Starzach2025

Erstellungsdatum 2016-01-15 16:25:20

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht entlang von Geh- bzw. Fußwegen speziell innerhalb von Baugebieten gab es in den letzten Wochen immer wieder Nachfragen bzw. Beschwerden.

Da nach den Wettervorhersagen nun doch mit einem Wintereinbruch zu rechnen ist, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass entsprechend der Streupflichtsatzung der Gemeinde Starzach es den Straßenanliegern obliegt, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschl. der Ortsdurchfahrten die Gehwege und sonstige Fußwege bei Schneeanhäufungen zu Räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Speziell an Fußwegen, die zwischen bebauten Grundstücken durchführen, ist es so, dass meistens mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet sind. Hier besteht für die Grundstückseigentümer eine gesamtschuldnerische Verantwortung und deshalb haben diese durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Gerade diese gesamtschuldnerische Verantwortung und Verpflichtung führt nun dazu, dass speziell dort wo ggfs. ein Grundstück noch gar nicht bebaut ist, der Anlieger auch nicht vor Ort ist, wenn das Räumen und Streuen angesagt ist. Dadurch ist der am Fußweg wohnende Anlieger ohne entsprechende Absprache mehr oder weniger dauernd gezwungen die Räum- und Streupflicht zu erledigen. Sollte sich in solchen Situationen, wo ein Grundstückseigentümer über Jahre hinweg keinen Beitrag zum Räumen und Streuen bringt, ein Unfall ereignen wird er sicherlich nicht automatisch aus der Verantwortung heraus sein.

Deshalb nochmals die Bitte an die Grundstückeigentümer und Anlieger in solch einer Situation hier eine entsprechende Regelung mit den Nachbarn zu treffen.