Erstellungsdatum 2017-05-11 08:49:06

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I

I. Umlegungsbeschluss

Für das Gebiet „Dorfgärten“, Gemarkung Felldorf

Der Umlegungsausschuss hat am 8. Mai 2017 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet des Bebauungsplans „Dorfgärten Felldorf 1. Änderung“ im Bereich westlich der Kapellenstraße, südlich der Herderstraße bzw. des Friedhofs, östlich der Flurstücke 123, 125 und 128/3 und nördlich des Schlossgartenwegs beschlossen, die Umlegung einzuleiten.

In das Verfahren sind folgende Grundstücke der Gemarkung Felldorf einbezogen: Flurstück 128/1, 128/5, 128/6, 128/7, 128/9, 128/12, 128/13, 128/14 und 128/15. Das Umlegungsgebiet ist in der dieser Bekanntmachung nachfolgenden Karte schwarz umrandet dargestellt. Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Dorfgärten“.

Das Umlegungsgebiet liegt in dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dorfgärten“ . Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB sowie des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (DVO BauGB) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2015 dem ständigen Umlegungsausschuss .

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Starzach im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer 21 anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs - und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrechte der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs -, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Starzach beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörden, beziehungsweise Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Angres + Dehmer, zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten oder Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb sechs Wochen von dieser Bekanntmachung an Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Starzach, Rathaus, Hauptstraße 15, 72181 Starzach, Zimmer 21 gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag zu begründen.

VII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I

Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestands-verzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit von Montag, den 22.05.2017 bis Freitag, den 16.06.2017 je einschließlich im Rathaus Starzach, Hauptstraße 15, Zimmer 21 öffentlich aus und können während folgender Dienststunden dort eingesehen werden:
montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr
freitags von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Starzach, den 10.05.2017
Umlegungsausschuss

gez. Noé
(Bürgermeister)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses

 

Umlegungsgebiet