Starzach2025

Erstellungsdatum 2023-12-21 18:20:51

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 29. September 2021 folgende Hauptsatzung beschlossen und am 26. Juni 2023 in § 16 Abs. 2 geändert.

 

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und die/der Bürgermeister*in.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerschaft und das Hauptorgan der Gemeinde.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder der/dem Bürgermeister*in bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder die/der Bürgermeister*in kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch die/den Bürgermeister*in.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus der/dem Bürgermeister*in als Vorsitzende*r und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderät*innen).

§ 4 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Die/Der Bürgermeister*in kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung. Für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse gelten diese Regelungen entsprechend.

§ 5 Ältestenrat

(1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, der die/den Bürgermeister*in in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 6 Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1.1 der Technische- und Umweltausschuss,

1.2 der Umlegungsausschuss.

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus der/dem Bürgermeister*in als Vorsitzender/Vorsitzendem und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden persönliche Stellvertretende bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

(4) Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden, soweit er als Umlegungsstelle tätig ist, ein*e Vermessungssachverständige*r und ein*e Bausachverständige*r als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen.

§ 7 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.

(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 9 und 10 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:

3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 15.000 €, aber nicht mehr als 30.000 € beträgt;

3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 3.750 €, aber nicht mehr als 6.000 € im Einzelfall.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 8 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.

(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.

(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die/der Bürgermeister*in den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.

§ 9 Technischer- und Umweltausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Technischen- und Umweltausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
  1. Versorgung und Entsorgung,
  1. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
  1. Verkehrswesen,
  1. Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
  1. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
  1. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
  1. Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park -und Gartenanlagen,
  1. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
  1. die Landschafts- und Grünordnungsplanung sowie landschaftspflegerische Begleitung,
  1. den Tier- und Pflanzenschutz,
  1. den Schutz von Grund- und Trinkwasser,
  1. den Immissionsschutz (z.B. Geräusch -und Geruchsbelästigung),
  1. den Natur- und Landschaftsschutz.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische- und Umweltausschuss über:

  1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) der Entscheidung über

1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),

1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),

1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn in den Fällen 2.1.1 bis 2.1.5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,

1.6 die Teilungsgenehmigungen (§ 19 BauGB),

  1. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 3 und
    54 Abs. 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO),
  1. die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall,
  1. planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 7.500 € im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.3,
  1. Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB,

§ 10 Umlegungsausschuss

Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach § 45 ff. BauGB zu treffenden Entscheidungen.

IV. Bürgermeister*in

§ 11 Rechtsstellung

Die/Der Bürgermeister*in ist hauptamtliche*r Beamt*in auf Zeit.

§ 12 Zuständigkeiten

(1) Die/Der Bürgermeister*in leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Sie/Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Die/Der Bürgermeister*in erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr/ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt die/der Bürgermeister*in in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2) Der/Dem Bürgermeister*in werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

  1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 EUR im Einzelfall;
  1. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 3.750.€ im Einzelfall;
  1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Vergütungsgruppe TVöD EG 1 bis EG 6, pädagogischem Personal für die kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen bis Entgeltgruppe S 8a ohne Führungsverantwortung, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen. Für alle sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat;
  1. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
  1. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 € im Einzelfall;

5,1 die Stundung von Forderungen im Einzelfall;

5.2 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe;

5.3 über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 4.000 €;

  1. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 € beträgt;
  1. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 15.000 € im Einzelfall;
  1. das Ausstellen von Negativzeugnissen, wenn kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht, unabhängig vom im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis;
  1. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 € im Einzelfall;
  1. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.000 € im Einzelfall;
  1. die Bestellung von Bürger*innen zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
  1. den Abschluss von Leasing- und Versicherungsverträgen mit einem von der Gemeinde zu tragendem Aufwand bis zu 1.500 € jährlich;
  1. den Abschluss von Verträgen mit Organisation- und Wirtschaftsberatern oder Anwälten bis zu einer Vergütung bis zu 1.000 € im Einzelfall;
  1. die Zuziehung sachkundiger Einwohner*innen und Sachverständige*r zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
  1. die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz;
  1. alle Belange der Jagdgenossenschaft Starzach solange die Jagdgenossenschaft diese Aufgaben der Gemeinde übertragen hat, die Einberufung, die Versammlungsleitung, die Beschlussfassung, die Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung einer/eines Kassen- und Rechnungsprüferin/-prüfers der Jagdgenossenschaft Starzach, die Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, die Vornahme der öffentlichen bzw. ortsüblichen Bekanntmachungen und den Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet.

§ 13 Geschäfte der laufenden Verwaltung

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 44 Abs. 2 GemO) gehören alle Angelegenheiten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, soweit sie weder in wirtschaftlicher noch in grundsätzlicher oder kommunalpolitischer Hinsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere:

(1) die laufende Kassenwirtschaft. Aufnahme und Tilgung von Kassenkrediten bis zur genehmigten Höhe im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung. Anlegen und Abheben von Kassenbeständen und Beständen des Kapital und Rücklagevermögens.

(2) Verwendung von Verstärkungsmitteln bis zu 500 € im Einzelfall.

(3) Die Behandlung und Zustimmung zu Baugesuchen in Gebieten, in denen ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt worden ist, soweit keine Ausnahmen und Befreiungen von den Textlichen Festsetzungen zum jeweiligen Bebauungsplan notwendig sind.

V. Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

§ 14 Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Gemäß § 48 GemO werden nach jeder Wahl des Gemeinderats aus dessen Mitte ein*e oder mehrere ehrenamtliche Stellvertretende der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.

VI. Ortsteile

§ 15 Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:

  1. Starzach – Bierlingen
  2. Starzach – Börstingen
  3. Starzach – Felldorf
  4. Starzach – Sulzau
  5. Starzach – Wachendorf

(2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens und der im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens Starzach „Höhengemeinden“ durchgeführten Grenzanpassungen.

VII. Unechte Teilortswahl

§ 16 Unechte Teilortswahl

(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertreter*innen dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl).
Die Zahl der Gemeinderatssitze wird entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 der GemO auf 15 Sitze festgelegt.

(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:

  1. Wohnbezirk Bierlingen 4 Sitze
  2. Wohnbezirk Felldorf 2 Sitze
  3. Wohnbezirk Börstingen 2 Sitze
  4. Wohnbezirk Sulzau 1 Sitz
  5. Wohnbezirk Wachendorf 4 Sitze.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 22.12.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 09.10.2021 außer Kraft.

IX. Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wurden.

Ausgefertigt:

Starzach, den 19.12.2023

Thomas Noé
Bürgermeister