Erstellungsdatum 2020-07-10 19:41:39

Verkehrsverbote sind in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes nicht enthalten. Ein Tempolimit 40 ist für bestimmte Straßenabschnitte vorgesehen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Fortschreibung des Luftreinhalteplans beginnt am 13.07.2020.

Zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid schreibt das Regierungspräsidium Tübingen den Luftreinhalteplan für Reutlingen zum fünften Mal fort. Mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Reutlingen werden auch die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 umgesetzt. „Verkehrsverbote sind keine erforderlich. Dies bestätigt ein aktuelles Gutachten. Die bereits umgesetzten Maßnahmen zusammen mit den noch Geplanten, führen dazu, dass bereits im Jahr 2020 der Grenzwert eingehalten wird“ so Regierungspräsident Klaus Tappeser.

Seit 2005 existiert ein Luftreinhalteplan für Reutlingen. In den Jahren 2007, 2012, 2014 und 2018 wurde dieser fortgeschrieben. Durch die enthaltenen Maßnahmen konnte die Luftqualität in Reutlingen deutlich verbessert werden. Der Grenzwert für Feinstaub wird bereits seit 2014 eingehalten. Zwar ging auch die Belastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid zurück, die vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte wurden aber an verschiedenen Straßenabschnitten in Reutlingen in 2019 noch nicht eingehalten. So überschritt die gemessene Stickstoffdioxid-Konzentration 2019 an der Verkehrsmessstation Reutlingen Lederstraße-Ost mit 46 Mikrogramm pro Kubikmeter den festgelegten Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel deutlich.
Zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung mussten deshalb weitere Maßnahmen umgesetzt und geplant werden, die zu einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung führen.
Verkehrsverbote sind hierfür nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Regierungspräsidium Tübingen hier ein Ermessen zugebilligt, sofern hinreichend sicher ist, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird. Nach einem aktuellen Gutachten ist dies mit den bereits getroffenen und den noch geplanten Maßnahmen gewährleistet.

Konkret sollen die bereits realisierten Maßnahmen, die temporäre verkehrsmengenabhängige Fahrspurreduzierung in der Lederstraße und die technischen Kontrollen des LKW-Verbots auf innerstädtischen Straßen (Lieferverkehr frei) im Luftreinhalteplan hinterlegt werden. Zusätzlich sind auch Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 40 für einige innerstädtischen Straßenabschnitten vorgesehen:

Auf der Eberhard- und Karlstraße zwischen AOK-Knoten und Einmündung der Ludwigstraße, auf der Gutenbergstraße zwischen Eberhardstraße und der B 28 und auf der Konrad-Adenauer-Straße nach der Einmündung der Keplerstraße bis zum AOK-Knoten.

Bevor die Maßnahmen im Luftreinhalteplan festgelegt werden, haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich an der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu beteiligen.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Planentwurf vom 13.07.2020 bis einschließlich 13.08.2020 zu den Dienstzeiten für jedermann zur Einsicht an folgenden Stellen öffentlich aus:

  • Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 2. OG, Zimmer S 202, 72072 Tübingen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Einsichtnahme an der Drehtür neben dem Haupteingang klingeln müssen. 
  • Stadtverwaltung Reutlingen, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen, Eingangsbereich des Rathauses. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum Rathaus durch einen Sicherheitsdienst geregelt ist und nennen Sie diesem als Grund Ihres Besuches die Einsichtnahme in den Luftreinhalteplan.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dienststellen nur mit Schutzmaske (beispielsweise eine Alltagsmaske aus Stoff oder mit einem Tuch oder Schal vor Mund und Nase) sowie nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln betreten werden dürfen.

Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit ab dem 13.07.2020 den Planentwurf im Internet des Regierungspräsidiums Tübingen einzusehen ( http://www.rp-tuebingen.de ). Dort finden sie auch ein Einwendungsformular und das Wirkungsgutachten.

Bis einschließlich 28.08.2020 können Einwendungen und Anregungen schriftlich oder elektronisch an das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 54.1, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gerichtet werden.