Erstellungsdatum 2014-03-11 14:47:12

In den vergangenen Tagen wurden die Wasserzins-/Abwassergebührenbescheide für das abgelaufene Rechnungsjahr 2013 zugestellt.

In diesem kombinierten Gebührenbescheid sind die im vergangenen Jahr fällig gewesenen Abschlagszahlungsraten berücksichtigt, so dass sich nunmehr unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wasserverbrauchs im vergangenen Jahr entweder eine Überzahlung oder eine Restzahlung ergibt. Auf der Grundlage des Wasserverbrauchs im vergangenen Jahr werden die künftigen, zum 31.05., 31.08. und 30.11. fälligen Abschlagszahlungen für das Jahr 2014 neu festgesetzt. Gerne kann Ihnen das Steueramt diese Abschläge auf Wunsch anpassen, falls Ihnen diese zu hoch oder zu niedrig erscheinen.

Im Gebührenbescheid sind auch die Abwassergebühren für die Zisternenwassernutzung für häusliches Brauchwasser enthalten. Alternativ wird hierbei der Zählerstand der zur Messung dieses Wasserverbrauchs speziell eingebauten Wasseruhr zugrunde gelegt oder aber es erfolgt die pauschale Veranlagung (wie vom jeweiligen Grundstückseigentümer gewünscht), wobei in diesem Falle eine pauschale Abwassermenge von 10 m³ pro Jahr und Person zugrunde gelegt wird. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die am Jahresende (31.12.2013) polizeilich in dem betreffenden Wohngebäude gemeldet waren.

Darauf hinweisen möchten wir nochmals in diesem Zusammenhang, dass bei Mietwohnungen der Vermieter und nicht der Mieter den kombinierten Gebührenbescheid erhalten wird, zumal nach den jeweiligen Satzungen der Gemeinde nicht der Mieter, sondern der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde ist. Allerdings ist in diesen Fällen die Verbrauchsstelle (Mietwohnung) auf dem jeweiligen Bescheid ersichtlich. Somit hat bei einem Mieterwechsel intern der Vermieter gegenüber dem auszuziehenden Mieter für die jeweilige Abrechnung Sorge zu tragen. Dies trifft auch bei Grundstücken mit mehreren Mietwohnungen zu, zumal in derartigen Fällen lediglich der Hauptwasserzähler abgelesen und dessen Messergebnis bei der Abrechnung zugrundegelegt wird. Dies bedeutet, dass bei einem Mieterwechsel der Zählerstand der jeweiligen Wasseruhr vom Vermieter in dessen eigenen Interesse festgehalten werden muss.

Auch bei einem Gebäudeverkauf sollte der Stand der Wasseruhr dem Steueramt mitgeteilt werden, damit zum jeweiligen Eigentümerwechsel eine Abrechnung erstellt werden kann. Am Jahresende ist das Steueramt aus naheliegenden Gründen nicht mehr in der Lage, diese Zählerdaten recherchieren zu können.

Sollten zu diesen Gebührenbescheiden Rückfragen bestehen, so steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde, Frau Rebmann/Frau Schneider, Tel. 07483/188-32 (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gerne zur Verfügung.