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Erstellungsdatum 2021-06-09 11:25:05

Keine Testpflicht im Freien und weitere Lockerungen ab Donnerstag, 10. Juni 2021

Die 7-Tages- Inzidenz im Landkreis Tübingen liegt seit mehr als 5 Tagen in Folge unter dem Schwellenwert von 35 Fällen je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Wert wurde vom Robert-Koch-Institut am heutigen Mittwoch, 9. Juni mit 24,1 festgestellt und vom Landkreis Tübingen per Amtlicher Bekanntmachung unter www.kreis-tuebingen.de veröffentlicht. Damit können ab dem morgigen Donnerstag, 10. Juni 2021 die in §21 Abs. 5a der Corona-Verordnung geregelten Lockerungen in Kraft treten. Unter anderem besteht dann für Open-Air-Veranstaltungen, Außengastronomie, Freibäder, Sporttraining und –Wettkämpfe im Freien keine Testpflicht mehr.

Feiern im Gastgewerbe sind mit bis zu 50 Personen innen und außen möglich, jedoch ist hier in jedem Fall ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich. Bestimmte Veranstaltungen in Vereinen, Betrieben etc. können im Außenbereich – ohne Testpflicht – mit bis zu 750 Personen stattfinden. Das betrifft auch kulturelle Veranstaltungen (Theater, Konzert, Kino oder ähnliches).

Sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 35 steigen, müssten die genannten Lockerungen zurückgenommen werden.

Die mit den bislang erreichten Öffnungsstufen verbundenen Lockerungen gelten weiterhin. Der Landkreis Tübingen befindet sich seit Montag, 7. Juni 2021 in der Öffnungsstufe 3. Dadurch – und ergänzt durch die Novelle der Corona-Verordnung - gelten folgende Lockerungen weiterhin:

  • Gastronomische Betriebe dürfen bis 1 Uhr öffnen
  • Kulturveranstaltungen im Innenbereich sind mit bis zu 250 Personen möglich (dann jedoch mit Test- Impf- bzw. Genesenennachweis)
  • Freizeitparks- und Einrichtungen dürfen unter bestimmten Auflagen öffnen
  • Im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln dürfen zusätzlich zu den erlaubten 10 Personen aus 3 Haushalten bis zu fünf weitere Kinder unter 14 Jahren aus weiteren beliebigen Haushalten hinzukommen. Zur Zahl der erlaubten Personen zählen Geimpfte und Genesene nicht hinzu
  • Bei Gottesdiensten entfällt die Anzeigepflicht, der Gemeindegesang ist wieder allgemein erlaubt ohne Teilnahmebeschränkung auf Getestete, Geimpfte und Genesene
  • Museumsführungen und touristische Veranstaltungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet - im Innenbereich ist der Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Weiterhin gilt der Wegfall der Testpflicht für Friseurbesuche; dies gilt nicht für andere körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Massage, Nagelstudio).

Steigen die Inzidenzen wieder an, müssten ggf auch die Öffnungsstufen wieder schrittweise zurückgenommen werden. Wenn 14 Tage nach Einleitung der Öffnungsstufe 3 (seit Montag, 7. Juni 2021) die Inzidenz im Durchschnitt wieder steigen und über 50 liegen würde, müsste zur Öffnungsstufe 2 zurückgekehrt werden. (§21 Abs. 7 Corona-Verordnung).

Die genauen Regelungen finden sich unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Eine grafisch aufbereitete Übersicht gibt es unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf