Starzach2025

Erstellungsdatum 2017-09-28 09:49:03

Amtliche Bekanntmachung

Aufstellung des Umlegungsplans „Dorfgärten“ für das Baugebiet „Dorfgärten“ auf der Gemarkung Felldorf

I. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans

Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Starzach hat durch Beschluss vom 26.09.2017 den Umlegungsplan gemäß § 66 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Umlegungsgebiet „Dorfgärten“ aufgestellt. Im Umlegungsgebiet liegen folgende Grundstücke (alter Bestand):

Flurstück 128/1, 128/5, 128/6, 128/7, 128/9, 128/12, 128/13, 128/14 und 128/15

II. Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Der Umlegungsplan stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar, das sind insbesondere die Grenzen der neuen Grundstücke und die Grundstücksbezeichnungen. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 des BauGB bei der Gemeindeverwaltung Starzach, Zimmer 21 während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Gemäß § 70 Abs. 1 BauGB wird den Beteiligten ein betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.

III. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Der Umlegungsplan mit Stand vom 24.08.2017 liegt entsprechend des Baugesetzbuches in der Zeit von

Montag, den 09.10.2017 bis Freitag, den 10.11.2017,

beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21, während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können daher Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren, Tel. 07483/188-22.

Damit sich die Öffentlichkeit leichter über die Planunterlagen informieren kann, können diese vom Montag, den 09.10.2017 bis Freitag, den 10.11.2017 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de eingesehen werden.

Die Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Starzach vom 29.09.2017 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer III die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 des BauGB ist diese Frist mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

Starzach, den 26. September 2017

Thomas Noé
Bürgermeister

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