Erstellungsdatum 2021-04-15 06:43:49

Aufgrund von §28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten - Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der derzeit gültigen Fassung, §20 Absatz 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über Infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der derzeit gültigen Fassung, §1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) vom 19. Juli 2007 in der jeweils gültigen Fassung, § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) erlässt die Gemeinde Starzach für das gesamte Gemeindegebiet folgende

Allgemeinverfügung über die Testung von Personen

I. Hinweis

Die Bestimmungen der CoronaVO und der ergänzenden besonderen Verordnungen nach § 16 CoronaVO bleiben unberührt, soweit nicht nachfolgend eine andere Regelung getroffen ist.

II. Besondere Maßnahmen

1. Testpflicht in Kinderbetreuungseinrichtungen

An Kindertageseinrichtungen sowie der Ganztagesbetreuung an der Grundschule Starzach haben die Beschäftigten der Arbeitgeberin mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen negativen COVID-19-Schnelltest vorzulegen. Die Gemeinde Starzach stellt ihren Beschäftigten Schnelltests in ausreichender Menge zur Verfügung, sodass die Testung von den Beschäftigten in den Einrichtungen vorgenommen werden kann. Ein vor Ort durchgeführter Test erfüllt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Schnelltests.

Außerdem haben die Kinder, welche in den betroffenen Einrichtungen betreut werden, zwei Mal pro Woche einen negativen COVID-19-Schnelltest vorzulegen. Die Gemeinde Starzach stellt in den Kinderbetreuungseinrichtungen ausreichend Schnelltests zur Verfügung, sodass die Kinder vor Betreten der Einrichtungen vor Ort getestet werden können. Ein vor Ort durchgeführter Test erfüllt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Schnelltests.

Beschäftigte und Kinder, von denen der Nachweis nicht erbracht wird, dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht betreten.

2. Sofortige Vollziehbarkeit

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Ortspolizeibehörde Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen erhoben wird.

IV. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 17. April 2021 in Kraft.

Starzach, 14. April 2021

Thomas Noé
Bürgermeister

 

HINWEISE:

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Gemeinde Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach eingesehen werden.

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Die Tat kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Bei dieser Allgemeinverfügung handelt es sich um eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, weshalb ein Verstoß dagegen bußgeldbewehrt ist.