Erstellungsdatum 2018-01-30 10:36:26

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss zur Aufstellung einer Veränderungssperre als Satzung gem. § 14 BauGB i.V.m § 4 GemO für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stock“ im Ortsteil Bierlingen der Gemeinde Starzach im Verfahren nach § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Im Anschluss an die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 25.09.2017, in der u.a. die Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen „Stock“ und Berg“ sowie die Veränderungssperrensatzung „Berg“ gefasst wurden, erhielt die Verwaltung u.a. aus der Bürgerschaft Hinweise, dass die Gewannbezeichnungen jeweils vertauscht worden waren.

Um sicher zu stellen, dass diese vertauschten Gewannbezeichnungen, die Bebauungspläne nicht angreifbar machen, wurden in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.01.2018 alle drei Verfahren erneut mit der richtigen Gewannbezeichnungen aufgestellt, um eine rechtssichere Beteiligung der Öffentlichkeit zu bewirken. Auf die Anlage “Beilage zur Begründung der Namensänderung“ wird an dieser Stelle verwiesen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Starzach hat am 29. Januar 2018 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Stock“ im Ortsteil Bierlingen der Gemeinde Starzach entsprechend § 2 (1) BauGB aufzustellen.

Der Gemeinderat hat den Geltungsbereich mit Datum vom 06.11.2017, gefertigt durch das Büro Ingenieurtechnik GmbH, Gauss + Lörcher, Rottenburg am Neckar, beraten und festgestellt. Der Gemeinderat beschließt damit bauplanungsrechtlich eine Gestaltung des Gebietes vorzunehmen. Sowohl allgemeines Wohnen als auch der Betrieb von Gewerbe soll möglich sein.

Das gemeindliche Beschlussorgan, der Gemeinderat, wird tätig für die Neuüberplanung. Aufgrund des durch Kartenmaterials präzisierten Geltungsbereichs sowie der Planung zur Art der baulichen Nutzung und der künftigen Neuüberplanung der Außenbereichsfläche sind hinreichend Bestimmungen gegeben, unter anderem auch, um die Aufstellung des neuen Bebauungsplans nach dem Gemeinderatsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.

Der Aufstellungsbeschluss wird im amtlichen Mitteilungsorgan, dem Starzach Boten, mit der Ausgabe vom 02.02.2018 sowie auf der Homepage bekannt gemacht und bereitgestellt.

Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Stock“

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 29.01.2018 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Starzach am 29.01.2018 nachfolgende Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen.

S a t z u n g

über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Stock“

Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 29.01.2018 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stock“ im Ortsteil Bierlingen wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Bebauungsplanentwurf mit Datum vom 06.11.2017. Die Abgrenzungen erfolgen:
Im Nordosten: durch den Verlauf der Straße „Im Ganser“.
Im Südosten: durch die nördlichen Grenze der Grundstücke 1353/2; 1353/3; 1353/4; 1353/5 und 1355/1.
Im Südwesten: durch die Bahnhofstraße.
Im Nordwesten: durch die Grundstücke 3063; 3064; 3071; 1349/1.

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 06.11.2017 der Gemeinde Starzach maßgebend.

Rauemlicher Geltungsbereich Veraenderungssperre

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben, im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4 In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Starzach – Ortsbauamt – Hauptstraße 15, Zimmer 21 im 1. OG, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Starzach, 29.01.2018

Thomas Noé
Bürgermeister

Begründung zur Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Stock“, Starzach-Bierlingen

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 29.01.2018 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Starzach am 29.01.2018 eine S a t z u n g über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Stock“, Starzach-Bierlingen, erlassen.

Dieser Satzungserlass ist zwingend notwendig, um Maßnahmen zu verhindern, die den Planungsabsichten der Gemeinde Starzach zuwider laufen.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes „Stock“ ist Anlass zu der Annahme gegeben, dass bei aktuellen Flurstücken, die dem Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch zugeschrieben werden, eine Bebauung erfahren können, die nicht der späteren Nutzung des Plangebietes entsprechen.

Die bauliche Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stock“ wird auf eine spätere Nutzung umfassend geprüft, dies um eine geeignete Abstandsfläche in Bezug auf Lärmimmissionen zu schaffen.

Der Bebauungsplan „Stock“ soll die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen festlegen.
Die Veränderungssperre wird als notwendig erachtet. Durch das Urteil des VHG Baden-Württemberg bezüglich des bisherigen Bebauungsplanes „Stock-Berg“ in dem betroffenen Gebiet, der mit Datum vom 15. August 2017 außer Kraft trat, wurde das bisher überplante Gebiet zu einem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch und teilweise zu einem § 35 Außenbereichsfall.

Eine städtebauliche Neuordnung des Gebiets ist unerlässlich, um insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wieder Festsetzungen zu treffen.

Bis Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplans in diesem Bereich sollten daher alle baulichen und sonstigen Veränderung vermieden werden, die möglicherweise der Neuüberplanung widersprechen.

Rechtsgrundlagen hierfür sind unter anderem:

§ 14 BauGB

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Unter § 29 (1) BauGB zählt unter anderem:
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

Starzach, 29.01.2018

Thomas Noé
Bürgermeister

 

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