Ein Muster der Wohnungsgeberbescheinigung können Sie hierpdf button herunterladen.

 

Im Folgenden finden Sie die gesetzlichen Grundlagen:

 

Bundesmeldegesetz (BMG) ab dem 01.11.2015
Wohnungsgeberbestätigung

Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen Zeit für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) innerhalb von zwei Wochen aushändigen.

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein, oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber/Vermieter ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Sollte die meldepflichtige Person in ihr Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

 


§ 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
   1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
   2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
   3. Anschrift der Wohnung sowie
   4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.