Um Straßen, Plätze und öffentliche Gehwege im Winter von Schnee und Eis zu befreien, rücken im Winter die Beschäftigten des Bauhofes aus. Da nicht alle Fahrbahnen und Gehwege zur selben Zeit gereinigt werden können, sind Straßen und Gewege nach Dringlichkeit sortiert und werden nach und nach abgearbeitet - wenn nötig auch mehrmals am Tag.
Nach der Streupflichtsatzung sind innerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßenanlieger*innen verpflichtet, die Gehwege sowie Treppenaufgänge entlang ihrer Grundstücke (auch von unbebauten Grundstücken) zu reinigen, bei Schneefall zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Als Straßenanlieger*innen gelten auch die Eigentümer*innen und Besitzer*innen solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehenden, nicht genutzten unbebauten Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Bei Schneefall sind die Gehwege auf mind. ¾ der Gehwegbreite zu räumen. Bei Straßen ohne Gehwege sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von mind. 1 m zu räumen bzw. zu bestreuen.
Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.