Erstellungsdatum 2017-09-28 08:17:46

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Brühl III“ im Ortsteil Wachendorf der Gemeinde Starzach im Verfahren nach § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.07.2017 erfolgte der Grundsatzbeschluss, im Ortsteil Wachendorf ein weiteres Neubaugebiet namens „Brühl III“ auszuweisen.

In der Gemeinderatssitzung am 25.09.2017 wurde dann ein Aufstellungsbeschluss anhand dieses Bebauungsplanentwurfes samt Textlichen Festsetzungen und Begründung mit Örtlichen Bauvorschriften gefasst, formal ins Verfahren einzusteigen.

Das Büro HPC aus Rottenburg am Neckar wurde in der Gemeinderatssitzung am 25.07.2017 beauftragt eine Prüfung für Umwelt- und Artenschutz vorzunehmen. Das Gutachten liegt aktuell noch nicht vor. Da im normalen Aufstellungsverfahren jedoch zweimal die Öffentlichkeit angehört und beteiligt wird, besteht die Möglichkeit, die erstmalige Anhörung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden auch ohne die Ergebnisse der Umweltprüfung durchzuführen. Bei der nochmaligen Anhörung wird das Ergebnis vorgelegt.

Ziele und Zwecke der Planung

Mittlerweile sind in Wachendorf fast alle kommunalen Flächen verkauft, so dass die Ausweisung von kommunalen Bauflächen im Ortsteil Wachendorf voranzutreiben ist. Das Gebiet "Brühl III" ist in den Fokus einer möglichen Baulandentwicklung gerückt. Weil sich diese Fläche für eine sinnvolle innerörtliche Entwicklung für den Ortsteil Wachendorf anbietet.
Gerade im Hinblick auf die zeitnahe Bereitstellung von kommunalen Baugebietsflächen bzw. der Vermeidung von weiteren privaten Baulücken und der damit besseren Innenentwicklung, sowie im Hinblick auf die zahlreichen Anfragen, die die Gemeindeverwaltung für den Ortsteil Wachendorf erhält, ist die Entwicklung des Baugebiets "Brühl III" notwendig.

Der Geltungsbereich erstreckt sich fast ausschließlich auf die Flurstücke 2952 (neu) und 2953 (neu) der Gemarkung Wachendorf. Er wird im nördlichen Bereich durch die Bebauung der Albstraße, im östlichen Bereich durch den Bahnweg und die Wohngebäude an der Brunnenstraße begrenzt. In südliche Richtung wird der Geltungsbereich durch einen bestehenden Wirtschaftsweg mit der Flurstücknummer 2950 (neu) begrenzt und in westlicher Richtung ebenfalls durch diesen bestehenden Wirtschaftsweg sowie Grundstücke an der Höfendorfer Straße.

Für das Plangebiet gibt es keinen Bebauungsplan, d.h. der Bereich stellt teilweise bebaute Ortslage im Sinne von § 34 BauGB oder Außenbereich nach § 35 BauGB dar.

Auslegung

Der Bebauungsplanentwurf mit Stand vom 14.09.2017 samt Anlagen (Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, Begründung, jeweils Stand 14.09.2017 liegt entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von

Montag, den 09.10.2017 bis Freitag, den 10.11.2017,

beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21, während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können daher Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren, Tel. 07483/188-22.

Damit sich die Öffentlichkeit leichter über die Planunterlagen informieren kann, können diese vom Montag, den 09.10.2017 bis Freitag, den 10.11.2017 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den ausgelegten Planunterlagen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Da die Verfasser der Stellungnahmen über die Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates informiert werden, bitten wir Sie, bei der Stellungnahme Ihren Namen und Ihre Anschrift anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, bei der Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan "Brühl III" unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können.

Starzach, den 26.09.2017

Thomas Noé
Bürgermeister

Bruehl III

 

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Dokumente zur Beteiligung:

Planentwurf, Stand 14.09.2017 pdf button

Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, Stand 14.09.2017 pdf button

Begründung, Stand 14.09.2017 pdf button