Erstellungsdatum 2023-01-12 23:15:50

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 19.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schloss Weitenburg 1. Änderung“ nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften (§ 74 Abs. 1 LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Das Plangebiet wird wie in der Planzeichnung dargestellt begrenzt.

 

Das Bebauungsplangebiet befindet sich auf etwa 500 m Höhe über N.N. im Oberen Neckartal, am Rande der bewaldeten Abbrüche. Neckartal und Randbereiche sind als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt. Der Geltungsbereich besteht aus dem Flurstück 406 und umfasst eine Fläche von etwa 2,8 ha. Er befindet sich östlich der Burg „Schloss Weitenburg“. Im Norden und Osten schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden wird das Gebiet durch Wald in starker Hanglage begrenzt.

Der Planbereich wird begrenzt:

  • Im Westen durch das Flurstück 434.
  • Im Norden durch das Flurstück 405.
  • Im Osten durch das Flurstück 408.
  • Im Süden durch die Flurstücke 419/1 und 418.

Der Bebauungsplan „Schloss Weitenburg 1. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründung, die planungsrechtlichen Festsetzungen und der Umweltbericht können bei der Gemeindeverwaltung Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach während der üblichen Öffnungszeiten von allen Interessierten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach eingesehen werden ( https://starzach.de/rathaus/information/ortsrecht , Rubrik Bauwesen).

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Starzach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so können auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist alle diese Verletzung geltend machen.

Starzach, 10.01.2023

Thomas Noé
Bürgermeister