Erstellungsdatum 2017-09-28 06:57:45

Öffentliche Bekannmachung

Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Berg“ im Ortsteil Bierlingen der Gemeinde Starzach im Verfahren nach § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 25.09.2017 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Berg“ im Ortsteil Bierlingen der Gemeinde Starzach entsprechend § 2 (1) BauGB aufzustellen.

Der Gemeinderat hat den Geltungsbereich mit Datum vom 08.09.2017, gefertigt durch das Büro Ingenieurtechnik GmbH, Gauss + Lörcher, Rottenburg am Neckar, beraten und festgestellt. Der Gemeinderat beschließt damit bauplanungsrechtlich eine Gestaltung des Gebietes vorzunehmen. Sowohl allgemeines Wohnen als auch der Betrieb von Gewerbe soll möglich sein. Das gemeindliche Beschlussorgan, der Gemeinderat, wird tätig für die Neuüberplanung.

Aufgrund des durch Kartenmaterial präzisierten Geltungsbereichs sowie der Planung zur Art der baulichen Nutzung und der künftigen Neuüberplanung der Außenbereichsfläche sind hinreichend Bestimmungen gegeben, unter anderem auch, um die Aufstellung des neuen Bebauungsplans nach dem Gemeinderatsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.

Der Aufstellungsbeschluss wird im amtlichen Mitteilungsorgan, dem Starzach Boten, mit der Ausgabe vom 29.09.2017 sowie auf der Homepage der Gemeinde Starzach bekannt gemacht und bereitgestellt.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Berg“ im Ortsteil Bierlingen im Verfahren nach § 2 (1) BauGB wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziele und Zwecke der Planung

Mit Verkündigungsdatum vom 30.06.2017 erfolgte das Urteil 3 S 837/16 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wegen der Ungültigkeit des Bebauungsplanes „Stock-Berg.“

Der 3. Senat hatte entschieden, dass der bis dato rechtskräftige Bebauungsplan „Stock-Berg“ vom 19.11.2007 mit Ablauf des 14.08.2017 außer Kraft tritt.

Dies gilt auch für die Fassung des Bebauungsplans in Form seiner 1. Änderung.

Somit wurde das bisherige Gebiet von einem qualifizierten Innenbereich größtenteils zu einem unbeplanten Außenbereich.

Damit aber die Grundstückseigentümer in dem Bereich wieder die Möglichkeit erhalten, eine Bebauung auf Ihren Grundstücken vorzunehmen und damit der Gewerbebetrieb der Schreinerei bauordnungsrechtliche Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Betriebsmöglichkeiten erhält, muss im weiteren Schritt eine sinnvolle Abgrenzung entsprechend der künftigen Art der baulichen Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen.

Der Geltungsbereich mit Fassung vom 08.09.2017 samt Anlagen liegt entsprechend dem BauGB beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21, während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können daher Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren, Tel. 07483/188-22.

Damit sich die Öffentlichkeit leichter über die Planunterlagen informieren kann, können diese auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de eingesehen werden.

Damit im Aufstellungsverfahren eine umfassende Abwägung erfolgt, ist jedermann gebeten Stellungnahmen zu den ausgelegten Planunterlagen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abzugeben.

Da die Verfasser der Stellungnahmen über die Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates informiert werden, bitten wir Sie, bei der Stellungnahme Ihren Namen und Ihre Anschrift anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht der Gemeindeverwaltung Starzach übermittelt werden, bei der Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan "Berg" unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können.

Starzach, den 26.09.2017

Thomas Noé
Bürgermeister

BergDatum Geltungsbereich: 08.09.2017

Öffentliche Bekannmachung als PDF pdf button