Erstellungsdatum 2019-10-08 17:43:57

Finanzämter erinnern die steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürger an die Abgabe der Steuererklärungen für 2018

Fristversäumnis führt automatisch zu Verspätungszuschlag

In Kürze verschicken die baden-württembergischen Finanzämter Erinnerungen an die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2018 an die steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürger. Die Steuerverwaltung bittet die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger ihren Steuerberaterinnen und Steuerberatern die notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen, damit diese die Erklärungen kontinuierlich und gleichmäßig dem jeweiligen Finanzamt übermitteln können. „Damit wollen wir einem verstärkten Erklärungseingang gegen Fristende vorbeugen, da er zu längeren Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern führt“, erklärt Andrea Heck, Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Für beratene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 verlängerte Abgabefristen. Hintergrund ist das Steuermodernisierungsgesetz vom 18. Juli 2016. Die Steuererklärung 2018 kann bis Ende Februar 2020 abgegeben werden. Da der 29. Februar 2020 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist ausnahmsweise bis zum 2. März.

Im Gegenzug zur Fristverlängerung sieht das Steuermodernisierungsgesetz bei Fristüberschreitung die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies gilt nicht, wenn die Steuer auf 0 Euro oder ein negativer Betrag festgesetzt wird. Es bleibt dann die Möglichkeit, nach Ermessensausübung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Er beträgt 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags, mindestens aber 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Der Verspätungszuschlag berechnet sich für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.B. die Einkommensteuererklärung), nach der Differenz der festgesetzten Steuer zu den Vorauszahlungen und den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen.
„Ich rate deshalb allen Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern, frühzeitig auf ihre Steuerberaterin oder ihren Steuerberater zuzugehen, damit die Erklärungen rechtzeitig erstellt und an das Finanzamt weitergeleitet werden können“, ergänzt Heck.