Erstellungsdatum 2021-05-31 09:00:53

Weitere Lockerungen im LK Tübingen ab 31.5.2021

Öffentliche Bekanntmachung zur Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner seit fünf Tagen in Folge

Das Gesundheitsamt Tübingen stellt für den Landkreis Tübingen als zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 9 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO) eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben- Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt gemäß der Inzidenztabelle des RKI ( www.rki.de/covid-19-inzidenzen ) seit dem 26.5.2021 ununterbrochen bei weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.

Mit dieser festgestellten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen treten für den Landkreis Tübingen ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag, dem 31.5.2021, gemäß § 21 Abs. 5 Corona-VO folgende Lockerungen in Kraft:

  • Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Corona-VO sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen mit einer Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit
  • Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO ist allgemein gestattet
  • Der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 Corona- VO allgemein gestattet
  • Der Schulbetrieb findet allgemein nach den Regeln des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen gemäß der Corona VO Schule im Präsenzunterricht statt, Sportausübung im Freien und Tagesausflüge sind jeweils im Klassenverbund gestattet (§ 19 Abs. 1, 3 Corona-VO).

Die detaillierten Regelungen der Corona-VO sind unter der Website: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnungdes-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar.

Die Öffnungsstufen nach § 21 Abs. 1-3 Corona-VO bleiben hiervon unberührt. Soweit die 7-Tage- Inzidenz im Zeitraum vom 22.5. bis 4.6.2021 durchschnittlich im Vergleich zum 22.5. sinkt oder unter dem Wert 50 liegt, würde die Öffnungsstufe 2 (§ 21 Abs. 2 Corona-VO) ab 5.6.2021 eröffnet. Hierüber wird eine gesonderte Bekanntmachung erfolgen.

Tübingen, den 30.5.2021

Joachim Walter
Landrat