Erstellungsdatum 2020-03-05 08:26:54

In den nächsten Tagen werden Ihnen die Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser für das abgelaufene Rechnungsjahr 2019 zugestellt.

In diesem kombinierten Gebührenbescheid sind die im vergangenen Jahr fällig gewesenen Vorauszahlungsraten berücksichtigt, so dass sich mit den von Ihnen übermittelten Zählerständen entweder eine Überzahlung oder eine Restzahlung ergibt.

Die Wassergebühr 2019 hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert und beträgt nach wie vor 2,41 €/m³ Frischwasser (zzgl. 7 % MwSt.).

Die Abwassergebühren haben sich jedoch ab dem 01.01.2019 erhöht. Das Schmutzwasser beträgt somit für das Jahr 2019 2,80 €/m³ (2018: 2,65 €/m³) und die Niederschlagswassergebühr 0,69 €/m² versiegelter Grundstücksfläche (2018: 0,42 €/m²).
Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 konnten diese Abwassergebühren erfreulicherweise wieder reduziert werden. Die Schmutzwassergebühr beträgt somit 2,62 €/m³ Wasser und die Niederschlagswassergebühr 0,66 €/m² versiegelter Grundstücksfläche.

Die Grundgebühr für einen Standard-Wasserzähler (Mehrstrahl-Nassläufer Q3=4 (R80) hat sich von 1,50 €/Monat (zzgl. 7 % MwSt.) auf 1,33 €/Monat (zzgl. 7 % MwSt.) reduziert.

Dafür werden seit dem 01.01.2019 für „Spezial-Wasserzähler“ folgende Zählergebühren pro Monat (zzgl. 7 % MwSt.) erhoben:

  • Mehrstrahl-Nassläufer Q3=10: 1,75 €
  • Mehrstrahl-Nassläufer Q3=16: 1,75 €
  • Woltman-Trockenläufer Q3=25: 1,75 €
  • Ringkolben-Trockenläufer Q3=4: 1,59 €
  • Fallrohr-Nassläufer Q3=4: 1,70 €
  • Steigrohr-Nassläufer Q3=4: 1,70 €.

Auf der Grundlage des Wasserverbrauchs im vergangenen Jahr werden die künftigen, zum 31.05., 31.07., 30.09. und 30.11. fälligen Abschlagszahlungen für das Jahr 2020 neu festgesetzt.

Im Gebührenbescheid sind auch die Abwassergebühren für die Zisternenwassernutzung für häusliches Brauchwasser enthalten. Alternativ wird hierbei der Zählerstand der zur Messung dieses Wasserverbrauchs speziell eingebauten Wasseruhr zugrunde gelegt oder aber es erfolgt die pauschale Veranlagung (wie vom jeweiligen Grundstückseigentümer gewünscht), wobei in diesem Falle eine pauschale Abwassermenge von 10 m³ pro Jahr und Person zugrunde gelegt wird. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die am 31.12.2019 in dem betreffenden Wohngebäude amtlich gemeldet waren.

Darauf hinweisen möchten wir nochmals in diesem Zusammenhang, dass bei Mietwohnungen der Vermieter und nicht der Mieter den kombinierten Gebührenbescheid erhalten wird, zumal nach den jeweiligen Satzungen der Gemeinde nicht der Mieter, sondern der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde ist. Allerdings ist in diesen Fällen die Verbrauchsstelle (Mietwohnung) auf dem jeweiligen Bescheid ersichtlich. Somit hat bei einem Mieterwechsel intern der Vermieter gegenüber dem auszuziehenden Mieter für die jeweilige Abrechnung Sorge zu tragen.

Dies trifft auch bei Grundstücken mit mehreren Mietwohnungen zu, zumal in derartigen Fällen lediglich der Hauptwasserzähler abgelesen und dessen Messergebnis bei der Abrechnung zugrundegelegt wird. Dies bedeutet, dass bei einem Mieterwechsel der Zählerstand der jeweiligen Wasseruhr vom Vermieter in dessen eigenen Interesse festgehalten werden muss.

Auch bei einem Gebäudeverkauf sollte der Wasserzählerstand dem Steueramt mitgeteilt werden, damit zum Datum des Eigentumswechsels eine Abrechnung erstellt werden kann.

Sollten zu diesen Gebührenbescheiden Rückfragen bestehen, so steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde, Frau Rebmann/Frau Schneider, Tel. 07483/188-32 (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gerne zur Verfügung. Bei Fragen zu Zahlungen gibt Ihnen Herr Blaskow unter der Tel. 07483/188-31 (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gerne Auskunft.