Erstellungsdatum 2018-10-18 18:03:33

Landratsamt Tübingen
– untere Flurbereinigungsbehörde -

Änderungsbeschluss 6
vom 10.10.2018

1. Das Landratsamt Tübingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Starzach (Höhengemeinden) nach § 8 Abs.1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:

Von der Stadt Haigerloch, Gemarkung Trillfingen, Zollernalbkreis das Grundstück Flst. Nr. 3461/1.

Durch die geringfügige Änderung der Grenze zwischen dem Flurstück Nr. 1801/2 und den außerhalb liegenden Flurstücken Nr. 1798/2 und 1800/1 vergrößert sich das Flurstück Nr. 1801/2 (FN 2015/7, Gemarkung Bierlingen).

Durch die geringfügige Änderung der Grenze zwischen dem Straßenflurstück Nr. 870/1 und dem außerhalb liegenden Flurstück Nr. 165 /3 vergrößert sich das Flurstück Nr. 870/1 (FN 2013/4, Gemarkung Wachendorf).

Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

Von der Gemeinde Starzach, Gemarkung Wachendorf, Landkreis Tübingen die Grundstücke Flst. Nr. 446/2, 448/3, 448/4 und 2060/2.

Durch die geringfügige Änderung der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. 183/3, 184 und dem außerhalb liegenden Flurstück Nr. 173 verkleinern sich die Flurstücke Nr. 183/3 und 184 (FN 2016/3, Gemarkung Felldorf).

Durch die geringfügige Änderung der Grenze zwischen dem Straßenflurstück Nr. 682/1 und den außerhalb liegenden Flurstücken Nr. 2599 und 2601 verkleinert sich das Flurstück Nr. 682/1 (FN 2013/5, Gemarkung Wachendorf).

Die Fläche

des neu einbezogenen Grundstückes und den Grundstücksteilen beträgt rd. 0,09 ha.

der ausgeschlossenen Grundstücke und den Grundstücksteilen beträgt rd. 2,77 ha.

Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nun eine Fläche von rd. 1.901 ha.

Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 10.10.2018 ersichtlich. Die Gebietskarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.

So weit im ausgeschlossenen Gebiet Anlagen oder Maßnahmen durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg - obere Flurbereinigungsbehörde- nach § 41 Abs. 3 FlurbG festgestellt oder nach § 41 Abs. 4 genehmigt wurden, wird die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung hiermit insoweit widerrufen.

2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:

Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke;
als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.

3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Starzach-Bierlingen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.LGL-BW.de/2157) eingesehen werden.

4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen oder bei der Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalb -untere Flurbereinigungsbehörde Tübingen- Schulstraße 16, 72764 Reutlingen anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehördedie bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.

4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.

4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.

4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen oder bei der Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalb -untere Flurbereinigungsbehörde Tübingen- Schulstraße 16, 72764 Reutlingen einlegen. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Tübingen oder bei der Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalb eingegangen sein.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Begründung

Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um Missstände im Grenzverlauf zu beheben und eine zweckmäßige Gestaltung der neuen Grundstücke zu erreichen.

Die Ausschließung der Grundstücke ist zweckmäßig, da die Ziele der Flurbereinigung auch ohne diese Grundstücke erreicht werden können.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.

gez. Schnelle DS

Landratsamt Tübingen
– untere Flurbereinigungsbehörde -
Schulstraße 16, 72764 Reutlingen,
Telefax (07121) 480 - 1837,
Telefon (07121) 480 - 3091