Erstellungsdatum 2018-08-24 08:50:54

Zweckverband Nordstetter
Wasserversorgungsgruppe

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit

Aufgrund von § 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung am 12. Juli 2018 nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit vom 02. Mai 2002 beschlossen:

Art. 1

§ 3 (Aufwandsentschädigung) wird um folgenden Absatz erweitert:

(2) Der Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 EUR.

Art. 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Horb a.N., 19. Juli 2018

Dr. Heinrich Götz
Stellv. Verbandsvorsitzender