Erstellungsdatum 2018-03-01 16:17:53

– Geänderte Version –
Im Starzach Boten erfolgte in der Ausgabe vom 02.03.2018 bereits eine Bekanntmachung über die verkürzte Offenlage im Bebauungsplan Brühl II. - 1. Änderung im Ortsteil. Noch hat die Frist zur Einsicht nicht begonnen. Wir möchten Sie auf eine Änderung hinweisen, die den Antrag auf Normenkontrolle künftig erleichtert:

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss zur Offenlage im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes "Brühl II – 1. Änderung“ im Ortsteil Wachendorf der Gemeinde Starzach im beschleunigten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Gemeinderatssitzung am 29. Juni 2017 wurde beschlossen, einen Bebauungsplan mit Bezeichnung „Brühl II - 2.Änderung“ im Ortsteil Wachendorf der Gemeinde Starzach entsprechend § 13 BauGB, Bebauungsplan der Innenentwicklung, aufzustellen.

Bei der Änderung des Bebauungsplans wurde auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet, da keine wesentlichen Änderungen der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen vorgenommen werden.

Dies wurde öffentlich mit Datum vom 21. Juli 2017 bekannt gemacht und die Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 07. August bis 11. Oktober 2017.

In Rahmen der Offenlage gingen Stellungnahmen ein, die nun einer umfassenden Abwägung unterlagen.

Zum einen wurde als Namensbezeichnung „Brühl II-2. Änderung“ gewählt.

Die erste Änderung wurde allerdings nur beraten, aber nie beschlossen.

Daher sollte eine Namensänderung in „Brühl II - 1.Änderung“ erfolgen.

Des Weiteren wurde die Überlegung angestellt, den Bebauungsplan „Brühl I“ sowie „Brühl-Erweiterung“ gemeinsam mit dieser 1. Änderung einheitlich zusammenzufassen.

Die Planer vom Büro Ingenieurtechnik Gauss aus Rottenburg am Neckar sowie die Bauverwaltung haben dies abgewogen und kamen zum Entschluss, dass dies dazu führen würde, dass ein Ermessensfehler bei der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen entstehen würde.

Was die sonstigen Stellungnahmen anbelangt, so wurde unter anderem angeführt, dass die Artenschutzrechtliche Prüfung nicht rechtzeitig auf der Gemeindehomepage bereitgestellt wurde, was zutrifft.

Um zum einen die Namensänderung vorzunehmen sowie die (rechtzeitige) Bereitstellung der Artenschutzrechtliche Prüfung zu gewährleisten, soll eine erneute Offenlage erfolgen.

Dies wird öffentlich bekannt gemacht und Jedermann sowie die Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden werden hierzu angehört.

Alle weiteren Stellungnahmen seitens Privatpersonen und Behörden werden in dieser Sitzung abgewogen und in die weitere Planung eingearbeitet. Hierzu muss der Gemeinderat anhand der Stellungnahmen einzeln Beschlüsse fassen.

Insgesamt tangieren die eingegangenen Stellungnahmen das weitere Verfahren bzw. die planerischen Festsetzungen aus Sicht der Verwaltung nicht negativ.

Nach Abwägung der Stellungnahmen bezüglich der Festsetzungen, genügt aus Sicht der Planer und der Verwaltung eine erneute verkürzte Offenlage des Bebauungsplanes gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Laut § 4a Abs. 3 BauGB besteht hiernach die Möglichkeit, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

Das bedeutet, dass bei der erneuten Offenlage nur zu den Punkten Stellung genommen werden darf, bei denen sich die Änderung des Bebauungsplanes abzeichnet bzw. zu denen bereits Stellung bezogen wurde.

Hierbei sind die Stellung der Gebäude, der Wegfall des Mindeststauraums von 5 m zur Straße für Parkflächen bei entsprechender techn. Änderung sowie weitere Punkte zu nennen, die aus der Synopse ersichtlich werden.

Auslegung

Der Bebauungsplanentwurf mit Stand vom 19.01.2018 samt Anlagen (Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften und Begründung, Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Artenschutzrechtliche Untersuchung, jeweils Stand 19.01.2018) liegt entsprechend § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit von

Montag, 12. März 2018 bis Freitag 30. März 2018,

je einschließlich, beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21, während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können daher Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren, Tel. 07483/188-22.

Damit sich die Öffentlichkeit leichter über die Planunterlagen informieren kann, können diese vom Montag, 12. März 2018 bis Freitag 30. März 2018 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den ausgelegten Planunterlagen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Da die Verfasser der Stellungnahmen über die Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates informiert werden, bitten wir Sie, bei der Stellungnahme Ihren Namen und Ihre Anschrift anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, bei der Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan "Brühl II – 1. Änderung" unberücksichtigt bleiben können.

Folgender Satz entfällt aufgrund der gesetzlichen geänderten Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung:

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Wegfall der Vorschrift hat zur Folge, dass Normenkontrollanträge fortan auch dann gestellt werden können, wenn Einwendungen im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind.

Starzach, den 26. Februar 2018

Thomas Noé
Bürgermeister

Plan

Planstand 19.01.2018 Gauss Ingenieurtechnik GmbH

 

Dokumente:

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Bebauungsplanentwurf pdf button

Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften pdf button

Begründung pdf button

Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange pdf button

Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger pdf button

Artenschutzrechtliche Untersuchung pdf button