Erstellungsdatum 2021-01-11 16:18:04

!Achtung!

Wie in anderen Nachbargemeinden bereits üblich, verzichtet auch die Gemeinde Starzach ab dem Jahr 2021 aus Kosten- und Umweltschutzgründen auf den Druck und Versand von Grundsteuerjahresbescheiden!

Der zuletzt ergangene Grundsteuerjahresbescheid behält bis auf Weiteres Gültigkeit!

Bescheide erhalten nur noch diejenigen Steuerzahler, bei denen im vergangenen Jahr eine Änderung in der Besteuerungsgrundlage eingetreten ist oder wenn seitens des Gemeinderates eine Änderung des jeweiligen Grundsteuerhebesatzes beschlossen wird!

Hinweis:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag des Steuerschuldners ist die jährliche Entrichtung der Abgaben am 01.07. in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 31.10. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt worden ist.

Bei Kleinbeträgen gilt folgendes: Jahresbeträge bis zu 15 € werden zum 15.08. zahlungsfällig. Jahresbeträge bis zu 30 € werden am 15.02. und 15.08. mit je der Hälfte des Jahresbetrags zahlungsfällig.

Den Abgabenpflichtigen, die der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der jeweils fällige Abgabenbetrag zu den obengenannten Fälligkeitsterminen abgebucht.


Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021

  1. Steuerfestsetzung
    Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2020 zu entrichten haben.
    Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind, gilt diese nicht. In diesen Fällen ergeht entsprechend dem Messbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.
  2. Zahlungsaufforderung
    Steuerbetrag, Fälligkeitstermin(e) und Zahlungsweise bleiben unverändert, sie ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid.
    Die Grundsteuer muss gemäß der Fälligkeitstermine des zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheids fristgerecht an die Gemeindekasse bezahlt werden. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen vom angegebenen Konto abgebucht.
  3. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach erhoben werden.
  4. Auskunft
    Für weitere Auskünfte stehen Frau Rebmann/ Frau Schneider unter der Telefonnummer 07483 / 188-32 (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gerne zur Verfügung.

Starzach, den 15.01.2021

Thomas Noé
Bürgermeister