Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
• die Identiät der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann und
• die Auskunft verlangenten Person oder Stelle erklärt, dass sie die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet, es sei denn die betroffene Person hat die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
• Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.
Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.
Sofern die Daten für gewerberliche Zwecke verwendet weden, sind diese anzugeben.