Erstellungsdatum 2018-10-26 12:30:50

Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Schwäbische Toskana“ im Ortsteil Bierlingen der Gemeinde Starzach im Verfahren nach § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Im Anschluss an die Gemeinderatssitzung am 22.10.2018, bei dem der Beschluss zur Aufstellung für den Bebauungsplan „Schwäbische Toskana“ gefasst wurde, erfolgt hiermit nachfolgend eine öffentliche Bekanntmachung darüber.

Aktuell besteht in Bierlingen, südlich der Felldorfer Straße und westlich der Marktstraße, der gültige Bebauungsplan „Felldorfer Straße“, der am 28.07.1995 in Kraft trat. Das neu aufzustellende Plangebiet besteht nur aus den beiden Flurstücken 1804 und 1804/1. Es wird also beabsichtigt, dass ein Teilbereich des bisherigen Bebauungsplanes „Felldorfer Straße“ als eigenständiger Bebauungsplan neu überplant wird im Verfahren nach § 2 (1) BauGB.

Hintergrund für diese Neuüberplanung ist folgender:

Die Flst. 1804 und 1804/1 sind bisher nicht erschlossen, jedoch städtebaulich als Mischgebiet überplant. Auch der aktuell gültige Flächennutzungsplan hat hier ein Mischgebiet ausgewiesen. Die Grundstücke befinden sich seit der Aufstellung des Bebauungsplanes, auch nach verschiedenen Eigentümerwechseln, immer in privater Hand.

Die Gemeinde Starzach als zuständige Stelle für die städtebauliche Entwicklung hatte bisher keine Handhabung dahingehend, dass eine Erschließung und Nachverdichtung vorgenommen werden kann.

Der neue Eigentümer, Herr Peter Würth (Architekt, Dipl. Ing.), Kirchentellinsfurt, beabsichtigt nun selbstständig die Umsetzung der inneren Erschließung und Bebauung der o.g. Flurstücke. Als Art der baulichen Nutzung ist eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiets (WA) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen.

Hierfür muss die Gemeinde Starzach aber das entsprechende Planungsrecht schaffen. Man einigte sich mit den Planern, dem Büro GAUSS Ingenieurtechnik aus Rottenburg am Neckar, darauf, eine Abtrennung der Flächen vom bisherigen Bebauungsplan „Felldorfer Straße“ vorzunehmen und einen eigenständigen Bebauungsplan, benannt nach dem Projekt des Eigentümers, „Schwäbische Toskana“, aufzustellen.

Wie schon ausgeführt soll der künftige Geltungsbereich der beiden betroffenen Flurstücke nicht identisch sein mit dem Geltungsbereich des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes. Dies ist bewusst erfolgt, da die Grundstückssituation, insbesondere durch die Flurneuordnung in dem Gebiet, zum damaligen Zeitpunkt eine andere war.

Nach dem erfolgten Aufstellungsbeschluss werden Herr Würth, die Planer und die Verwaltung die genauen Festsetzungen für das künftige Gebiet gestalten, sodass bei einer nächsten Sitzung über einen Bebauungsplanentwurf beraten werden kann und daraufhin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Des Weiteren hat die Gemeindeverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass der Flächennutzungsplan für dieses geplante Bebauungsplangebiet fortgeschrieben wird.

Es ist anzumerken, dass die Verwaltungsspitze bereits zu dieser Planung von Seiten der Baurechtsbehörde eine Einschätzung eingeholt hat, ob eine derartige Planung überhaupt in Frage kommt. Dies wurde grundsätzlich als positiv bewertet.

Sollte das Projekt erfolgreich zu Ende geführt werden können, so könnten an dieser Ortsrandlage weitere 15 Wohnhäuser entstehen.

Starzach, den 26. Oktober 2018

Thomas Noé
Bürgermeister

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Entwurf Geltungsbereich mit Datum vom 02.10.2018, Büro Gauss Ingenieurtechnik GmbH aus Rottenburg am Neckar.