Erstellungsdatum 2017-07-20 12:26:23

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 29. Juni 2017 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Brühl II 2. Änderung“ im Ortsteil Wachendorf der Gemeinde Starzach entsprechend § 13 BauGB, Bebauungsplan der Innenentwicklung, aufzustellen.

Der Gemeinderat hat den Planentwurf mit Datum vom 29.06.2017, gefertigt durch das Büro Ingenieurtechnik GmbH, Gauss + Lörcher, Rottenburg am Neckar, sowie die Textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und die Begründung, jeweils in der Fassung vom 29. Juni 2017, festgestellt.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Brühl II 2. - Änderung“ im Ortsteil Wachendorf im Verfahren nach § 13 BauGB wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird, da keine wesentlichen Änderungen der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen vorgenommen werden. Dennoch wird die Gemeinde Starzach Belange des Artenschutzes und Umweltschutzes gewissenhaft abwägen, weshalb mit Datum vom 03. August 2017 eine Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zu den Planunterlagen vorliegen wird.

Ziele und Zwecke der Planung

bruehl2Der Bebauungsplan „Brühl II“ in Starzach-Wachendorf wurde im Jahr 1981 rechtverbindlich. Beim Aufstellungsverfahren waren innerhalb des Räumlichen Geltungsbereiches zwei Hochspannungsleitungen vorhanden. Die Eine verlief vom Süden des Gebietes in Richtung Nordosten und die Zweite vom Süden in Richtung Nordwesten. Nach den entsprechenden Vorschriften mussten Abstandsflächen auf beiden Seiten der Leitung von 7,5 Meter und 10,0 Meter eingehalten werden. Im Bereich dieser Flächen war eine Bebauung rechtlich nicht möglich. Diese Flächen sind heute noch bis auf wenige Ausnahmen nur geringfügig überbaut. In der Zwischenzeit wurden die Hochspannungsleitungen zurückgebaut und in die Erde verlegt. Dies bedeutet, dass die festgesetzten Abstandsflächen nicht mehr erforderlich sind und diese Bereiche einer baulichen Nutzung zugeführt werden können. Aufgrund dieser Sachlage ist eine 2. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Zuge der Anpassung der überbaubaren Flächen werden veraltete Regelungen bezgl. der Dächer liberalisiert.

Auslegung

Der Bebauungsplanentwurf mit Fassung vom 29.06.2017 samt Anlagen (Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, Begründung, jeweils Stand 29. Juni 2017) liegt entsprechend § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit von Montag, 07. August 2017 bis Montag, 11. September 2017, je einschließlich, beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21, während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können daher Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren, Tel. 07483/188-22.

Damit sich die Öffentlichkeit leichter über die Planunterlagen informieren kann, können diese vom Montag, 07. August 2017 bis Montag, 11. September 2017 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den ausgelegten Planunterlagen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Da die Verfasser der Stellungnahmen über die Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates informiert werden, bitten wir Sie, bei der Stellungnahme Ihren Namen und Ihre Anschrift anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, bei der Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan "Brühl II - 2. Änderung" unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können.

Starzach, den 19. Juli 2017
Thomas Noé
Bürgermeister


Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses und Öffentlichkeitsbeteiligung hier pdf button

Dokumente zur Beteiligung:

Begründung zum Bebauungsplan „Brühl II 2. Änderung“ pdf button

Textliche Festsetzungen "Brühl II 2. Änderung" pdf button

Planentwurf pdf button

Artenschutzrechtliche Untersuchung pdf button