormund.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert. Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis.

Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen.

Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit.

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • 13,00 EUR Zuschlag, wenn
    - die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
    - eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
 
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