Erstellungsdatum 2020-07-07 19:34:27

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.

Dabei müssen folgende Lichträume unbedingt frei bleiben:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
  • 2,50 m über Geh- und Radwegen,
  • 4,00 m über den 0,5 m breiten Geländestreifen, die an die beidseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen,
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.

Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden.

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind, deren Freischneiden erforderlich ist.

Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder –schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Ebenso gefährdet sind Erwachsene, die mit Kinderwägen und Rollatoren den bewachsenen Gehweg verwenden. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr.

Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Wird ein Verstoß festgestellt, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung von der zuständigen Behörde unter Fristsetzung verlangt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Behörde die Beeinträchtigung auf Kosten des Betroffenen entfernen lassen.

Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten keine Gefahrensituationen schaffen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bitte auch, dass Sie verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Wichtiger Hinweis auf naturschutzrechtliche Bestimmungen:

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 01. März und dem 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Das Verbot gilt jedoch unter anderem nicht für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden.