Erstellungsdatum 2021-02-10 12:52:10

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 8. Februar 2021 den Aufstellungsbeschluss, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Der Bebauungsplan „Bienenstraße“ wurde im Jahr 1996 als Satzung beschlossen. Die meisten Grundstücke in seinem Geltungsbereich sind bebaut. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der Grundstückszuschnitte ist die Bebauung in den wenigen noch bestehenden Baulücken teilweise schwierig. Es gibt konkretes Interesse für den Bau eines Einfamilienhauses. Für die Realisierung dieses Bauvorhabens ist es allerdings notwendig, das bestehende Bebauungsplangebiet um etwa 190 m² in den Außenbereich zu erweitern.

Es besteht die Zusage der Bauinteressenten, das festgesetzte aber nicht realisierte Pflanzgebot an anderer Stelle auf Starzacher Gemarkung umzusetzen und zu sichern.

Der Bebauungsplanentwurf samt Anlagen (Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften und Begründung - jeweils als Vorentwurf mit Stand 17. Dezember 2020 - zeichnerischer Teil Entwurf Stand 17. Dezember 2020 und Artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung Stand 2. Dezember 2020) liegt entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von Freitag, 19. Februar 2021 bis einschließlich Freitag, 19. März 2021 beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Aufgrund der Corona-Pandemie ist vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen auch im Internet unter www.starzach.de/rathaus/information/oeffentlichkeitsbeteiligungen einsehbar, bzw. stehen hier als ZIP-Datei zur Verfügung

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist eingehen, bei der Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Künftig kann ein Normenkontrollantrag auch dann erfolgen, wenn innerhalb der Frist keine Einwendungen und Anregungen eingegangen sind.

Starzach, 08. Februar 2021

Gez. Thomas Noé

V2 BBP Bienenstr 1 Aenderung Plan