Erstellungsdatum 2020-03-18 13:34:12

Informationen zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst.

Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, 18. März 2020.

Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. Die Landesregierung bittet eindringlich alle Bürgerinnen und Bürger des Landes, sich an die Verordnung zu halten und darüber hinaus von sich aus alle nicht unbedingt notwendigen Sozialkontakte einzustellen.

Geöffnet bleiben: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel sowie Hofläden und Raiffeisenmärkte. Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, müssen ab Mittwoch, 18. März 2020 geschlossen werden.

Gaststätten: Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, die beim Betrieb bestimmte Voraussetzungen sicherstellen. Die Gaststätten dürfen frühestens ab 6:00 Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18:00 Uhr geschlossen werden.

Neben der bereits kommunizierten Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Hochschulen regelt die Verordnung auch das Betriebsverbot von Einrichtungen wie Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt: Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen. Kinos. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Volkshochschulen und Jugendhäuser. Öffentliche Bibliotheken. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte. Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

Veranstaltungen: Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

Schutz besonders gefährdeter Personen: Einrichtungen wie Krankenhäuser sowie Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Ausnahmen können in der Verordnung nachgelesen werden.

Den vollständigen Wortlaut der Corona-Verordnung können Sie hier abrufen.