Erstellungsdatum 2020-07-30 17:38:48

Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die Freizeitgelände mit Grillstelle in Starzach

Die Gemeinde Starzach betreibt und unterhält in den Ortsteilen Bierlingen, Felldorf, Wachendorf, Börstingen und Sulzau jeweils ein Freizeitgelände mit Grillplatz.

1. Einrichtung

1.1 Die Freizeitgelände bestehen jeweils aus der Außenanlage mit Grillstelle und Aufenthaltsbereichen (im folgenden Einrichtung genannt).

1.2 In Bierlingen stehen zusätzlich Spiel- und Sportbereiche zur Verfügung. Eine Schutz- und Wanderhütte gibt es in Bierlingen und Wachendorf.

1.3 Es handelt sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, die Gästen und Nutzenden nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung stehen.

2. Allgemeine Benutzungsregelungen

2.1 Die Einrichtung darf in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr genutzt werden.

2.2 Das Übernachten sowie das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen o.ä. sind nicht gestattet.

2.3 Die Einrichtung ist jederzeit sauber zu halten. Der anfallende Abfall muss grundsätzlich wieder mitgenommen und vorschriftsgemäß entsorgt werden. Das Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art (darunter fallen auch Kleinabfälle wie Zigarettenkippen, Bonbonpapiere, Dosen usw.) ist strengstens untersagt. Sollte nach Benutzung der Einrichtung Abfall vorgefunden werden, so hat der Verursachende die Verunreinigung nach Weisung der Gemeinde unverzüglich zu beseitigen.

2.4 Soweit Kinderspielgeräte vorhanden sind, dürfen diese nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.

2.5 Hunde müssen an die Leine genommen werden.

2.6 Akustische Geräte dürfen nur so genutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

2.7 Bei Nutzung ist grundsätzlich Rücksicht auf die Umgebung zu nehmen, dies gilt besonders in den Abendstunden. Die allgemeine Nachtruhe ab 22 Uhr ist einzuhalten. In dieser Zeit ist Lärm jeglicher Art gänzlich untersagt.

3. Grillstelle

3.1 Die Grillstelle darf nur mit Holz und Holzkohle befeuert werden. Das Verwenden von Brandbeschleunigern ist verboten. Das Brennmaterial ist selbst mitzubringen.

3.2 Das Feuermachen außerhalb der eingerichteten Grillstelle ist untersagt.

3.3 Offenes Feuer ist dauernd zu beaufsichtigen. Bei Verlassen der Einrichtung ist sicherzustellen, dass das Feuer völlig erloschen ist.

3.4 Bei extremer Trockenheit kann die Benutzung der Einrichtung aufgrund von Flächen- und Waldbrandgefahr untersagt werden.

3.5 Beim Umgang mit Feuer ist die notwendige Sorgfalt walten zu lassen.

4. Benutzungsdauer, Genehmigungserfordernisse und Gebührenregelung

4.1 Ist eine Nutzung über eine Dauer von zwei Stunden hinaus beabsichtigt, so ist dafür im Vorhinein eine Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

4.2 Sollte für die beabsichtigte Benutzung weitere Genehmigungen erforderlich sein so ist der Nutzende verpflichtet, diese selbständig einzuholen.

5. Zufahrt

5.1 Die Zufahrt zu der Einrichtung ist nur in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr und nur bis zu den ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt. Davon ausgenommen ist das Zufahren zum Be- und Entladen während den Nutzungszeiten.

5.2 Inhaber einer Genehmigung nach Nr. 4.1 dürfen abweichend von Nr. 5.1 während des gesamten genehmigten Aufenthaltszeitraums bis zu den Parkplätzen zufahren.

5.3 Sollten keine ausgewiesenen Parkplätze vorhanden sein, ist die Zufahrt zu der Grillstelle mit dem PKW untersagt, hiervon ausgenommen ist das Be- und Entladen.

6. Beauftragte der Gemeinde

6.1 Die Einhaltung dieser Benutzungsordnung wird durch Beauftragte der Gemeinde kontrolliert. Diese sind berechtigt, Name und Anschrift der Nutzenden festzuhalten.

6.2 Den Anweisungen der Beauftragten der Gemeinde ist Folge zu leisten.

7. Haftung

7.1 Die Benutzung der Einrichtung, einschließlich der Zufahrtswege und Parkplätze erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.

7.2 Die Gemeinde Starzach und deren Bedienstete haften nicht für Schäden, die bei der Benutzung oder im Zusammenhang mit der Benutzung dem Nutzenden oder Dritten an Personen oder Sachen entstehen sollten. Die Gemeinde Starzach und deren Bedienstete werden insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Prozesskosten freigestellt.

7.3 Für Beschädigungen an jeglichen Bestandteilen der Einrichtung haften die Benutzenden. Schäden sind unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen, ansonsten wird Strafanzeige erstattet.

8. Ordnungswidrigkeiten

8.1 Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

8.2 Darüber werden bei grob ungebührlichem Verhalten Platzverbote ausgesprochen.

Starzach, den 27.07.2020

gez. Thomas Noé
Bürgermeister