Erstellungsdatum 2023-03-09 23:39:57

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 27.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Brühl III“ in Starzach-Wachendorf, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brühl III“, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich hat insgesamt eine Fläche von 2,79 ha. Die Summe der überbaubaren Grundstücksflächen, beträgt insgesamt 7.440 m² (40 % des ausgewiesenen Wohngebietes).

Das Plangebiet wird im nördlichen Bereich durch die Bebauung der Albstraße, im östlichen Bereich durch den Bahnweg und die Wohngebäude an der Brunnenstraße begrenzt. In südlicher Richtung wird der Geltungsbereich durch einen Wirtschaftsweg begrenzt und in westlicher Richtung ebenfalls durch einen Wirtschaftsweg sowie Grundstücke an der Höfendorfer Straße.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke: 56 teilw., 448/3 teilw., 448/4, 2580 teilw., 3785, 3780, 3781, 3782, 3783, 3785, 3786, 3787, 3788, 3789, 3790, 3791, 3792, 3793, 3794, 3795, 3796, 3797, 3798, 3799, 3800, 3801, 3801, 3802, 3803, 3803, 3804, 3805, 3806, 3807, 3808, 3809, 3810, 3811, 3812, 3813, 3814, 3815, 3816, 3817, 3818, 3819, 3820, 3821, 3822, 3823, 3824, 3825, 3826, 3827 im Ortsteil Wachendorf.

Das Plangebiet ist dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt zu entnehmen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom 27.02.2023.

Zeichnerischer Teil

Der Bebauungsplan „Brühl III und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Alle können den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können beim Bürgermeisteramt Starzach wäh-rend den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwa-iger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wennsie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Starzach:

Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 15:00 Uhr – 18:30 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 11:30 Uhr

Elektronische Information:

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen können über die Homepage der Gemeinde Starzach unter https://www.starzach.de/rathaus/information/ortsrecht eingesehen werden.

Starzach, 07.03.2023

Thomas Noé
Bürgermeister