Erstellungsdatum 2021-12-20 18:53:54

Zum 15. Dezember 2021 hat das Land Baden-Württemberg die sogenannte „Corona-Verordnung Absonderung“ angepasst. Damit sind einige grundlegende Änderungen für die Quarantäne von Infizierten und ihren engen Kontaktpersonen verbunden.

Seit Anfang November kontaktiert das Gesundheitsamt entsprechend einer landesweiten Verordnung die infizierten Personen und ihre engen Kontaktpersonen im Regelfall nicht mehr. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Quarantäneregelungen nicht gelten. Entsprechend der Regelungen in der Corona-Verordnung ist die Quarantäne verbindlich einzuhalten und kann bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ortspolizeibehörden bei den Städten und Gemeinden erhalten von den Gesundheitsämtern weiterhin die Kontaktdaten der betroffenen Personen, um die entsprechenden Kontrollen durchführen zu können.

Was gilt für infizierte Personen?
Für Infizierte gilt nun eine Quarantäne von 10 Tagen (bislang waren es 14 Tage). Die Quarantäne beginnt ab dem Erstnachweis des Erregers. Unabhängig hiervon sollte im Falle eines positiven Schnell- oder Selbsttestergebnis rasch ein PCR-Test durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses muss Selbstisolation betrieben werden.

Was hat sich hinsichtlich der Quarantäne noch verändert?
Bei der Berechnung der verordneten Quarantäne spielt der Zeitpunkt des Symptombeginns, anders als bislang, keine Rolle mehr. Die Berechnung der Quarantäne erfolgt folgendermaßen: der Tag, an dem der Erstnachweis des Erregers vorliegt, wird als Tag 0 gerechnet. Hierbei entspricht also der zehnte Tag dem letzten Tag der Quarantäne.

Ein entsprechender Quarantänebescheid kann von der Wohnortgemeinde auf Antrag ausgestellt werden, damit der Arbeitgeber damit eine Erstattung des Lohns beantragen kann. Hier gilt zusätzlich: Wenn die Symptome bereits vor dem Vorliegen des positiven Testergebnisses aufgetreten sind und noch auf das Testergebnis gewartet wird kann nachträglich über die Wohnortgemeinde die Quarantänezeit angepasst werden. Die Zeit der Selbstisolation bis zum Vorliegen des Testergebnisses kann im Einzelfall als zusätzliche Quarantänezeit vermerkt werden. Dies ändert jedoch nichts an der Berechnung der eigentlichen, verordneten Quarantäne (10 Tage ab Erstnachweis).

Wer positiv getestet wurde, vollständig geimpft und durchweg symptomfrei ist, kann sich ab dem siebten Quarantänetag mit einem (bestätigten) Schnelltest „freitesten“. Für genesene Personen gilt dies nicht. Bei der neuartigen Omikron-Variante ist kein „Freitesten“ möglich.

Was gilt für ungeimpfte/geimpfte Kontaktpersonen?
14 Tage unter Quarantäne gestellt (vorher waren es 10) werden ungeimpfte, enge Kontaktpersonen - also Personen, die mit der infizierten Person im selben Haushalt leben oder Personen, die ggf. vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen eingestuft werden. Maßgeblich für den Beginn dieser Quarantäne ist ebenfalls der Tag des Erstnachweises des Erregers der infizierten Person. Weisen diese (Kontakt-)Personen keine Symptome auf, so können sie sich ab dem 7. Tag der Quarantäne mittels bestätigtem Schnelltest „freitesten“ ( - bislang war dies ab dem 5. Quarantänetag mit PCR-Test möglich, diese Regelung ist entfallen). Dasselbe gilt auch für betroffene Kinder in Schulen und Kindergärten. Auch hier ist jedoch bei der neuartigen Omikron-Variante kein „Freitesten“ möglich.

Geimpfte, enge Kontaktpersonen müssen – solange es sich nicht um die Omikron-Variante handelt - generell nicht in Quarantäne. Dennoch sind sie stets angehalten, ihre Kontakte einzuschränken, sich genau auf Symptome hin zu beobachten und Selbst-/oder Schnelltests durchzuführen. Wer mit der betroffenen Person Kontakt hatte, der nicht als „eng“ eingestuft werden kann, sollte ebenfalls seine Kontakte reduzieren und sich auf Symptome beobachten, unabhängig vom Impfstatus.

Unabhängig von diesen – teilweise komplexen – Regelungen gilt generell das Prinzip der Eigenverantwortung. Als Hilfestellung hat das Gesundheitsamt des Landkreises Tübingen auf der Homepage des Landkreises unter www.kreis-tuebingen.de in der Rubrik „Corona-Virus“ (Direktlink www.tuecorona.de) Schaubilder und Informationen zu diesem und weiteren Themen zusammengestellt. Weitere Infos zu den landesweiten Quarantäneregelungen findet man auf der Homepage des Sozialministeriums Baden-Württemberg unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik „Verordnungen des Landes Baden-Württemberg“.