Starzach2025

Erstellungsdatum 2021-06-07 09:26:47

Öffnungsstufe 3 im LK Tübingen ab 7.6.2021

Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung einer stabilen Inzidenz unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 3 Corona-VO

Das Gesundheitsamt Tübingen stellt für den Landkreis Tübingen als zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 9, 9a der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO) eine weiterhin stabile Inzidenz der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 3 Corona-VO von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner fest. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt seit dem 26.5.2021 gemäß der Inzidenztabelle des RKI ( www.rki.de/covid-19-inzidenzen ) ununterbrochen unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Die dauerhafte Unterschreitung war bereits am 30.5.2021 zur Aktivierung der Rechtswirkungen nach § 21 Abs. 5 Corona-VO festgestellt und öffentlich bekannt gemacht worden. Die Inzidenz am 6.6.2021 liegt bei 27,1.

Mit dieser festgestellten stabilen Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus je 100.000 Einwohner in 7 Tagen treten für den Landkreis Tübingen ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag, dem 7.6.2021, gemäß § 21 Abs. 3 Corona-VO folgende weitergehende Lockerungen der sogenannten „Öffnungsstufe 3“ in Kraft:

  • Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume ist gestattet
  • Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet
  • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet
  • Veranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet
  • Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet
  • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist allgemein gestattet
  • Der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen ist allgemein gestattet
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten
  • Der Betrieb von Bädern ist allgemein gestattet
  • Der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen ist allgemein gestattet
  • ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 Corona-VO kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden
  • Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet und
  • Das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden

Die Nutzung der Öffnungsschritte des § 21 Abs. 1 - 3 Corona-VO setzt nach § 21 Abs. 8 die Vorlage eines tagesaktuellen Negativtests oder eines Impf- oder Genesenennachweises voraus. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend.

Darüber hinaus sind durch die Novelle der Corona-VO zum 7.6.2021 für den LK Tübingen weitere Änderungen eingetreten, insbesondere:

  • Im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln dürfen nunmehr zusätzlich zu den erlaubten 10 Personen aus 3 Haushalten bis zu fünf weitere Kinder aus beliebig vielen Haushalten hinzutreten
  • Für Gottesdienste entfällt die Anmeldepflicht, der Gemeindegesang ist wieder allgemein erlaubt ohne Teilnahmebeschränkung auf Getestete, Geimpfte und Genesene
  • Museumsführungen und touristische Veranstaltungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet

Die detaillierten Regelungen der Corona-VO sind unter der Website: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnungdes-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar.

Tübingen, den 6.6.2021

Joachim Walter
Landrat