Starzach2025

Erstellungsdatum 2022-10-14 06:41:43

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 27.09.2022 in öffentlicher Sitzung über die Neuaufstellung des Bebauungsplans „Brühl III“, Ortsteil Wachendorf, beraten, den Entwurf der Planunterlagen gebilligt sowie dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Für den Planbereich ist der Planentwurf vom 19.09.2022 maßgebend.

Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

PlanübersichtEr liegt südlich der Albstraße, grenzt im Osten an die bestehende Bebauung entlang der Weinbergstraße und im Westen an die bestehende Bebauung entlang der Höfendorfer Straße an.

Ziele und Zwecke der Planung:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Fläche mit Wohnbebauung geschaffen werden. Gerade im Hinblick auf die zeitnahe Bereitstellung von kommunalen Baugebietsflächen bzw. der Vermeidung von weiteren privaten Baulücken und der damit besseren Innenentwicklung, sowie im Hinblick auf die zahlreichen Anfragen, die die Gemeindeverwaltung für den Ortsteil Wachendorf erhält, ist die Entwicklung des Baugebiets "Brühl III" notwendig.

Bebauungsplan durch Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

Die Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ nach § 13b BauGB werden erfüllt. Es handelt sich um einen Bebauungsplan mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 S. 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Schutzgüter aus § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, denn durch den Bebauungsplan werden weder Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, noch Natura2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen. Darüber hinaus sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten.

Hinweise zu den Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes:

Gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird von

  • der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB,
  • dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
  • der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, -
  • der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB sowie
  • der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung einschließlich Artenschutzrechtlicher Untersuchung wird vom Montag, 24.10.2022 bis einschließlich Mittwoch, 23.11.2022 bei der Gemeindeverwaltung Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, montags, mittwochs, donnerstags von 08:00 Uhr bis 12 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und dienstags von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeindeverwaltung Starzach, Hauptamt, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter https://starzach.de/rathaus/information/oeffentlichkeitsbeteiligungen eingestellt.

Starzach, 11.10.2022
gez.
Thomas Noé
Bürgermeister

Unterlagen (ZIP-Datei)