Erstellungsdatum 2021-05-04 12:03:53

In den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen gilt ab Dienstag, 4. Mai 2021 in verschiedenen öffentlich zugänglichen Bereichen und Plätzen ein Konsum- und Ausschankverbot für Alkohol.

Hierfür haben die Kreisstädte und -Gemeinden entsprechende Bereiche mitgeteilt.

Eine Übersicht findet sich in der zugehörigen Allgemeinverfügung, die am Dienstag, 4. Mai 2021 in Kraft tritt.
Im Wesentlichen sind von der Verfügung Grill- und Spielplätze sowie Innenstadtbereiche erfasst.

Zweck des Verbots und der damit verbundenen Verfügung ist es, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, da die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis sich bereits seit einiger Zeit auf einem Niveau um die 200 Infektionen/100.000 Einwohner bewegt. Nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung können die zuständigen Behörden über die aktuellen Regelungen hinausgehende weitergehende Maßnahmen wie beispielsweise das Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol auf öffentlichen Verkehrs- und Begegnungsflächen erlassen (§ 20 Abs. 1 und 9 CoronaVO).

Auf Grund des üblicherweise frühlingshaften Maiwetters ist damit zu rechnen, dass sich mehr Personen im Freien aufhalten. Verbunden mit der Schließung gastronomischer Betriebe kann davon ausgegangen werden, dass sich der Alkoholkonsum auf bestimmte öffentliche Bereiche verlagert. Wenn Menschen durch den Alkoholgenuss enthemmt werden, werden die üblichen AHA-Regeln oftmals nicht mehr eingehalten, so dass das Infektionsrisiko weiter steigt – gerade auch im Hinblick auf die weitere Ausbreitung der leichter übertragbaren britischen Virusmutation. Nicht außer Acht zu lassen ist dabei die Tatsache, dass aktuell nahezu 20 Prozent der Neuinfektionen im Landkreis Tübingen auf die Gruppe der 20-29jährigen entfallen.