Erstellungsdatum 2017-04-07 18:23:59

Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Dorfgärten Felldorf 1. Änderung“ im Ortsteil Felldorf der Gemeinde Starzach im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 06. April 2017 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Dorfgärten Felldorf 1. Änderung“ im Ortsteil Felldorf der Gemeinde Starzach entsprechend § 13 a BauGB, Bebauungsplan der Innenentwicklung, aufzustellen.

Der Gemeinderat hat den Planentwurf mit Datum vom 23.03.2017, gefertigt durch das Büro Ingenieurtechnik GmbH, Gauss + Lörcher, Rottenburg am Neckar, sowie die Textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und die Begründung, jeweils in der Fassung vom 28. März 2017, sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, aufgestellt durch das Büro HPC, Rottenburg a.N. mit Datum vom 23. März 2017, festgestellt.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfgärten Felldorf 1. Änderung“ im Ortsteil Felldorf im Verfahren nach § 13 a BauGB wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird, nachdem die geplante, zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung weniger als 20.000 m² (ca. 9.200 m²) umfasst.

Ziele und Zwecke der Planung

Aufgrund der Tatsache, dass der bisher rechtskräftige Bebauungsplan „Dorfgärten Felldorf“ im nordwestlichen Bereich auf einer großzügigen Fläche bisher nur ein Baufeld ausweist und das nördlich gelegene Wasserrückhaltebecken hinfällig bzw. weiter nördlich vorgesehen ist, bestand von Seiten der Gemeinde Starzach der Wunsch, bei diesem Baufeld im westlichen Bereich des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans eine effizientere Dimensionierung auszuführen und es in drei Baufelder zu teilen. Der Gemeinderat hat daraufhin am 13.03.2017 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung ist es, durch die Anpassung der Stichstraßen, also durch das ändern ihrer Position und Dimension, neben einer besseren funktionalen Erschließung eine wirtschaftlichere Ausnutzung der vorhandenen Baufläche zu erwirken.

Auslegung

Der Bebauungsplanentwurf mit Fassung vom 23.03.2017 samt Anlagen (Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, Begründung, jeweils Stand 28. März 2017 sowie der Anlage 1 zur Begründung, der artenschutzrechtliche Untersuchung mit Datum 23. März 2017) liegt entsprechend § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit von Montag, 24. April 2017 bis Mittwoch, 24. Mai 2017, je einschließlich, beim Hauptamt der Gemeinde Starzach, Rathaus Bierlingen, Zimmer 21, während den üblichen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können daher Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren, Tel. 07483/188-22.

Damit sich die Öffentlichkeit leichter über die Planunterlagen informieren kann, können diese vom 24. April 2017 bis 24. Mai 2017 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Starzach unter www.starzach.de als Anlagen zu diesem Beitrag eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den ausgelegten Planunterlagen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, beim Bürgermeisteramt Starzach, Zimmer 21, Hauptstraße 15, 72181 Starzach oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Da die Verfasser der Stellungnahmen über die Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates informiert werden, bitten wir Sie, bei der Stellungnahme Ihren Namen und Ihre Anschrift anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben werden, bei der Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan "Dorfgärten Felldorf 1. Änderung" unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden aber hätten geltend gemacht werden können.

Starzach, den 07. April 2017

Thomas Noé
Bürgermeister

 

Plan

 

Dokumente zur Beteiligung:

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Artenschutzrechtliche Untersuchungpdf button

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